Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Ausschussbegutachtung des Ausschusses für innere Angelegenheiten, zu dem Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (33/AUA)
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Inhalt
Österreichischer Schützenbund
Stadionstraße 1b
6020 Innsbruck 15. September 2025
Stellungnahme zum Antrag 372/A - Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem Begutachtungsentwurf zur Änderung des WaffG 1996 gibt der Österreichische Schützenbund (ÖSB) nachstehende Stellungnahme ab:
Der ÖSB, als durch das Sportfördergesetz anerkannter Sportfachverband, betreut Athletinnen und Athleten in nationalen Leistungskadern (A-Kader, B-Kader und Nationalmannschaft) und beschickt Weltcups, Weltmeisterschaften und Olympische Spiele.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Betreuung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern in den Altersklassen ab ca. 16 bis ca. 21 Jahren, da in diesen Jahrgängen die Weichen für künftigen Hochleistungssport gestellt werden.
Zur Ausübung des Schießsports in diesem Bereich ist es unabdingbar, den Besitz, Umgang und Transport von Lang- und Kurzwaffen, mit denen Athletinnen und Athleten täglich trainieren, eine rechtliche Grundlage zu geben, da ansonsten die Ausübung der vom ÖSB und international von der ISSF (International Sport Shooting Federation) anerkannten olympischen und nicht olympischen Schießsportdisziplinen in unzumutbarer Weise erschwert würde und die Sportlerinnen und Sportler der ständigen Unsicherheit rechtlicher Grauzonen ausgesetzt wären. Die verwendeten Waffen sind für die Athletinnen und Athleten Sportgeräte des täglichen Gebrauchs, wobei – wie gesagt – der Umgang, Besitz und Transport zu Trainings und Wettkämpfen rechtlich abgesichert werden sollte.
Es wird daher ersucht, folgende Änderungsvorschläge in der Novelle zum WaffG zu berücksichtigen:
§ 21 Abs 1 letzter Teil des zweiten Satzes WaffG lautet:
„ … ; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes oder des Schießsports erforderlich ist.“
Vorschlag zu Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen:
„Eine Erforderlichkeit zu Zwecken des Schießsports wird regelmäßig darin begründet sein, wenn Antragsteller Leistungskadern des Österreichischen Schützenbundes oder der Landesschützenverbände angehören.“
Für den Österreichischen Schützenbund:
Mag. Florian Neururer
ÖSB Generalsekretär