Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Position zu diesem Vorhaben & Verbesserungen
Ich verstehe den neu vorgeschlagenen Gesetzesvorschlag überhaupt nicht. Wenn man sich die Kriminalstatistik mit Schusswaffen anschaut, zeigt sich, dass diese seit 2014 fast halbiert wurde. Der österreichische Waffenbesitzer wird dadurch nur tüchtiger als Bürger – und nicht gefährlicher.
Quelle: https://de.statista.com/graphic/1/1559694/gewalttaten-mit-schusswaffen-in-oesterreich.jpg (polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) )
Durch einen tragischen Amoklauf fühlt sich die Bundesregierung gezwungen, das Waffengesetz zu verschärfen. Das ist grundsätzlich verständlich, jedoch muss man nicht sofort populistisch reagieren. Es ist eine Frechheit, wie weit der Waffenbesitzer dadurch eingeschränkt wird.
Heraufsetzung der Altersgruppen
Die Anhebung des Mindestalters für Kategorie-C-Waffen auf 21 Jahre und für Kategorie-B-Waffen auf 25 Jahre ist überhaupt nicht zu akzeptieren! Der Jugendsport und insbesondere der Nachwuchs im Schießsport werden dadurch massiv eingeschränkt. Österreich hat sehr fähige Schießsportler, die dadurch behindert werden.
Auch Waffentechnikschüler können sich aufgrund dieses Verbots nicht mehr ausreichend empirisch weiterbilden. Damit wird die österreichische Waffenindustrie, die ohnehin schon schwächelt, noch mehr belastet. Dem österreichischen Staatsbürger wird der Sinn der Verteidigung genommen; die Idee einer wehrhaften Gesellschaft wird dadurch eliminiert. Österreich wird unverteidigungsfähiger, wenn junge Menschen nicht mehr mit Waffen umgehen können.
Beim Bundesheer kann jeder Präsenzdiener bereits ab dem Alter von 17 Jahren mehrere schwere Waffen – wie Panzerabwehrwaffen oder vollautomatische Sturmgewehre – bedienen. Aber eine Pistole oder einen Halbautomaten dürfte man erst ab 25 Jahren besitzen? Das ist doch ein schlechter Scherz, wenn man logisch darüber nachdenkt. Ich appelliere daher an ein Umdenken, sonst verschwindet der Gedanke der Wehrhaftigkeit in Österreich. Ein Blick in die Australische Armee zeigt, wie schwierig die waffentechnische Ausbildung nach einem nahezu totalen Waffenverbot wurde, weil schlicht niemand mehr ausreichend Wissen über Waffen hatte.
Deshalb sollte ab der Vollendung des 18. Lebensjahres – also mit Eintritt der Volljährigkeit – die Waffenbesitzkarte bzw. Kategorie-B-Waffen erhältlich sein.
§ 3b (2) Schreckschusswaffen
Die Gleichsetzung einer Schreckschusswaffe mit einer scharfen Waffe ist entschieden abzulehnen.
Man nimmt der Gesellschaft dadurch eine wichtige Verteidigungsoption. Gerade Frauen, die sich durch die unkontrollierte Migrationssituation gefährdet fühlen, greifen gerne auf Schreckschusswaffen zurück, um sich zu schützen. Ohne diese Möglichkeit ist ihre Verteidigungsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Ich appelliere daher: Entweder sicherheitspolitisch mehr zu tun und den Schutz der Bevölkerung effektiv zu gewährleisten – oder diese Gesetzesänderung nicht durchzuführen.
§ 6 (1) Besitz
„Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.“
Die Innehabung ist die faktische Verfügungsgewalt über eine Sache, während beim Besitz zusätzlich der sogenannte Besitzwille hinzutreten muss. Dies ist ein bedeutender rechtlicher Unterschied.
Diese Regelung ist problematisch für die Nachwuchsförderung und die Schaffung von Verantwortungsbewusstsein, da Schulung, Trockentraining, Reinigung usw. außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes damit nicht mehr erlaubt wären.
§ 17 (2)
Die Streichung des Begriffs „neuartiger“ ist strikt abzulehnen. Die Ermächtigung, beliebige Waffen und Munition zu verbieten, muss Aufgabe des Gesetzgebers bleiben.
§ 23 (2) Anzahl der erlaubten Waffen
Viele europäische Länder haben keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Waffen. Ich denke, das sollte auch in der Republik Österreich so sein. Ob ein legaler Waffenbesitzer zwei oder zehn Waffen hat, ist im Grunde genommen egal.
Das derzeitige Erweiterungsverfahren für die Waffenbesitzkarte ist für die Behörden ein enormer Aufwand. Wenn dies abgeschafft würde, wären die ohnehin schon überlasteten Behörden deutlich entlastet.
§ 24 (2) Munition für Schusswaffen der Kategorie B
Die Änderung, dass nur Munition besessen werden darf, die für eine registrierte Schusswaffe geeignet ist, ist abzulehnen.
Nach einem Waffenverkauf könnte Restmunition nicht mehr behalten werden, auch wenn sie für eine künftig erworbene Waffe wiederverwendbar wäre. Das Sammeln von Munition würde unmöglich, ebenso der Kauf von Munition zur Verwendung in am Schießplatz vorhandenen Leihwaffen. Sammler werden hier erneut ignoriert.
§ 35 (1) Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
„Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.“
Diese Formulierung ist abzulehnen. Es muss hier Rechtssicherheit geschaffen werden: Die Behörde hat eine Waffenbesitzkarte auszustellen, wenn eine Person nachweist, dass der Besitz für die Ausübung ihres Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist, und die psychologische Überprüfung positiv absolviert wurde. Sonst könnte die Behörde alles grundlos ablehnen.
§ 41 (1) Prüfung der Verlässlichkeit
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Jäger – im Gegensatz zu allen anderen Personengruppen – kein entsprechendes klinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen.
Hier droht ein Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz: Bestimmte Gruppen werden aufgrund von Lobbyismus offensichtlich bevorzugt, obwohl Gleichheit für alle Parteien herrschen sollte.
§ 58 Übergangsbestimmungen
Eine rückwirkende Regelung ist abzulehnen, da mit dem Erwerb der Waffe ein Recht entstanden ist. Ein Gesetz darf erst mit dem Tag seines Inkrafttretens Wirkung entfalten.
Auch Geschwindigkeitslimits im Straßenverkehr können nicht rückwirkend verändert werden. Das Rückwirkungsverbot wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 18 B-VG) sowie aus dem Vertrauensschutzprinzip abgeleitet. Daher sollte so etwas nicht passieren.
Ein mit Waffentechniker vertrauter Bürger,
Nicolas Raphael Brugger.