36. StVO-Novelle, Änderung (7/SN-62/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach Begutachtung des Gesetzesentwurfs musste ich feststellen, dass einspurige Elektro-Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der Gesetzesnovelle der StVO und des KFG sehr ausführlich behandelt wurden, allerdings auf mehrspurige Elektro-Fahrzeuge kaum bis gar nicht eingegangen wird. Auf meine Anfrage hin, hat mir das BMIMI allerdings mitgeteilt, dass mehrspurige E- Transporträder und E-Spezialfahrzeuge weiterhin rechtlich Fahrrädern/Lastenfahrrädern gleichgestellt sein werden - vgl. dazu auch: https://radkompetenz.at/11948/stvo-novelle-mit-neuen-fahrrad-definitionen-und-videoueberwachung-geht-in-begutachtung/
Da meines Wissens die rechtliche Grundlage hierfür aber nicht geschaffen wurde bzw. im Gesetzestext nicht ersichtlich ist, ersuche ich daher höflichst, um hier auch rechtlich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen das KFG wie folgt zu ergänzen:
"Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten mehrspurige E-Transporträder und E-Spezialfahrzeuge ohne Tretunterstützung und/oder ohne Pedale mit
1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 600 Watt,
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Km/h und
3. einer maximalen Fahrzeugbreite von nicht mehr als 100 cm."

Bezüglich der Leistung möchte ich darauf hinweisen, dass, wie schon in anderen Stellungnahmen erwähnt, E- Kleinst- und Kleinfahrzeuge ohne Tretunterstützung, also auch E-Scooter sowie auch eben E-Transporträder und E-Spezialfahrzeuge ohne Tretunterstützung, in der Regel eine höhere Nenndauerleistung benötigen, um praktikabel genutzt werden zu können und demnach auch in dieser Art hergestellt werden, ergo auch in großer Zahl bereits in den letzten Jahren in Österreich in den Verkehr gebracht wurden. Besonders bei mehrspurigen Fahrzeugen, die aufgrund ihres höheren Eigengewichts und der Nutzung zur Lastenbeförderung eine höhere Motorleistung benötigen, spielt diese eine wichtige Rolle. Daher sollte die maximal höchst zulässige Leistung auch dementsprechend in diesen Fall aliquot zu „Kleinst- und Minirollern“, mit 600 W bemessen und auch in der Art als „Nenndauerleistung“ definiert werden.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Fahrzeugbreite hier ein maßgeblicher Faktor ist, da
1. Hersteller/Importeure größerer und somit auch schwererer Fahrzeuge sich die Regelung zu Nutze machen könnten, um diese ohne Zulassungspflicht in den Verkehr zu bringen.
2. Dadurch auch ausgeschlossen werden kann, dass Nutzer von E-Fahrzeugen die aufgrund ihrer Nenndauerleistung und Bauartgeschwindigkeit rechtlich Fahrrädern gleichgestellt sind, aber breiter als 100cm sind, fälschlicherweise den Radweg nutzen.

Im Sinne der Verkehrssicherheit möchte ich außerdem dazu anregen, die StVO mit Bestimmungen für das Lenken von E-Transporträdern und Lastenfahrrädern zu ergänzen, die für das Lenken von mehrspurigen E-Transporträdern und Lastenfahrrädern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 200 kg ein Mindestalter von 15 vollendeten Lebensjahren vorschreiben, da von einem höheren Gesamtgewicht auch eine höhere Gefährdung ausgeht und wohl gewiss ist, dass jüngere Personen in der Risikoeinschätzung leichtfertiger handeln.
In weiterer Folge sollte für E-Transporträder und Lastenfahrräder eine gut sichtbare Kennzeichnungspflicht (Typenschild) mit Daten über die Nenndauerleistung, Bauartgeschwindigkeit, Eigengewicht und höchst zulässige Zuladung vorgeschrieben werden, um der Exekutive auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu erleichtern.
Ich würde mich freuen und wäre dankbar, wenn meine Vorschläge in der Gesetzesnovellierung Berücksichtigung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schlacher, GF

Stellungnahme von

E-tuk AT GmbH; Geschäftsführung

Ähnliche Gegenstände