Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, Änderung (74/ME)
Übersicht
Stellungnahmen
Vorparlamentarisches Verfahren
Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU-Errichtungsgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Kurzinformation
Ziele
Schaffung der legistischen Voraussetzungen für die operative Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes in Österreich
Gewährleistung eines effizienten innerstaatlichen Asylsystems durch ein EU-weit einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement
Etablierung eines resilienten nationalen Aufnahmesystems für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, das besondere Bedürfnisse berücksichtigt
Inhalt
Änderung des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005
Änderung des BBU-Einrichtungsgesetzes
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes
Änderung des Grundversorgungsgesetz-Bund 2025
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie) mit insgesamt mehreren hundert Artikeln. Diese europäischen Rechtsakte sind auf nationaler Ebene bis Juni 2026 legistisch und vollzugstechnisch umzusetzen bzw. ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Die Rechtsakte sind überwiegend unmittelbar anwendbar; auf Grund inhaltlicher Überschneidungen und des unionsrechtlichen Verbotes, unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts im nationalen Recht zu wiederholen (Normwiederholungsverbot), erfordern sie einerseits den Entfall vieler Regelungen des nationalen Asyl- und Fremdenrechts, die bisher ganz überwiegend auf umsetzungsbedürftigen Richtlinien beruhen. Andererseits besteht aber auch die Notwendigkeit, zahlreiche Anschlussnormen dort zu schaffen, wo die Bestimmungen des Asyl- und Migrationspaktes einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend regeln. Dem nationalen Gesetzgeber sollen auszufüllende Regelungsspielräume belassen oder es soll bloß ein allgemeiner Regelungsrahmen vorgegeben werden. Die Detailregelung soll der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlassen oder aufgetragen werden. Zudem sollen im nationalen Recht terminologische Anpassungen vorgenommen werden, um eine einheitliche und nachvollziehbare unmittelbare Anwendung der Rechtsakte in Verbindung mit den nationalen Rechtsgrundlagen zu gewährleisten (z.B. „Antragsteller“ statt „Asylwerber“ oder „Flüchtlingseigenschaft“ statt „Status des Asylberechtigten“).