Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 8/A der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der biologischen Geschlechter vor woker Genderideologie, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird
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Inhalt
Die beabsichtigten Änderungen im B-GlBG sollten zum Anlass genommen werden, auch weitere unklare gesetzliche Bestimmungen zu konkretisieren, insbesondere zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung.
Auf diese unklaren Regelungen wurde bereits in der Stellungnahme zum HinweisgeberInnenschutzgesetz ad § 53a BDG hingewiesen (34/SN-210/ME vom 14.072022).
Diese Stellungnahme hat die meisten Unterstützungen erhalten und dies lässt auf einen echten Bedarf an der Beseitigung von Unklarheiten schließen.
Unklar sind auch oft Entscheidungen der Höchstgerichte, wenn diese Vorbringen in einer Revision nicht vollständig darstellen. Damit wird Nutzern des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) die Möglichkeit genommen, die vorgebrachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
So wurde in der Ao. Revision vom 27.09.2018 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W221 2012123-2/39/E vom 10.08.2018 ua ad Punkt 7 vorgebracht:
Zur Zulässigkeit der Revision
Zu Punkt 7 liegt eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung vor, ob für Beamte, die gemäß § 19 Abs1a BEinStG ihre Ansprüche geltend machen, das in Abs 1 leg. cit expressis verbis genannte Neuerungsverbot nach Schlichtungsverfahren gilt. Im § 19 Abs. 1a BEinstG ist nicht expressis verbis ein Neuerungsverbot enthalten. Für Beamte gilt das Dienstrechtsverfahrensgesetz. Da die Wortfolge „In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ nur im Abs 1 enthalten ist, nicht aber im Absatz 1a, kann man interpretieren, dass für Beamte das Neuerungsverbot NICHT gilt.
Ansonsten wäre es klarer gewesen, dieses in einem eigenen Absatz zu normieren und nicht im Anschluss nach den Verfahren, die im Abs 1 genannt sind.
Würde man von einem Neuerungsverbot auch in Verfahren gemäß § 19 Abs. 1a ausgehen, würde dies eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung von Behinderten nach dem BEinstG bedeuten, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Dies würde bedeuten, dass es für einen Behinderten bei Mehrfachdiskriminierung ratsamer wäre, auf die Geltendmachung der
Diskriminierung wegen Behinderung und ein gesetzlich vorgegebenes Schlichtungsverfahren zu verzichten und nur bspw eine Diskriminierung wegen des Alters vorzubringen. In diesen Verfahren gibt es kein Neuerungsverbot. Daraus würde eine unsachliche Schlechterstellung mehrfach diskriminierter Personen gegenüber einfach diskriminierten Personen ohne Behinderung resultieren.
Behinderte sind auch dadurch schlechter gestellt, weil im Schlichtungsverfahren kein Protokoll geführt wird und danach der Gesprächsinhalt bestritten werden kann. In anderen Verfahren haben die Parteien die Möglichkeit, auf Grund von Niederschriften oder Protokollen ihr Vorbringen nachzuweisen. Auch diese Schlechterstellung kann man dem Gesetzgeber nicht unterstellen.
Weiters:
zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Zu Antragspunkt 7 wird vom Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der § 19 Abs 1a BEinstG nicht angeführt. Dies lässt darauf schließen, dass diese gesetzliche Bestimmung bei der rechtlichen Beurteilung nicht als maßgebliche Bestimmung beachtet wurde (Seite 30). Es wurde auch zu Antragspunkt 7 (Benachteiligungsverbot) nicht auf § 19 Abs 1a BEinstG hingewiesen, sondern lediglich auf § 7l Abs 1 erster Satz iVm § 7a BEinStG (Seite 33).
Damit ist erkennbar, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der oben genannten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auseinandergesetzt hat, ob das Neuerungsverbot auch
für Beamte gilt, die ihre Ansprüche gemäß § 19 Abs 1a BEinStG geltend machen.
Der VwGH ist in seinem Beschluss Ra 2018/12/0052 vom 27.05.2019 auf dieses konkrete Vorbringen nicht entsprechend konkret eingegangen.
Angemerkt wird, dass mir der Behindertenanwalt trotz mehrfacher Nachfrage, zuletzt am 19.06.2024, bis heute keine Rechtsauskunft erteilt hat, auf welchem Rechtsweg und innerhalb welcher Frist eine Benachteiligung geltend zu machen ist.
Gemäß § 13c Bundesbehindertengesetz (BBG) zählt zu den Aufgaben des Behindertenanwalts Personen zu beraten und zu unterstützen, die sich diskriminiert fühlen.
Das wirft die Frage auf, ob sich der Behindertenanwalt auch für Personen für zuständig erachtet, die sich benachteiligt fühlen (bspw 7l Abs 2 BEinstG).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist das nicht zwingend vorgesehen. Auch diesbezüglich wäre eine Klarstellung wünschenswert.
Es wird vorgeschlagen, im B-GlBG den Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung sowie die entsprechenden Fristen festzuschreiben.