Stellungnahme
Stellungnahme betreffend den Antrag 78/A der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Gerne übermittle ich Ihnen anbei eine Zusammenfassung eines konkreten Falles, der aus unserer Sicht eine gravierende Schutzlücke im österreichischen Strafrecht aufzeigt – mit potenziell weitreichenden Auswirkungen auf alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger.
Kurzbeschreibung des Anlassfalles
Im Jahr 2024 wurde von uns bei der Staatsanwaltschaft Wien eine ausführlich dokumentierte Anzeige wegen schwerwiegender Amtspflichtverletzungen innerhalb der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingebracht. Die Anzeige stützte sich auf dokumentierte Sachverhalte wie systematisch widersprüchliche Gutachten, Missachtung ärztlicher Diagnosen und gerichtlicher Entscheidungen, sowie auf Verdachtsmomente im Bereich Amtsmissbrauch und institutionelle Einflussnahme.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat die Anzeige jedoch – gestützt auf § 197a Abs. 1 Z 2 StPO – ohne Ermittlungsverfahren und ohne jede Information an uns als Anzeiger eingestellt. Wir wurden weder über die „sonstige Erledigung“ informiert, noch erhielten wir eine schriftliche Begründung. Erst nach hartnäckigem Nachfragen unserer Anwältin wurde Wochen später telefonisch bestätigt, dass kein Anfangsverdacht gesehen wurde – eine Begründung liegt bis heute nicht vor.
Ein Fortführungsantrag gemäß § 197c StPO ist unter diesen Umständen praktisch verunmöglicht, da dafür eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung notwendig wäre – die uns aber nie mitgeteilt wurde.
Diese Vorgangsweise macht jede Form von Rechtsschutz zunichte und führt dazu, dass potenziell rechtswidriges behördliches Verhalten ohne jede Kontrolle bleibt, selbst wenn es strukturelle und systemische Dimensionen annimmt.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wirkt wie ein strukturelles Schlupfloch, das effektive Strafverfolgung in Fällen institutionellen Machtmissbrauchs blockiert.
Zielsetzung unserer Initiative
Wir möchten eine parlamentarische Prüfung und gegebenenfalls eine gesetzliche Korrektur dieser Schutzlücke anregen. Derzeit sind betroffene Anzeiger von schweren Missständen – insbesondere bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen – vollständig rechtlos, sobald eine Staatsanwaltschaft § 197a StPO anwendet und § 197b StPO sie von der Verständigung ausschließt.
Wir stehen gerne für eine vertrauliche mündliche oder schriftliche Erörterung zur Verfügung und danken Ihnen sehr für Ihre Aufmerksamkeit und Unterstützung in dieser wichtigen Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Ferrari