Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Anmerkungen Gewerblich
§2(2)
- Einsteckläufe kleiner 5,7mm nunmehr "wesentliche Waffenteile" -> großer Altbestand
§2(4)
- "umbaubar" ist zu weit gefasst. Baumärkte müssten ein Waffengewerbe anmelden, da man Wasserrohre zu Läufen umbauen kann.
- "das Aussehen einer Schusswaffe" ist nicht präzise genug. Reicht eine optische Ähnlichkeit mit einem "wesentlichen Bestandteil" schon aus?
§6(2)
§8(2)Z2
- "psychische Störung" ist zu allgemein, insbesondere sind Gewerbetreibende nicht dazu ausgebildet, eine solche zu erkennen; insbesondere in Verbindung mit der neuen Meldepflicht nach §44(a). Zudem sind Personen, die möglicherweise an Störungen gemäß ICD-11 F64 leiden ("Störungen der Geschlechtsidentität") gegen Diskriminierung gesetzlich geschützt.
§17(2)
- Die Ermächtigung, beliebige Waffen und Munition zu verbieten muss Aufgabe des Gesetzgebers bleiben. Die Streichung von "neuartig" ist strikt abzulehnen.
§17(3) et.al. Die Anhebung der Altersgrenze ist überschießend und steht dem öffentlichen Interesse einer im Milizsystem zur Landesverteidigung verwendungsfähigen Bevölkerung entgegen.
§18(3c)
- Waffenverbote sind im ZWR für Gewerbetreibende nicht erkenntlich, die Einblendung "kein Rechtsgeschäft möglich" kann auch andere Ursachen haben
- Ein Gewerbetreibender für nichtmilitärische Waffen und Munition hat demnach auch militärische Waffen und Munition für die Dauer der Wartefrist zu lagern, obwohl ihm dies nach der Gewerbeordnung und/oder den Auflagen für den Standort nicht erlaubt ist.
§18(5)
- Das Verbot der Überlassung/Vermietung von KM widerspricht §139(4) GewO Vermieten von militärischen Waffen auf Schießplätzen
§20(3)
§28(6)
- Wie soll der Gewerbetreibende wissen, dass er eine solche Erklärung benötigt, wenn nur die Waffenbehörde diese Information besitzt?
§28(3)
- ZWR Eintragung muss reichen
- "Unverzüglich" ist insbesondere bei Vorliegen einer Wartefrist zu kurz
- Neue Abfragemöglichkeit im ZWR? Aktuell muss die Behörde bestätigen.
§41f
- 4 Wochen ist insbesondere im Hinblick auf das Rücktrittsrecht von Konsumenten (14 Tage ab Übergabe) viel zu lange
§44c
- Hinzukommen einer Kategorie darf keine Neuausstellung werden. Siehe dazu Übergangsbestimmungen
§56a(5)
- Zugriff auf ELGA!!! Finde das schon problematisch im Bezug auf andere Krankheiten. Besonders wenn jemand einen Psychiater nutzen möchte, sich aber nicht traut sich dort anzumelden, weil er um seine WBK fürchtet. Es gibt ja sehr viele unterschiedliche psychische Probleme.
§56a(6)
- Für die Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Anzahl der Schusswaffen unerheblich; für die Objektivität des Gutachters wahrscheinlich sogar schädlich
Danke