Stellungnahme zu 372/A (614/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 372/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

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Inhalt

Betreff: Stellungnahme zum Antrag 372/A - Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sport Austria ist die gesetzlich verankerte Dachorganisation und Interessenvertretung des organisierten Sports in Österreich. Unter unserem Dach sind über 60 Bundes-Sportfachverbände organisiert, darunter auch der durch das Bundes-Sportfördergesetz anerkannte Österreichische Schützenbund (ÖSB) und der Austria Sportschützen Fachverband (ASF).

Der ÖSB sowie der ASF betreuen Athletinnen und Athleten in nationalen Leistungskadern (A-Kader, B-Kader und Nationalmannschaft) und beschicken regelmäßig internationale Wettbewerbe wie Weltcups, Weltmeisterschaften und Olympische Spiele. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt zudem in der gezielten Betreuung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern in den Altersklassen von etwa 16 bis 21 Jahren, in denen die entscheidenden Weichen für eine spätere Karriere im Hochleistungssport gestellt werden.

Für die erfolgreiche Ausübung des Schießsports in diesen Alters- und Leistungsklassen ist es unabdingbar, den Besitz, den sachgerechten Umgang sowie den Transport von Lang- und Kurzwaffen – den Sportgeräten, mit denen Athletinnen und Athleten täglich trainieren – auf eine eindeutige rechtliche Grundlage zu stellen. Fehlt eine solche, würde dies die Ausübung der vom ÖSB sowie dem ASF und international von der ISSF (International Shooting Sport Federation) anerkannten olympischen und nicht-olympischen Schießsportdisziplinen in unzumutbarer Weise erschweren. Darüber hinaus wären die Sportlerinnen und Sportler einer ständigen Unsicherheit aufgrund rechtlicher Grauzonen ausgesetzt.

Sport Austria hält es daher für erforderlich, dass im Zuge der Novellierung
des Waffengesetzes folgende Änderungsvorschläge berücksichtigt werden:

§ 21 Abs. 1 letzter Teil des zweiten Satzes WaffG lautet künftig:

„ … ; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes oder des Schießsports erforderlich ist.“

Vorschlag für die Erläuternden Bemerkungen:

„Eine Erforderlichkeit zu Zwecken des Schießsports liegt in der Regel vor, wenn Antragsteller einem Leistungskader eines in der Österreichischen Bundessportorganisation anerkannten Mitgliedsverbandes für den Schießsport – wie etwa dem Österreichischen Schützenbund (ÖSB), dem Austria Sportschützen Fachverband (ASF) oder deren jeweiligen Landesverbänden – angehören.“

Mit dieser Klarstellung wird gewährleistet, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die betreuten Athletinnen und Athleten gesichert sind und Österreichs Sportlerinnen und Sportler ihren Sport auch weiterhin unter international vergleichbaren Voraussetzungen ausüben können.

Mit freundlichen Grüßen

LH a.D. Hans Niessl (Präsident)
Mag. Gerd Bischofter (Geschäftsführer)

Stellungnahme von

Österreichische Bundes-Sportorganisation

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