Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen (Mieten-Wertsicherungsgesetz – MieWeG) erlassen sowie das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Position zu diesem Vorhaben:
Ich bin selbstständiger Immobilientreuhänder und betreibe ein Büro für die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften.
Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
Im Artikel 2 Z 3-5 ist angeführt, dass die Mindestbefristung von 5 Jahren nur für Unternehmer im Sinne des KSchG gilt. In den Erläuterungen ist der Punkt 4.2.2. der OGH Entscheidung 7Ob19/22b zitiert, jedoch ohne dem wesentlichen letzten Satz: "Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen"
Durch diese Anführung und nach Inkrafttreten ohne Erläuterungen ist es für Konsumenten nicht klar nachvollziehbar wann ein Vermieter als Unternehmer gilt und wann nicht. Der § 1 Abs 2 KSchG " jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein", kann bei strenger Auslegung so interpretiert sein, dass jeder Vermieter Unternehmer ist.
Der OGH bezieht sich in seiner Entscheidung auch nicht auf Liegenschaften mit mehr als einem Eigentümer. Wenn es bei einer Liegenschaft mit mehr als 5 Wohnungen mehr als einen Eigentümer gibt, gilt dann jeder als Unternehmer? Auch wenn er nur 1% der Liegenschaftsanteile besitzt und er eine einzelne Wohnung als Alleineigentümer in Bestand gibt?
Wenn es bei einer Liegenschaft mit weniger als 5 Wohnungen mehr als einen Eigentümer gibt und nur einer dieser mehr als 5 andere Wohnungen vermietet, welche Befristung ist für diese Liegenschaft dann anwendbar?
Bei der aktuellen Formulierung werden zwangsläufig Verfahren geführt in denen in Zukunft der OGH entscheiden muss (Einzelfallentscheidung laut 7Ob19/22b) ob ein Vermieter Unternehmer ist oder nicht.
Meine Verbesserungsvorschläge:
Im Gesetzestext, und nicht in den Erläuterungen, soll klar und für jeden Konsumenten nachvollziehbar formuliert werden wer als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt.