Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung (101/SN-43/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG) erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

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Inhalt

Diese Stellungnahme ergeht auch als E-Mail und ist in PDF-Form angehängt

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vielen Dank für die Möglichkeit zum Entwurf des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung (26/SN-43/ME) Stellung zu nehmen. Generell begrüßt GLOBAL 2000 als Umweltschutzorganisation ein Gesetzesvorhaben, dass die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien zum Ziel hat. Dieser Ausbau, und damit der Umstieg von fossiler auf erneuerbare Energie ist essenziell im Kampf gegen die Klimakrise und Österreich ist derzeit weit davon entfernt, die nötigen Ausbauquoten zu erreichen. Neben der Klimakrise gilt es allerdings auch der Biodiversitätskrise entgegen zu wirken, denn nur eine intakte Umwelt kann uns bei der Erreichung der Klimaneutralität unterstützen. Gesunde Böden, Wälder und Moore sind wertvolle CO2-Speicher, Heimat für gefährdete Arten und wichtige Erholungsgebiete für Bürger:innen. So sehen wir das Bestreben den Ausbau zu beschleunigen durchaus positiv, allerdings darf es dabei nicht zu einer Vernachlässigung des Naturschutzes kommen. GLOBAL 2000 sieht hier in den folgenden Bereichen dringenden Verbesserungsbedarf:

1. Ausbauziele der Bundesländer
Zu begrüßen ist, dass die Bundesländer mit diesem Entwurf dazu verpflichtet wären, Beschleunigungsgebiete für den Ausbau von Photovoltaik und Windkraft auszuweisen. Hier ist jedoch zum einen negativ zu vermerken, dass die im Entwurf genannten Ausbauziele weit unter jenen Mengen liegen, die nötig wären um die im NIP gesetzten Ziele zu erreichen. Hier sehen wir den klaren Bedarf die Ausbauziele im Anhang des Entwurfs des EABGs an die im NIP festgeschriebenen Ziele anzupassen, um Widersprüche zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Bundesländer sich an jene Zielpfade halten, die für die Erreichung des 2040-Ziels notwendig sind. Weiters sind einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dringend notwendig, um zu vermeiden, dass in jedem Bundesland eine eigene Strategie verfolgt wird.

Gleichzeitig ist auch der Sanktionsmechanismus für ein Verfehlen der Ausbauziele nicht effektiv genug ausgestaltet. Es sind weder ein klarer Zeithorizont für ein Einschreiten der Bundesregierung noch klare zu ergreifende Maßnahmen festgeschrieben. Eine jährliche Zukunftsplanung der Bundesländer ist auch erst ab dem Jahr 2028 vorgesehen. Damit werden wichtige Planungsvorgänge weiterhin um mehrere Jahre verschoben statt schnellstmöglich in Angriff genommen zu werden. Hier wäre ein Ausgestaltung des Mechanismus mit genauen Zeithorizonten und möglichen Maßnahmen dringend notwendig. Konkret schlägt GLOBAL 2000 hier eine Ergänzung in §52 vor, die den Bundesminister zum setzen von Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen nach der Nichterreichung von Zielwerten verpflichten.

2. Wasserkraftausbau
Im Gegensatz zu Photovoltaik und Windkraft ist der Ausbaugrad der Wasserkraft in Österreich bereits sehr hoch. Ein weiterer Ausbau gefährdet hier ökologisch äußerst wertvolle und seltene unverbaute Flussabschnitte. Hier sehen wir die vorgesehen Abwicklung in beschleunigten Verfahren von Wasserkraftwerken mit Engpassleistung bis zu 15MV und Anlagen in Kraftwerksketten äußerst kritisch. Gerade Kleinwasserkraftwerke produzieren im Verhältnis zu der von ihnen verursachten Naturzerstörung äußerst wenig Energie. Gleichzeitig ist bei fehlender Beteiligungsmöglichkeit auch schlechte Bürger:innenakzeptanz zu befürchten.

Auch die theoretische Möglichkeit von Beschleunigungsgebieten für den Wasserkraftausbau ist kritisch zu sehen. Ob des hohen Ausbaugrades und der unverhältnismäßig großen Naturzerstörung beim Bau neuer großer oder kleiner Kraftwerksprojekte sieht GLOBAL 2000 daher dringende Notwendigkeit, den Ausbau der Wasserkraft vollständig aus dem EABG auszunehmen, so dass keine Beschleunigungsgebiete für Wasserkraftanlagen ausgewiesen werden können und sämtliche Vorhaben weiterhin vollen Prüfungsauflagen unterliegen. Wir unterstützen hier die ausformulierten Forderungen in der Stellungnahme des ÖKOBÜRO inhaltlich zur Gänze.

3. Ressourcenbedarf
GLOBAL 2000 sieht klar, dass die Beschleunigungsregeln mit größerem Ressourcenaufwand der Behörden verbunden sind und schließt sich hier inhaltlich vollkommen den Punkten 2 und 4 der Stellungnahme unserer Dachorganisation ÖKOBÜRO an.

4. Unklare oder unionsrechtswidrige Formulierungen
Hier verweist GLOBAL 2000 auf Kritikpunkten und vorgeschlagenen Änderungen in der Stellungnahmedes ÖKOBÜRO in den Punkten 3, 7 und 14 an.


5. Vereinfachtes Verfahren und Anzeigeverfahren
Das vereinfachte Verfahren, das im Sinne der Ausbaubeschleunigung bei vielen zukünftigen Projekten zur Anwendung kommen soll, sieht Beteiligungsrechte derzeit nur für die Landesumweltanwaltschaft, Nachbarn und Wassernutzungsberechtigte vor. Umweltschutzorganisationen wird hier weder Beteiligung noch Rechtsschutz gewährt. GLOBAL 2000 sieht hier einen potentiellen Verstoß gegen die Aarhus-Konvention und einen kritischen Einschnitt in den Handlungsspielraum von Umweltschutzorganisationen. Der gesamte Verfahrensprozess ist zu überarbeiten um zu gewährleisten, dass Umweltschutzorganisationen und Initiativen weiterhin im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes tätig werden können.

Im Anzeigeverfahren sind Umweltanwaltschaften wie auch Umweltschutzorganisationen ausgeschlossen. Damit können diese Parteien keine Beschwerden bei Projekten mit potenziell gravierenden Umweltauswirkungen erheben. GLOBAL 2000 fordert hier ebenfalls eine Überarbeitung des Verfahrens, um Handlungsmöglichkeiten für anerkannte Umweltschutzorganisationen und die Landesumweltanwaltschaften zu gewähren.


6. Umsetzung der (EU) 2023/2413 (RED III) und anderer relevanter EU-Richtlinien
GLOBAL 2000 weist darauf hin, dass, im Sinne der Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren gegen den Staat Österreich, die RED III und andere relevante Richtlinien dringend in den Entwurf miteinbezogen werden müssen.

Konkret betrifft das die Wasserrahmenrichtlinie , da große Teile von Österreichs Flüssen saniert werden müssten, um den in der Richtlinie festgelegten Mindeststandards gerecht zu werden. Auch die Renaturierungsverordnung muss im Entwurf des EABG dringend miteinbezogen werden. Wir schlagen daher vor, die vom WWF in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Formulierung wie folgt zu übernehmen:

Der Gesetzesentwurf des EABG ist daher wie folgt um einen neuen § 4.4 zu ergänzen:
“4. Die Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien erfolgt in Abstimmung mit den Zielen der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-
Wasserrahmen-Richtlinie), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EU-FFH-Richtlinie), der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung
der wildlebenden Vogelarten, sowie der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur.

Weiters sieht die RED III konkret die Mehrfachnutzung von Flächen vor. Im vorliegenden Entwurf fehlt diese Vorgabe jedoch zur Gänze. Im Interesse des Umweltschutzes wäre es allerdings dringend nötig, die Mehrfachnutzung zu priorisieren. So wären z.B. bereits versiegelte Flächen wie Dächer, Parkplätze, Fassaden, Verkehrsflächen, etc. als Orte für den Ausbau von Photovoltaik zu bevorzugen und auch beim Ausbau von Windkraft soll prioritär auf bereits erschlossene Gebiete zurückgegriffen werden. Hier fordert GLOBAL 2000 dringende Nachbesserungen ,um eine Erfüllung des Artikel 15b der RED III zu gewährleisten. Durch ein Erfüllen dieses Artikels ist auch gewährleistet, dass Eingriffe in die Natur durch die primäre Nutzung von bereits bebauten oder anderweitig degradierten Flächen reduziert werden.

Wir ersuchen Sie diese Änderungsvorschläge in den Entwurf einzuarbeiten und verbleiben

mit freundlichen Grüßen







Hannah Keller, MA
Klima- und Energiesprecherin, GLOBAL 2000