Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Gemäß § 52 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) hat die Behörde, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, vorrangig die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Soweit bundesverfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben der Bund und die Länder ihre jeweiligen Angelegenheiten durch ihre eigenen Organe zu besorgen (Grundsatz der Trennung der Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereiche). Aber auch die Vollziehungsbereiche der einzelnen Länder sind voneinander getrennt: Es scheidet daher beispielsweise aus, dass eine Landesbehörde bei Besorgung einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung Amtssachverständige eines anderen Landes heranzieht. In solchen Fallkonstellationen kommt daher nur die Leistung vom Amtshilfe gemäß Art 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Betracht.
Im Regierungsprogramm 2025-2029 wurde als "verfahrensbeschleunigende Maßnahme" unter anderem die "Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage, damit Amtssachverständige auch in anderen Bundesländern tätig werden können" vereinbart. Stehen eigene Amtssachverständige nicht zur Verfügung und gibt es bei anderen Behörden freie Kapazitäten, sollen Verfahren durch einen vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz schneller abgewickelt werden können. Als die "Verwaltung" betreffendes Reformvorhaben wird an anderer Stelle im Regierungsprogramm ein weiteres Mal die "Schaffung einer Rechtsgrundlage für vollziehungsbereichsübergreifenden Einsatz von Amtssachverständigen" in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung hat bekräftigt, dass diese Maßnahme zum Bürokratieabbau und zur Ankurbelung der Wirtschaft gesetzt werden soll.
Mit dem Entwurf sollen diese Punkte des Regierungsprogramms umgesetzt werden, wobei es zu diesem Zweck einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung bedarf.