Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (97 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Position zu diesem Vorhaben: Ich spreche mich gegen dieses Vorhaben aus, es ist nicht geeignet die zur Begründung angeführte Ziele zu erreichen.
Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
Zur Änderung des § 1 EheG: Das Ehemündigkeitsalter liegt auch jetzt bei 18 Jahren. Es besteht lediglich die Möglichkeit eine mindestens 16 Jahre alte Person für ehemündig zu erklären wenn die Person ausreichend reif ist un der zukünftige Ehepartner volljährig ist. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gericht. Man kann durchaus davon ausgehen das eine solche Entscheidung nicht leichtfertig erfolgt und Zwangsehen verhindert werden. Darüber hinaus ist angesichts der Rechte und Pflichten die Minderjährigen auferlegt bzw. eingeräumt werden -Wahlrecht, § 9 Abs. 2 WehrG., Strafmündigkeit - nicht zu verstehen warum unter den im Gesetz festgehaltenen Eheschließung möglich sein sollte.
Zur Änderung es § 6 EheG: Die bisherige Regelung gilt seit Einführung des EheG im Jahr 1938 und ist nicht ersichtlich warum hier eine Änderung erfolgen sollte. Die Änderung steht auch in einem unauflösbaren Widerspruch zu § 211 StGB, da nach dieser Bestimmung der Beischlaf mit nur mit Personen mit denen man in gerader Linie verwandt ist und mit Geschwistern verboten ist. Mit der geplanten Änderung träte der Fall ein das man zwar mit einer Person eine sexuelle Beziehung haben und auch ein Kind bekommen darf, diese Person aber nicht heiraten darf. Dieser Widerspruch ist nicht auflösbar.
Zur Änderung des § 10 EheG: Diese Änderung ist im Lichte des § 197 Abs. 1 ABGB überflüssig. Diese Bestimmung regelt die Wirkungen der Annahme an Kindes statt. Ein Verwandtschaftsverhältnis wir nur zwischen dem Adoptivelternteil und dessen Nachkommen in gerader Linie einerseits und dem Adoptivkind und dessen Nachkommen in gerader Linie andererseits begründet. Hier gilt ohnehin § 6 EheG in der bisherigen Form. Warum es ein Eheverbot zwischen nicht verwandten Personen geben soll ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde diese Bestimmung auch die Heirat eines einzelnen Adoptivelternteiles mit einem leiblichen Elternteil des Adoptivkindes verbieten.
Zur Änderung des § 5 Eingetragene Parnerschafts Gesetz: Hier gilt das gleich wie bei § 10 EheG.
Meine Verbesserungsvorschläge:
Ersatzlose Zurückziehung des Gesetzesvorschlages.