Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots (194/SN-44/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Herbert Kalb
Richard Potz
Brigitte Schinkele
1. Auf dem Hintergrund einer „Hermeneutik des Verdachts“ gegenüber dem Islam ist das Kopftuch seit Jahren zu einem Symbol einer meist ungeliebten öffentlichen Präsenz des Islam in den europäischen Gesellschaften geworden. Da die Beachtung religiöser Bekleidungsvorschriften ganz generell vom Grundrecht auf freie Religionsausübung umfasst ist, ist in Bezug auf das islamische Kopftuch grundsätzlich davon auszugehen, dass es bei Verboten und Einschränkungen regelmäßig eines Verweises auf Grundrechtsschranken zur Rechtfertigung bedarf. Dafür ist in den letzten Jahren europaweit und auch in Österreich ein hoher und manchmal durchaus fragwürdiger Argumentationsaufwand auf der Suche nach einem „Deckmantel“ betrieben worden. In diesem Sinne bedient sich der ME – wie schon der Titel „Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots“ deutlich macht – entwicklungspsychologischer Argumente, die dem Schutz der muslimischen Mädchen dienen sollen, als Rechtfertigung. Dies soll offensichtlich die erwünschte Konsequenz haben, dass durth die Nichtbetroffenheit der Buben die vom VfGH gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermieden wird.
2. Während sich der Gesetzgeber bei dem auf Volksschulen bezogenen Kopftuchverbot, das 2020 vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde, um eine objektive Formulierung bemüht hatte, wenngleich die Intention klar erkennbar war, werden nun expressis verbis ausschließlich Schülerinnen bzw das islamische Kopftuch erfasst. Damit sind lediglich die Anhänger eine Religion betroffen, was unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes einer besonderen Begründung bedarf. Gerade unter diesem Aspekt wäre eine Einbeziehung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in den Gesetzwerdungsprozess in besonderem Maß erforderlich gewesen. Das ist ganz offensichtlich nicht der Fall gewesen. So hieß es in einer schriftlichen Stellungnahme aus dem Ministerium Plakolm: „Vor dem Start der Begutachtung habe man die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich über die Vorgangsweise informiert und sei dabei verblieben, dass die IGGÖ eine Stellungnahme abgeben werde.“ (Zitiert nach „Religion aktuell“ Ö1, 8.10. 2025). Die damit implizit deutlich gewordenen Abläufe stellen einen gravierenden Bruch mit der in Österreich bestehenden Gesprächskultur zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften dar, wie es dem in Österreich bestehenden religionsrechtlichen Kooperationssystem entspricht. Eine solche Vorgangsweise stellt jedenfalls eine klare Diskriminierung der Islamischen Glaubensgemeinschaft und damit auch der Muslime und Muliminnen dar.
3. Die Nichtbeachtung von Aufhebungsgründe des VfGH ist trotz gegenteiliger Behauptungen in den Erl augenfällig. Die vom Gerichtshof dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken – insbesondere die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Eingriff in die Religionsfreiheit – werden weitgehend missachtet. So befürchtete der Gerichtshof 2020 etwa im Gegensatz zur Intention des ME, dass sich das selektive Verbot nachteilig auf die Inklusion betroffener Schülerinnen auswirken und zu einer Diskriminierung führen könnte, weil es das Risiko berge, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren bzw sie gesellschaftlich auszugrenzen. Nunmehr wird von einer gegenteiligen Wirkung des Kopftuchs ausgegangen.
4. Was die Verweise auf die Judikatur des EGMR in den Erl betrifft, so sind sie als Referenz meist ungeeignet und teilweise absurd. Die Entscheidungen, welche die Verbote, das muslimische Kopftuch in Schulen zu tragen, als konventionskonform akzeptierten, bezogen sich auf Staaten, in denen der Laizismus ein verfassungsrechtliches Prinzip darstellt (insbesondere in Frankreich) und in denen alle religiösen Symbole betroffen sind. Diese Urteile sind daher auf Österreich mit seinem Kooperationssystem nicht eins-zu-eins übertragbar. Auch die in den Erl zitierte Belgien betreffende Entscheidung aus 2024 verweist ausdrücklich darauf, dass das strittige Verbot nicht bloß das islamische Kopftuch umfasst, sondern dass es ohne Unterscheidung auf alle religiösen Bekleidungen und Symbole angewendet wird.
5. Einige unglückliche Formulierungen lassen grundsätzliche Fragen offen. So wäre nach dem Gesetzeswortlaut das freiwillige Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen, das nicht „als Ausdruck einer ehrkulturellen Verhaltenspflicht“ verstanden werden kann, nicht verboten. Offenbar wurde „ehrkulturell“ als allgemeiner Begriff gewählt, um den Begriff „religiös“ im Gesetzestext zu vermeiden. Beim Kopftuch nach islamischer Tradition handle es sich – so das „Vorblatt“ – „unabhängig davon, ob dieses aus religiösen, traditionell-kulturellen, als Symbol der Zugehörigkeit zu einer peer-group oder aus modischen Gründen getragen wird, […] letztendlich um eine geschlechtsbezogene Symbolzuweisung.“ Bemerkenswert, was unter „ehrkulturell“ verstanden werden kann!
6. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jede Ausübung von Zwang zum Tragen des islamischen Kopftuches strikt abzulehnen ist. Die mit diesem Gesetzesentwurf gewählte Vorgangsweise wird der vielschichtigen und diffizilen Problemstellung jedoch nicht gerecht, sie ersetzt vielmehr einen möglicherweise – von Seiten des Elternhauses oder anderweitig – gegebenen Zwang durch einen staatlichen Zwang. Verstärkt wird diese Problematik, dass Mädchen von der Vorschulstufe an bis einschließlich zur achten Schulstufe gleichermaßen erfasst sind, mit gänzlich unterschiedlicher „kognitiver Reife und emotionaler Abstraktionsfähigkeit […], um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen“ (vgl ME). Die Unterschiede in kognitiver Reife und selbstständigem Urteilsvermögen in dieser Altersspanne werden völlig außer Acht gelassen und Kopftuch tragende Mädchen per se als Opfer religiös-patriarchaler Familienstrukturen angesehen.
7. Darüber hinaus wird auch dem Recht der Eltern zur religiösen Kindererziehung (Art 8 EMRK) sowie der Verfassungsbestimmung in Art 2 1. ZPEMRK kein adäquater Stellenwert als Abwägungskriterien eingeräumt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat der Staat das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
8. Was die Gefahr des sozialen Drucks betrifft, denen Schülerinnen etwa in Form von Anfeindungen, Abwertungen oder sozialem Ausschluss ausgesetzt werden, wenn sie kein Kopftuch tragen, so ist dieser Problematik zweifellos ein besonderes Augenmerk zu schenken. Der VfGH hielt es bereits 2020 für sachlich nicht begründbar, dass nicht bei jenen Personen angesetzt wird, die diesen Druck – etwa als sogenannte „Sittenwächter“ – ausüben und damit den Schulfrieden stören. Es obläge dem Gesetzgeber, „geeignete Instrumente für die Konfliktlösung unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages zu schaffen sowie die dafür erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen, sollten gesetzlich vorgesehene Erziehungs- und Sicherungsmaßnahmen etwa für die Aufrechterhaltung der Schulordnung nicht ausreichen, um derartige Konfliktsituationen aufzulösen und Formen von geschlechterbezogenem oder religiös begründetem Mobbing zu beenden.“
9. Durch die Erstreckung des Kopftuchverbotes auf alle Privatschulen soll ein Ausweichen in diese unterbunden werden. Damit soll gemäß Erl der Entscheidung des VfGH Rechnung getragen werden, um dies generell zu vermeiden. Dies ist insofern ungenau, als der VfGH 2020 die Ungleichbehandlung von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und anderen Privatschulen kritisiert und vor einem Ausweichen in die zuletzt genannten und den häuslichen Unterricht gewarnt hat, was auch weiter zu befürchten wäre. Zu betonen ist auch, dass in Frankreich mit seinem laizistischen Staat-Kirche-Verhältnis dieses Verbot in Privatschulen nicht besteht, was – soweit ersichtlich – europäischer Standard ist.
10. Vorschläge:
 So schwierig eine Umsetzung auch sein mag, am besten geeignet erscheint ein Modell, das der Schulleitung die Verpflichtung auferlegt, bei anhaltenden derartigen Schwierigkeiten ein Kopftuchverbot auszusprechen, nachdem Versuche zur Befriedung der Konflikte unter Einbeziehung einschlägiger Expertise gescheitert sind. Eine solche Vorgangsweise bietet auch die Möglichkeit den spezifischen und ganz unterschiedlichen Gegebenheiten an den einzelnen Schulstandorten Rechnung zu tragen. Wenngleich auf eine Lehrperson bezogen, so kann diesbezüglich die Entscheidung des deutschen BVerfG vom 27.1.2015, (BVerfGE 138, 296) doch in gewisser Hinsicht als Vorbild dienen. Darin wurde ausgesprochen, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Schulen mit der Verfassung unvereinbar sei. Einer allfälligen nachhaltigen Gefährdung des Schulfriedens sei bezogen auf die Gegebenheiten des Einzelfalles situationsspezifisch Rechnung zu tragen.
 Verfassungsrechtlich äußerst bedenklich erscheint auch die Erstreckung des Kopftuchverbotes auf alle Privatschulen. Wenngleich dem Staat gemäß Art 17 Abs 4 StGG rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zusteht, so dürfen gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Privatschulfreiheit nicht weiter gehen, als zur Sicherung der staatlichen Verantwortung notwendig ist, wobei sie den Wesensgehalt dieser Freiheit beachten müssen. In einem pluralistischen Erziehungssystem, wie es auch in der Verankerung des sogenannten „Elternrechts“ in Art 2 1. ZPEMRK zum Ausdruck kommt, muss Raum sein für pädagogische Alternativen und für die Erziehungsbedürfnisse religiöser, weltanschaulicher oder ethnischer Gruppen einschließlich von Minderheiten (Vgl Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte, 22019).