IVS-Gesetz, Änderung (51/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel 

Umsetzung der revidierten EU-Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (revidierte IVS-Richtlinie) 

Inhalt 

  • Schaffung der zur Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften  

  • Abstimmung von nationalem Gesetz und europäischen Spezifikationen  

  • Rechtliche Absicherung der Weiterentwicklung von IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand 

Stand: 02.10.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Die revidierte IVS-Richtlinie sieht zahlreiche Änderungen vor, die bis zum 21. Dezember 2025 ins nationale Recht umzusetzen sind. Der vorliegende Gesetzesvorschlag adaptiert und erweitert die im Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz) enthaltenen Begriffsbestimmungen; er fasst im Einklang mit der revidierten IVS-Richtlinie die vorrangigen Bereiche neu und nimmt die vorrangigen Maßnahmen in das Gesetz auf; der Gesetzesentwurf sieht eine Verpflichtung der Republik vor, mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteurinnen/Akteuren zu kooperieren. In Umsetzung des neuen Artikels 6a der revidierten IVS-Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die im Anhang III angeführten Verkehrsdaten und der in Anhang IV genannte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen in Österreich rechtzeitig verfügbar sind.  

Auf Basis der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission in der Vergangenheit im Wege Delegierter Verordnungen Spezifikationen erlassen, die für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, die Interoperabilität und die Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme gewährleisten sollen. Das geltende IVS-Gesetz nimmt auf diese Spezifikationen nur pauschal Bezug und lässt die zur Durchführung der Spezifikationen notwendigen Begleitregelungen teilweise vermissen. Der Gesetzesentwurf soll daher, nationales Gesetz und europäische Spezifikationen aufeinander besser abstimmen. Er soll die wichtigsten Verpflichtungen, die die Spezifikationen eingeführt haben, im IVS-Gesetz sichtbar machen; es sollen in das Gesetz Regelungen über den nationalen Zugangspunkt und über die benannten Stellen eingeführt werden, die den betroffenen Datenlieferantinnen/Datenlieferanten und Datennutzerinnen/Datennutzern Orientierung geben. Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen Dateninhaberinnen/Dateninhabern und Datennutzerinnen/Datennutzern, die die Richtlinie als Grundsatz vorsieht, im Detail näher ausgeformt werden. Schließlich soll für eine wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionierung von Verstößen Sorge getragen werden.  

Im Bereich der Verkehrstelematik nimmt die Republik Österreich mit (intermodalen) IVS-Anwendungen wie eine Graphenintegrationsplattform (GIP), Verkehrsauskunft Österreich (VAO) oder ein StellplatzInformationssystem (über die ASFINAG) für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge eine Schlüsselposition ein. Mit dem Gesetzesvorschlag soll dieses ebenso breite wie tiefe Angebot gestärkt und dessen Weiterentwicklung rechtlich abgesichert werden. 

Übermittelt von

Peter Hanke

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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