Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG (13/SN-5/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zur Regelung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen sowie zum Schutz von Personen vor Emissionen dieser Erzeugnisse und vor Nikotinsucht (Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

STELLUNGNAHME - KURZFASSUNG

Die WTF Handels GmbH, welche verwandte Erzeugnisse unter der Marke Dampferhütte vertreibt, ist vom geplanten TNSG massiv betroffen. Der Entwurf enthält eine hohe Anzahl von Bestimmungen, die verfassungsrechtlich bedenklich sind. Hier werden die wesentlichsten Bedenken stark gekürzt zusammengefasst. In der PDF-Version der Stellungnahme sind sie detaillierter und umfassender begründet enthalten.

1. Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen sehen vor, dass als Liquid auch alle Zutaten, die zur Herstellung eines Liquids verwendet werden können, als Liquid gelten. So gilt zum Beispiel auch Wasser als Liquid. Beispielhaft werden in der Begriffsbestimmung Basisflüssigkeiten, Aromen und Farbstoffe genannt. Unter Aromen fallen auch Aromen, die beispielsweise beim Backen oder der Herstellung von Speiseeis verwendet werden. Das führt dazu, dass diese Zutaten wie die genannten Aromen, die auch für Lebensmittel verwendet werden, vom TNSG umfasst und den damit einhergehenden Meldepflichten und Beschränkungen umfasst sind.

2. In Verkehr bringen

In § 3 Abs 2 soll geregelt werden, dass Verwandte und sonstige Erzeugnisse nur im Wege von Trafiken oder in Verkaufslokalgen des darauf spezialisierten und registrierten Fachhandels in Verkehr gebracht werden dürfen.

Verwandte Erzeugnisse dürfen seit vielen Jahren nicht nur in Trafiken sondern auch in anderen Geschäften verkauft werden. Es haben sich viele spezialisierte Händler etabliert. Registriert sind sie aber nicht, da es weder ein Erfordernis zur Registrierung als Händler gibt noch eine Stelle für eine solche Registrierung vorhanden ist. Im neuen Gesetz ist dennoch von Spezialisierung und Registrierung die Rede. Durch die Verwendung von „und“ genügt eine Spezialisierung nicht. Eine Registrierung ist nicht möglich und im TNSG auch nicht vorgesehen. Gemäß § 61 Abs 1 Z 2 ist jemand, der gegen § 3 Abs 2 TNSG verstößt zu bestrafen. Dies mit einer Strafe von EUR 1.000,00 bis EUR 7.500,00 und im Wiederholungsfall von EUR 2.000,00 bis zu EUR 15.000,00.

§ 66 Abs 1 soll das TNSG mit 1. April 2025 in Kraft treten. Unabhängig davon, dass der Zeitraum bis zum in Kraft treten des TNSG viel zu kurz ist, um die notwendigen Maßnahmen des neuen Gesetzes zu setzen, stellt es die jetzigen Händler von verwandten Erzeugnissen vor existenzielle Probleme. Sie müssen entweder den Handel mit dem 1. April 2025 aufgeben, oder haben existenzbedrohende Strafen zu erwarten.

3. Verbot des Versandhandels

In § 4 TNSG wird das bestehende Versandhandelsverbot nach dem TNRSG neu geregelt. Aufgrund der Begriffsbestimmungen hat dieses Verbot fatale Auswirkungen, nämlich, dass aber dem 1. April 2025 weder Wasser noch Aromen und Farbstoffe im Versandhandel verkauft werden dürfen.

4. Meldepflichten

Auf die in § 8 TNSG geregelten Meldepflichten wurde schon oben eingegangen. Hinzu kommt noch, dass die Meldepflichten für Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur gelten, die Tabak-, oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet vermarktet oder in Verkehr bringen, gelten. Die Meldepflichten betreffen zum Teil mehrere Personen gleichzeitig. Die Meldepflichten gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 führen zu einem exorbitanten Verwaltungsaufwand und somit zu hohen Kosten für die jeweils betroffenen Unternehmen. In der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation stellen solche Meldepflichten – neben den anderen Pflichten nach dem TNSG – einen wirtschaftlich untragbaren Zusatzaufwand dar.

5. Besondere Bestimmungen zu Verwandten Erzeugnissen

In § 23 Abs 1 Z 2 TNSG ist geregelt, dass das nikotinhältige Liquid einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml aufweisen darf. Wenn man bedenkt, dass als Liquid auch jede Zutat eines Liquids zu verstehen ist und somit auch Stoffe die eigentlich erst zu einem Liquid vermischt werden müssen als Liquid zu verstehen sind, ergibt diese Bestimmung keinen Sinn. Es müsste auf das fertige Liquid abgestellt werden. Das wird es aber aufgrund der unglücklichen Definition von Liquids nicht.

6. Verpackung und Kennzeichnung auf Packungen und Außenverpackungen

Diese Bestimmungen sind teilweise nicht zweckmäßig.

7. Meldepflicht nach § 8 TNSG und Pflicht zur Registrierung nach § 32 TNSG

Je nachdem wie diese Bestimmungen und die Begriffsbestimmungen ausgelegt werden, sind Liquids von beiden Bestimmungen umfasst. Das ergibt keinen Sinn. Daher hat eine Klarstellung zu erfolgen.

8. Übergangsbestimmungen

In § 65 TNSG sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen geregelt. Grundsätzlich tritt das TNSG laut dem Entwurf mit 1. April 2025 in Kraft (§ 66 Abs 1 TNSG). Nach § 65 Abs 2 TNSG dürfen sonstige Erzeugnisse die den §§ 32 bis 43 TNSG nicht entsprechen, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden. Diese Bestimmung ist aus mehreren Gründen ökonomisch und ökologisch bedenklich.

Der Zeitraum bis zum Inkrafttreten des TNSG ist kurz. Den Adressaten wird erst kurz vor dem Inkrafttreten die Endfassung bekannt sein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist es möglich festzulegen, wie bestehende Produkte anzupassen und neue Produkte herzustellen sind. Dann – also einige Zeit nach dem Bekanntwerden der Endfassung – kann mit der Entwicklung und Produktion gestartet werden. Das heißt, dass auch erst mit Abschluss der Entwicklung die Registrierungen durchgeführt werden können und der sechsmonatige Zeitraum nach der Registrierung abgewartet werden muss.

Die Händler von sonstigen Erzeugnissen brauchen Planungssicherheit, müssen ihre Bestellungen für einen längeren Zeitraum planen und die erworbenen Produkte dann auch verkaufen. Ein Zeitraum von 12 Monaten für die Anpassung von bestehenden Produkten und die Schaffung von neuen Produkten, die Registrierungen und das Abwarten der Sechsmonatsfrist ist viel zu kurz bemessen. Es ist ein Zeitraum von 36 Monaten notwendig, um die Händler keinem untragbaren wirtschaftlichem Risiko auszusetzen. Sie müssen Zeit haben parallel einen neuen Produktbestand aufzubauen und den alten abzubauen.

Darüber hinaus ist der Umfang der Übergangsbestimmung nicht weit genug. Sie umfasst sonstige Erzeugnisse, also jedes/jeder nikotinhältige Erzeugnis, Tabakersatzerzeugnis, Aromavermittler, Konsumgerät und Zubehör (§ 2 Z 26 TNSG). Konsumgerät ist ein Gegenstand, mit dem ein Tabakerzeugnis, ein verwandtes Erzeugnis, ein nikotinhältiges Erzeugnis oder ein Tabakersatzerzeugnis konsumiert werden kann, mit Ausnahme einer elektronischen Zigarette (§ 2 Z 14 TNSG). Elektronische Zigaretten (allenfalls auch Liquids) sind also nach dieser Übergangsbestimmung nicht umfasst. Das gehört angepasst!

Stellungnahme von

WTF Handels GmbH; Dampferhütte

Ähnliche Gegenstände