Stellungnahme zu 372/A (435/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Betreff: Stellungnahme der MFG Oberösterreich zur Novelle des Waffengesetzes 1996 (372/A XXVIII. GP; gesamtändernder Abänderungsantrag 33/AUA)
Absender: Joachim Aigner, Landesparteiobmann MFG Oberösterreich
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Kurzfassung

Die MFG Oberösterreich lehnt die geplante Verschärfung des Waffengesetzes in den Punkten Mindestalter, verlängerte Abkühlphase, befristete Gültigkeit waffenrechtlicher Dokumente und periodische psychologische Überprüfungen ab. Diese Maßnahmen sind nicht evidenzbasiert, betreffen überwiegend gesetzestreue Besitzer und unterminieren Vertrauens- und Bestandschutz durch rückwirkende Elemente. Begrüßt werden zielgerichtete Schritte gegen illegale Waffen und Primärkomponenten. Die Kriminalstatistik zeigt, dass Gewaltkriminalität unter Verwendung von Schusswaffen seit 2015 deutlich gesunken ist (– ca. 45 %). Eine weitere Verschärfung für legale Besitzer ist damit nicht sachlich begründet. (Parlament Österreich)
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Begründung

1. Gleichbehandlung Jäger – WBK-Inhaber
Wie Jäger verfügen auch Besitzer einer Waffenbesitzkarte (WBK) über formale Qualifikation und sie unterliegen regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfungen. Die Novelle schreibt zusätzlich zur Erstantragstellung ein klinisch psychologisches Gutachten vor (für Nicht Jäger) und verankert eine fünfjährige Überprüfung der Verlässlichkeit; die Abänderung samt Erläuterungen koppelt daran eine zweite psychologische Begutachtung nach Ablauf der Probephase. Das ist systematisch unschlüssig, wenn Jäger von dieser Pflicht ausgenommen bleiben.

2. Mindestalter
Die Anhebung des Mindestalters auf 25 Jahre (Kat. B) bzw. 21 Jahre (Kat. C) wird ohne belastbare Evidenz begründet; selbst die Parlamentskorrespondenz nennt den Amoklauf in Graz als unmittelbaren Anlass. Anlassgesetzgebung ersetzt keine Wirkungsanalyse und bestraft die Falschen. (Parlament Österreich)

3. Abkühlphase/Wartefrist
Die Verlängerung der Abkühlphase von 3 Werktagen auf 4 Wochen ist überzogen. Eine dreitägige Abkühlphase reicht aus, um Affekthandlungen zu unterbinden. Wer eine Tat plant, lässt sich von formellen Fristen nicht abhalten; er plant lediglich früher. (Parlament Österreich)

4. Befristung waffenrechtlicher Dokumente & „Probephase“
Die generelle Befristung neu ausgestellter WBK/WP auf 5 Jahre mit daran geknüpfter zweiter psychologischer Untersuchung ist evidenzfrei. Bereits heute sind Überprüfungen alle fünf Jahre und eine Entziehungen bei fehlender Verlässlichkeit möglich (§ 8, § 12 WaffG). Eine zusätzliche Befristung schafft bürokratischen Mehraufwand, aber keinen Sicherheitsgewinn.

5. Statistik & Verhältnismäßigkeit
Die Gewaltkriminalität unter Verwendung von Schusswaffen ist laut Polizeilicher Kriminalstatistik von 639 Fällen (2015) auf 352 (2024) gesunken (≈ –45 %). Eine Differenzierung nach legal/illegal nimmt die PKS nicht vor; sie belegt jedoch, dass der Trend nicht für zusätzliche Belastungen legaler Besitzer spricht. Verhältnismäßigkeit gebietet den Fokus auf illegale Waffen statt Generalverdacht gegenüber Rechtstreuen. (Bundeskriminalamt)

6. Rückwirkende Bestimmungen (Vertrauensschutz)
Die Übergangsregeln sehen u. a. vor, dass Nicht Jäger, die zwischen 1. Juni 2025 und Stichtag eine WBK neu erhalten haben, ein verschärftes psychologisches Gutachten nachreichen müssen; wer in den vergangenen zwei Jahren Kategorie C Waffen erworben hat, soll binnen zwei Jahren eine WBK beantragen. Das untergräbt den Vertrauensschutz: Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass bei Erwerb gültiges Recht nicht im Nachhinein zu belastenden Nachprüfungen führt.

7. Positiv: Maßnahmen gegen illegale Waffen
Ausdrücklich begrüßen wir punktgenaue Verbesserungen: erweiterte Erfassung/Regelung von wesentlichen Bestandteilen, Melde und Verdachtsmechanismen (z. B. verdächtige Transaktionen), präzisierte Durchsuchungs und Datenübermittlungsbefugnisse – sofern grundrechtskonform ausgestaltet.
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Konkrete Änderungsanträge (Kurzfassung)

A. Mindestalter
• Streichen der Anhebung auf 25 Jahre (Kat. B) und 21 Jahre (Kat. C).
• Begründung: keine Evidenz, Anlassgesetzgebung; wahrt Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung.

B. Wartefrist / Abkühlphase
• Rücknahme der 4 Wochen Frist auf 3 Werktage.
• Begründung: geplante Taten lassen sich durch Fristen nicht verhindern.

C. Befristung waffenrechtlicher Dokumente
• Entfall der generellen 5 Jahres Befristung bei Erstausstellung; WBK/WP wieder unbefristet, wie bisher.
• Begründung: statt Befristung risikobasierte, anlassbezogene Prüfung beibehalten.

D. Psychologische Begutachtung
• Streichen der generellen Pflicht zu einem verschärften klinisch psychologischen Gutachten für Nicht Jäger bei Erstantrag; stattdessen anlassbezogene Anordnung bei konkreten Zweifeln an der Verlässlichkeit.
• Jedenfalls kein periodischer psychologischer Turnus; die behördliche Verlässlichkeitsprüfung alle fünf Jahre ist ausreichend (inkl. Möglichkeit der Entziehung nach § 8).

E. Übergangsrecht / Vertrauensschutz
• Streichen der rückwirkenden Nachbringpflicht psychologischer Gutachten für zwischen 1. 6. 2025 und Stichtag neu erteilte WBK (Nicht Jäger).
• Entschärfen der Regel für in den letzten zwei Jahren rechtmäßig erworbene Kat. C Waffen: Bestandsschutz; kein Zwang zur WBK, solange Registrierung ordnungsgemäß erfolgte.

F. Illegaler Waffenbesitz
• Beibehalten/Schärfen der Regelungen gegen illegale Waffen und wesentliche Komponenten (inkl. Griffstücke) bei gleichzeitiger klarer Abgrenzung zu den Pflichten legaler Besitzer, um Überregulierung zu vermeiden.
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Abschließende Bewertung
Sicherheit entsteht durch zielgenaue Maßnahmen gegen illegale Waffen und anlassbezogene Eingriffe, nicht durch pauschale Hürden für rechtstreue Bürger. Die Novelle – in der nun vorliegenden Form – ist unverhältnismäßig, anlassgetrieben und evidenzarm. Wir ersuchen daher um Überarbeitung entlang der oben genannten Änderungsanträge.

Stellungnahme von

MFG Oberösterreich

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