Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Ausschussbegutachtung des Verfassungsausschusses, zu der Regierungsvorlage (405 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden (56/AUA)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die sozialdemokratischen Lehrenden Österreichs (kurz: SLÖ) nehmen zum oben angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:
Prinzipiell ist jede in Aussicht gestellte Maßnahme, die unsere Schulen bei administrativen Aufgaben nachhaltig entlastet, zu begrüßen. Die einzelnen Lehrer-Gewerkschaften der GÖD werden zu jenen dienstrechtlichen Veränderungen der Lehrpersonen, die sie vertreten, Stellung beziehen.
Im Bewusstsein der „Symbiose“ von Pädagog:innen und Schüler:innen weist der SLÖ darauf hin, dass die vorliegenden Entwürfe eines mittleren Managements für die bildungspolitisch interessierte Öffentlichkeit in kein Gesamtkonzept von Entlastungsmaßnahmen eingegliedert worden sind. Als wesentlichste Entlastungsmaßnahme für den Schulalltag fordern Leitungen und Lehrpersonen der meisten Schulen eine praxisorientierte professionalisierte Ausbildung von Lehrpersonen, gefolgt von gesicherten Personalzuteilungen aus einer Hand und einer aus beiden Maßnahmen resultierenden wirklichen Autonomie. Auch die vor kurzem novellierte „Pädagogenbildung“ spiegelt in ihren Curricula mehr eine Berufsvorqualifikation als eine „onboarding“-relevante Berufsausbildung wider.
Der SLÖ bekennt sich grundsätzlich zur Weiterentwicklung eines mittleren Managements an den höheren Schulen und zur Einführung eines solchen an Pflichtschulen. Der SLÖ schlägt der Volksvertretung jedoch vor, inhaltliche Klarstellungen im Gesetzwerdungsprozess durchzuführen:
1) Die Gesetzesentwürfe zum mittleren Management sprechen u.a. im § 26g Abs. 1 LDG und § 16a Abs. 1 LVG davon, dass das mittlere Management der Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen dienen soll.
Die Administration, die Lehrpersonen Zeit bei der Arbeit vor und mit der Klasse raubt, wird vor allem von klassenführenden Lehrerinnen und Klassenvorständen geleistet.
Diese im Schulalltag für Schüler:innen und Eltern zentrale Funktion ist nach Ansicht des SLÖ in die oben angeführten Gesetzeszitate aufzunehmen:
„Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und der klassenführenden Lehrpersonen sowie Klassenvorstände an allgemeinbildenden Pflichtschulen.“
2) Nachhaltig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie auch Planungssicherheit mit sich bringt. Es ist daher unverständlich, warum für die Pflichtschulen die stundenmäßige Einrechnung des mittleren Managements nicht im Gesetzestext festgeschrieben, sondern nur auf den Verordnungsweg verwiesen wird. In Zusammenhang mit den Ressourcen für die pädagogisch-administrative Fachkraft haben die Pflichtschulen erst vor kurzem eine Enttäuschung erlebt, da dem politischen Versprechen nicht die dementsprechende Umsetzung gefolgt ist.
3) Im Koalitionsabkommen hat sich die Bundesregierung vorgenommen ein mittleres Management an mittelgroßen und großen Pflichtschulen einzuführen. Laut Statistik des BMB sind an 2106 Standorten 1 bis 7 Klassen und 2207 Pflichtschulen (davon 488 große Standorte mit 15 plus x Klassen) haben mehr als 7 Klassen. Der SLÖ würde daher einen Standort als mittelgroße Pflichtschule bezeichnen, wenn sie zumindest zwei Klassen pro Jahrgangsstufe aufweist. Die Bewirtschaftung des mittleren Managements erst ab 15 Klassen in lineare Relation zur Klassenanzahl zu setzen, ist für den SLÖ eine verfehlte Zuteilungslogistik, die dem administrativen Aufwand nicht gerecht wird.
4) In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden Ausschreibungen und Bewerbungsverfahren für eine Funktion gefordert, die im Unterschied zur Schulleitung keine weisungsbefugte zusätzliche hierarchische Ebene darstellt. Der SLÖ hält dazu fest, dass die Schulleitung mit der Bekanntgabe der Aufgaben und der Auswahl von Lehrpersonen für das mittlere Management den Vorgaben des § 9 Absätze 2f SchUG zur Lehrfächerverteilung folgen sollte.
Auf die dementsprechenden Gesetzespassagen (z.B.: § 26 Absätze 2f LDG) kann daher verzichtet werden, da eine geplante Verwaltungsentlastung nicht zu einer zusätzlichen administrativen Arbeit führen sollte und eine Schule keine Firma ist, sondern ein Ort, an dem sich Menschen für die Bildung anderer Menschen engagieren.