Stellungnahme zu 372/A (287/SN)

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Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Parlamentarische Stellungnahme zum neuen Waffengesetzentwurf in Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Besorgnis nehmen wir als Verein Stellung zum aktuell diskutierten Entwurf für eine Novellierung des österreichischen Waffengesetzes. Besonders die geplante Anhebung des Mindestalters auf 25 Jahre für den Erwerb von Waffen der Kategorie B wirft aus rechtlicher, gesellschaftlicher und sportlicher Sicht erhebliche Bedenken auf.

Wir sehen in diesem Gesetzesentwurf einen klaren Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, eine Schwächung des Schießsports sowie eine willkürliche Einschränkung der Rechte mündiger Bürger.

1. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Altersgrenzen

Es ist nicht nachvollziehbar, dass künftig ein Mindestalter von 25 Jahren für den Erwerb von Kategorie B-Waffen vorgeschrieben werden soll, während gleichzeitig bereits 18-jährige Jungjäger rechtmäßig eine Kategorie C-Waffe besitzen dürfen – und sogar bereits ab 16 Jahren zur Jagdprüfung zugelassen werden.

Diese ungleiche Behandlung verschiedener Gruppen – Jäger einerseits, Sportschützen und sonstige mündige Bürger andererseits – entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Rechtsordnung.

Die geplanten Unterschiede beim Mindestalter sind insbesondere auch in Bezug auf die Anforderungen nicht konsistent:

Kategorie C: Mindestalter 21 Jahre, waffenrechtliches Dokument, psychologisches Gutachten

Kategorie B: Mindestalter 25 Jahre, ebenfalls waffenrechtliches Dokument, psychologisches Gutachten

Warum sollen für nahezu identische Voraussetzungen unterschiedliche Altersgrenzen gelten? Diese Unlogik schwächt die Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung und schafft rechtliche Unsicherheit.

Gleichzeitig gilt:
Mit 18 Jahren werden junge Männer zum Wehrdienst einberufen und tragen dort militärische Waffen und bekommen die Verantwortung mit denen auch umzugehen.

Ab 16 Jahren besitzen österreichische Bürger das aktive Wahlrecht – sie gelten also in politischen Belangen als mündig.

Für den legalen Waffenbesitz im zivilen Bereich jedoch sollen sie laut diesem Gesetzesentwurf bis 25 Jahre warten?

Diese Widersprüche sind weder sachlich noch verfassungsrechtlich begründbar.

2. Sportliche und gesellschaftliche Auswirkungen

Der Gesetzentwurf stellt auch eine massive Bedrohung für den österreichischen Schießsport dar.

In Österreich leisten hunderte Schützenvereine ehrenamtliche Jugendarbeit auf höchstem Niveau – in enger Abstimmung mit nationalen und internationalen Verbänden. Die Altersgrenze von 25 Jahren für eine WBK bedeutet jedoch für viele junge Sportlerinnen und Sportler ein faktisches Ende ihrer aktiven Karriere, bevor sie überhaupt richtig beginnen kann.

Die sportlich aktivste Phase im Schießsport liegt nachweislich zwischen 18 und 25 Jahren. In dieser Zeit trainieren die Athletinnen und Athleten intensiv, nehmen an nationalen Wettbewerben teil und qualifizieren sich für internationale Bewerbe wie Europa- oder Weltmeisterschaften. Viele dieser Veranstaltungen schreiben bereits heute den Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) als Teilnahmevoraussetzung vor.
Wenn junge österreichische Leistungsträger aufgrund einer gesetzlich überzogenen Altersgrenze keine WBK erhalten können, werden sie von der Teilnahme ausgeschlossen – nicht wegen mangelnder Leistung, sondern wegen einer praxisfremden gesetzlichen Regelung.
In unserem Verein mit über 500 Mitgliedern erleben wir diese Problematik bereits jetzt im Alltag: Schon die bestehende Altersgrenze von 21 Jahren ist eine Herausforderung. Viele Sportler treten ab 25 beruflich kürzer, gründen Familien und haben schlicht keine Möglichkeit mehr, sich auf internationalem Spitzenniveau zu engagieren.

Der Gesetzentwurf bedeutet daher in vielen Fällen: Die aktive Phase ist vorbei, bevor sie legal beginnen kann.

3. Gleichbehandlungsgrundsatz und Rolle der Jagdlobby

Der Entwurf verstößt eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er bevorzugt einseitig bestimmte Interessensgruppen – konkret: die Jagdverbände – und benachteiligt gleichzeitig die breite Masse an gesetzestreuen Bürgern, die sich für Sport, Sicherheit oder Sammlerinteressen engagieren.

Während Jungjäger bereits mit 18 Jahren bewaffnet zur Jagd gehen dürfen, sollen Sportschützen auf den Erwerb einer vergleichbaren Waffe bis 25 Jahre warten müssen.

Diese Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht haltbar und gesellschaftlich spaltend.

Wir weisen mit Nachdruck darauf hin: Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, durch einseitige Regelungen die Interessen einzelner Lobbys über jene der Allgemeinheit zu stellen.

Eine moderne, gerechte Gesetzgebung muss alle mündigen Bürger gleich behandeln, sofern keine gravierenden Sicherheitsbedenken vorliegen – und diese wurden in diesem Zusammenhang nicht überzeugend dargelegt.

4. Zur sogenannten "Abkühlungsphase" bei Kategorie C-Waffen

Wenn – wie im Entwurf angedeutet – künftig auch für Kategorie C-Waffen ein waffenrechtliches Dokument (WBK)verpflichtend wird, dann entfällt damit auch der bisher existierende Vorteil der sogenannten Abkühlungsphase.

Diese Phase wurde bisher als Sicherheitsmaßnahme angeführt, um impulsive Waffenanschaffungen ohne sachlichen Grund zu verhindern. Wenn jedoch sowohl für Kategorie B als auch für Kategorie C künftig ein WBK und ein psychologisches Gutachten nötig sind, gibt es keine funktionale oder sicherheitstechnische Differenzierung mehr.

Die Abkühlungsphase ist damit faktisch hinfällig – was bedeutet, dass die bestehende Systematik des Waffenrechts grundlegend überarbeitet werden müsste. Ein bloßes Anheben des Alters löst dieses Problem nicht, sondern verschärft es weiter.

Wir fordern daher:
- Die Rücknahme der geplanten Altersanhebung auf 25 Jahre für den Erwerb von Kategorie B-Waffen,

- eine vereinheitlichte Altersgrenze von 21 Jahren für den Erwerb von Waffen der Kategorien B und C,

- eine klare, transparente und faire Regelung, die alle Bürger gleich behandelt

– unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Interessensgruppen wie Jagdverbänden,

- sowie: Sollte für Kategorie C-Waffen künftig ein waffenrechtliches Dokument verpflichtend sein, ist die bisherige Argumentation einer Abkühlungsphase nicht mehr haltbar und die Unterscheidung zwischen Kategorie B und C grundlegend zu überdenken.

- zudem kann ein Gesetz verfassungsrechtlich nicht rückwirkend beschlossen werden. Die Konsequenzen dabei hat man anscheinend nicht juristisch hinterfragt. So wie man es bei der Gleichstellung gegenüber bestimmten Gruppen auch nicht gemacht hat.

Fazit:
Der vorliegende Gesetzesentwurf steht in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zu den Grundsätzen von Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gesellschaftlicher Ausgewogenheit. Er schränkt die Rechte junger mündiger Bürger willkürlich ein, schadet dem österreichischen Spitzensport, bevorzugt bestimmte Lobbys und schafft rechtliche Widersprüche, die das bestehende System eher schwächen als stärken.

Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, diesen Entwurf grundlegend zu überarbeiten und mit Augenmaß, Sachverstand und Fairness an die Neuregelung des Waffenrechts heranzugehen – im Interesse aller mündigen, gesetzestreuen Bürger dieses Landes.

Mit freundlichen Grüßen.
Peter Karwath

Oberschützenmeister
Feuerschützen Gesellschaft Schärding

Stellungnahme von

Feuerschützen Gesellschaft Schärding ; Vorstand

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