Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 461/A der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Um die Herausforderungen in der Patientenversorgung auch künftig multiprofessionell bewältigen und sichern zu können, ist es notwendig, den Kompetenzrahmen des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege auf die Gegebenheiten der heutigen Zeit anzupassen, wie es international schon vielerorts usus ist. Der Arbeitsalltag der Pflege zeigt immer wieder, dass Ärzte nicht jederzeit verfügbar sind. Auch für die Freigabe von Standard Oberalting Procederes (SOPs) ist es für Akteure der Pflege in vielen Settings nicht möglich entsprechende Verantwortungsträger zu finden. Dadurch bleiben immer wieder Patientinnen und Patienten gerade Schmerzmedikationen und antiemetische Medikationen vorenthalten. Was im Pflegealltag immer wieder zu erheblich verlängerten Wartezeiten für Patienten führt. Aus den Erfahrungen der Spitalsambulanzen und Notaufnahmen ist ersichtlich, dass die Gesundheitskompetenz und die Kompetenz der Selbstpflege in der Bevölkerung stark abgenommen hat, weshalb Patienten heutzutage mit Leiden Spitalambulanzen aufsuchen, die sie noch vor einigen Jahren selbst mit Hausmitteln zufriedenstellend bewältigen konnten.
Eine Kompetenzerweiterung des Gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege kann für Patientinnen und Patienten sicher gestaltet werden, indem eine Berufserfahrung im Ausmaß von drei Jahren bei einer Vollzeitbeschäftigung vorausgesetzt wird und nachzuweisen ist. Bei Teilzeitbeschäftigung muss sich dieser Zeitraum entsprechend verlängern. Zusätzlich macht dafür eine Weiterbildung nach GuKG § 64 im Mindestausmaß von 160 Stunden Sinn. Solche Weiterbildungen sollten auf Settings bezogen in Kombination mit Berufserfahrung mit einer Kompetenzerweiterung verbunden sein. Dass Medikationen durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal unter bestimmten Voraussetzungen für Patienten sicher möglich sind, zeigen deutlich Erfahrungen aus anderen Ländern, wo Pflegepersonen schon seit Jahren in viel größerem Umfang patientenorientierter agieren können. Auch in Österreich werden viele Medikationen und Therapien durch nichtärztliches Assistenzpersonal in Arztpraxen verlängert.
Da Angehörige des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege in vielen Settings das erste medizinische Fachpersonal sind, mit welchem Patientinnen und Patienten Kontakt haben, müsste diese Berufsgruppe bestimmte Therapien und Medikationen für einen definierten Zeitraum (- von ca. 72 Stunden) weiterverordnen und auch anordnen können. Bei Fortbestehen des Grundleidens muss die Verweisung an einen Arzt erfolgen. Dies schafft die Möglichkeit, dass Patienten vom Arzt verordnete Rezepte verlängert bekommen, wenn in Randzeiten und an Feiertagen ein ärztlicher Kontakt nicht rechtzeitig möglich ist. Auch Schmerzmedikationen und antiemetische Medikationen sollten zeitlich begrenzt vom Pflegepersonal mit entsprechender Berufserfahrung und Ausbildung angeordnet werden können, bis ein Arzt kontaktiert werden kann.
Medikamentenpräparate, welche für den Gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege zur Anwendung frei gegeben werden sollten sind das Paracetamol, Ibuprofen, Metamizol, Diclofenac, Pantoprazol, Granisetron, Ondansetron. Diesen Substanzen können von Diplomierten Pflegepersonen mit Berufserfahrung und Sonderausbildung für Anästhesie- und Intensivpflege oder mit Weiterbildung Pain Nurse sicher angewendet werden. Weiters sollte für Pflegepersonal auch Notfallmedikationen mit Adrenalin, intravenöse Glukose- und Flüssigkeitsgabe, sowie Bludruck steigernden und Blutdrucksenkende Medikamente (- in definiertem Rahmen, bis der verständigter Notarzt eintrifft) Gesetzlich geregelt sein.
Eine Kompetenzerweiterung sollte auch nach einer absolvierten Sonderausbildung in der Anästhesiepflege dahingehende im GuKG § 20 festgehalten werden, dass es dem Gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege ermöglicht, eine laufende Narkose zu überwachen und zu leiten, wenn ein Facharzt der Anästhesie jederzeit gerufen werden kann. Da dies in der Praxis schon so praktiziert wird, würde diese für alle Akteure dieser Settings Rechtssicherheit schaffen. Der Aufgabenbereich der Anästhesiepflege ist in den vergangenen Jahren durch die rasante Entwicklung in diesem Fachbereich so umfangreich geworden, dass diese eine spezifische gesetzliche Regelung braucht. Der Östrreichische Gesundeheits- und Krankenpflegeverband hat dazu ein Positionspapier ausgearbeitet.