Stellungnahme zu 466/A (686/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend den Antrag 466/A der Abgeordneten Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

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Inhalt

Stellungnahme von Alliance Defending Freedom International zur Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes (466/A)

I. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Legalitätsprinzip

Die geplante Regelung steht in offenem Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundprinzipien des Bestimmtheitsgebots und des Legalitätsprinzips. Die Formulierung, es müsse „aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sein“, ist inhaltlich unklar und eröffnet der Behörde einen nahezu unbegrenzten Beurteilungsspielraum. Es fehlt jede rechtsstaatlich erforderliche Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Zudem bleiben zentrale Begriffe wie „Belästigung“ oder „organisierte Einflussnahme“ völlig unbestimmt. Anders als im Strafrecht, wo der Begriff der „Belästigung“ an objektive Kriterien geknüpft ist, wird er hier politisch uminterpretiert und als Instrument zur Einschränkung von Meinungs- und Religionsfreiheit missbraucht. Friedliche, grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen werden dadurch kriminalisiert. Der Entwurf verstößt damit klar gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und ist verfassungswidrig.

II. Keine Regelungslücke – bestehendes Recht ausreichend

Der Entwurf erweckt den Eindruck, es bestehe eine rechtliche oder tatsächliche Regelungslücke. Dies ist unzutreffend. Das geltende Straf- und Verwaltungsstrafrecht bietet bereits ein dichtes Netz an Regelungen, um Störungen, Behinderungen oder Belästigungen zu unterbinden (§§ 83 ff., 105, 107, 115 StGB; § 81 f. SPG; § 82 StVO). Auch das VersG stellt sicher, dass sicherheitsgefährdende oder gesetzwidrige Versammlungen untersagt werden können (§ 6 VersG). Ein zusätzlicher Spezialtatbestand ist daher überflüssig und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

III. Verfassungswidriger Eingriff in zentrale Grundrechte der Bürger

Die geplante Regelung greift unmittelbar in die Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit der Betenden ein. Sie kriminalisiert friedliche Ausdrucksformen wie Gebet, Gespräch oder das Überreichen von Informationsmaterial. Dadurch wird eine bestimmte weltanschauliche Haltung gezielt benachteiligt. Ein derart selektiver Eingriff stellt eine inhaltliche Beschränkung des öffentlichen Diskurses dar und verstößt u.a. gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG. In einer Demokratie darf der Staat keine Meinungen privilegieren, keine missliebigen Auffassungen vom öffentlichen Raum ausschließen.

IV. Kein verfassungsrechtliches Recht auf Konfrontationsfreiheit

Weder Schwangere noch medizinisches Personal haben einen Anspruch darauf, im öffentlichen Raum vor gegenteiligen Meinungen verschont zu bleiben. Das stille Beten, das Überreichen von Informationsblättern oder das persönliche Gespräch sind vom Schutzbereich der Meinungs- und Religionsfreiheit umfasst. Ein gesetzliches „Recht, nicht angesprochen zu werden“ widerspricht dem Wesen einer pluralistischen Demokratie. Der öffentliche Raum ist Ort der freien Kommunikation, nicht der staatlichen Abschirmung vor unerwünschten Ansichten.


V. Schlussfolgerung

Die geplante Regelung ist rechtlich untragbar. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, verletzt die Grundrechte der Bürger und schafft eine sachlich nicht begründbare Doppelregelung. Sie eröffnet der Verwaltung unkontrollierbare Eingriffsbefugnisse, gefährdet die Meinungsvielfalt und untergräbt den rechtsstaatlichen Grundsatz des Legalitätsprinzips.

Stellungnahme von

Alliance Defending Freedom International

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