Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Änderung (13/SN-35/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Mit diesem Schreiben nimmt ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung Stellung zum Entwurf für eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Wir danken für die Möglichkeit zum vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen und hoffen, unsere Bedenken werden berücksichtigt.
ÖKOBÜRO ist die Allianz der Umweltbewegung. Dazu gehören 20 österreichische Umwelt-, Natur-, und Tierschutz-Organisationen wie GLOBAL 2000, Naturschutzbund, VCÖ – Mobilität mit Zukunft, VIER PFOTEN, BirdLife und der WWF. ÖKOBÜRO arbeitet auf politischer und juristischer Ebene für die Interessen der Umweltbewegung und ist Mitglied im europäischen Umweltrechtsnetzwerk Justice & Environment.
Wir begrüßen das Vorhaben, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zu modernisieren. Eine solche Reform ist nicht nur eine technische Notwendigkeit, sondern auch ein zentraler Hebel zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs). Ein modernes, transparentes und partizipatives Verfahrensrecht ist die Grundlage für die Erreichung von SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen).
Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die angestrebte „Effizienzsteigerung“ nicht zu einer Aushöhlung von Parteienrechten und Umweltschutzstandards führt. Der vorliegende Entwurf enthält leider mehrere Bestimmungen, die genau das bewirken und dem Ziel einer verbesserten Verwaltung diametral entgegenstehen. ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung nimmt zum Gesetzesentwurf im Detail wie folgt Stellung:

1. Zur Nutzung digitaler Kundmachungsplattformen
ÖKOBÜRO unterstützt den Übergang zu einer rein elektronischen Kundmachung. Die Veröffentlichung von Edikten in Tageszeitungen ist eine nicht mehr zeitgemäße, ineffiziente und fehleranfällige Praxis. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Kundmachungsplattform praktikabel, niederschwellig und aktuell ist. Aus der Kenntnis der Nutzung von weit über 10 verschiedenen Kundmachungsplattformen von Bund und Bundesländern kann ÖKOBÜRO folgende Best Practice Beispiele empfehlen, bzw. deren Umsetzung anregen.
I. Klare Erkennbarkeit des Bereitstellungsdatums von Unterlagen mit dem Verbot der Rückdatierung.
II. Archiv-Funktion für bereits abgelaufene Verfahren zur Dokumentationszwecken.
III. Nutzung von elektronisch durchsuchbaren Dateien (Maschinenlesbarkeit).
IV. Übersichtliche Gliederung der Verfahren nach Materiengesetzen und lokaler Verortung mit der Möglichkeit, diese nach Datum zu sortieren.
V. Such- und Filterfunktion, sowie die Möglichkeit über Änderungen etwa mittels RSS informiert zu werden.
VI. Eindeutige Beschriftung der Dokumente.
VII. Schulung der Behörden über Kundmachungspflichten.

2. § 44a – Entfall der Ediktalsperre: Fristenlauf über die Feiertage
Der geplante Entfall der Ediktalsperre im Sommer und zu Weihnachten stellt eine empfindliche Einschränkung für eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Es kann nicht angenommen werden, dass Bürger:innen und ehrenamtlich tätige Vereine über die Weihnachtsfeiertage oder während der Haupturlaubszeit im Sommer die Kapazitäten haben, komplexe Projektunterlagen zu prüfen und fundierte Einwendungen zu verfassen. Diese Maßnahme dient somit eher dazu, die Beteiligung in der Praxis zu erschweren und widerspricht damit auch dem Ziel von SDG 16.7, eine inklusive und partizipative Entscheidungsfindung sicherzustellen.

3. § 44f – Verkürzung der Frist zur öffentlichen Einsichtnahme
Die Verkürzung der Frist für die öffentliche Einsichtnahme von acht auf nur mehr sechs Wochen stellen eine weitere Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung dar. In Kombination mit dem Wegfall der Ediktalsperre kann dies dazu führen, dass effektive Beteiligung untergraben wird. Komplexe Verfahrensunterlagen, die oft tausende Seiten umfassen, können in dieser verkürzten Zeit, die nun auch noch in die Ferienzeit fallen kann, kaum seriös geprüft werden. Hier wird unter dem Vorwand der Beschleunigung die Qualität der Beteiligung und damit auch die Qualität der Projekte selbst gefährdet. Effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit kann nämlich maßgeblich zur Verbesserung von Projekten und deren öffentlicher Akzeptanz beitragen.

4. § 44e – Aufweichung der Fristen für die Behörde
Widersprüchlich zur genannten Beschleunigungsabsicht erscheint überdies die geplante Regelung zur Verhandlungsschrift. Während die Fristen für die Öffentlichkeit gekürzt werden, wird die Pflicht der Behörde zur Erstellung der Niederschrift aufgeweicht. Die verbindliche Frist von einer Woche wird durch die vage Formulierung „tunlichst binnen einer Woche“ ersetzt. Während die betroffene Öffentlichkeit unter Zeitdruck gesetzt wird, erhält die Verwaltung mehr Flexibilität. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Geschwindigkeit und Qualität von Verfahren laut Studien von ÖKOBÜRO wesentlich von der personellen Ausstattung der Behörden abhängig ist und eine tatsächliche Beschleunigung direkt von dieser abhängt.

5. § 41 – Fortbestand unzureichender Kundmachungsformen
Der Entwurf versäumt es, eine zentrale und ausschließliche Kundmachung über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) für alle Verfahren verbindlich vorzuschreiben. Die weiterhin bestehende Möglichkeit der Verlautbarung allein über das Amtsblatt der Gemeinde oder andere nicht-zentrale Kanäle untergräbt den Sinn einer einheitlichen Plattform. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und erschwert es, überhaupt von relevanten Verfahren Kenntnis zu erlangen.

6. Zur aufschiebenden Wirkung
In einigen Stellungnahmen sind Anmerkungen zur Umkehr der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln zu finden. Dies ist aus Sicht von ÖKOBÜRO inhaltlich verfehlt und rechtlich – jedenfalls im Umweltbereich – nicht haltbar. Umweltauswirkungen von Projekten können mit Schäden einhergehen, die ein Ökosystem unreparierbar zerstören. Gerade beim Bodenverbrauch von sensiblen Flächen wie Mooren, Sümpfen oder Feuchtwiesen können solche Eingriffe unumkehrbar sein, oder Jahrzehnte dauern, bis sie eine vergleichbare ökosystemare Funktion wieder aufnehmen können. Rechtlich stehen einer solchen Forderung nach Schwächung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsschutzes die Aarhus Konvention (konkret Art 9 Abs 4) und die Judikatur des EuGH entgegen. Dieser Forderung wird daher Seitens ÖKOBÜRO massiv entgegengetreten.


ÖKOBÜRO regt aufgrund der genannten Bedenken die Überarbeitung der genannten Gesetzesbestimmungen an und empfiehlt die Erarbeitung von Richtlinien über den Aufbau einer geeigneten Kundmachungsplattform.

Stellungnahme von

ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung

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