36. StVO-Novelle, Änderung (10/SN-62/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Meine Position zu diesem Vorhaben:

Da es sich um eine größere Überarbeitung der StVO handelt, sollte auch ein der Verkehrssicherheit förderlicher dringend zu reparierende Paragraph überarbeitet werden.


Meine Verbesserungsvorschläge:

Auf Grund der bekannten polizeilichen Schwierigkeit den innerörtlichen korrekten Abstand beim vorbeifahren und überholen von Radfahrer:innen mit Kfz aller Art zu messen sowie zu verfolgen, sollte der §15 Abs. 4 dringend geändert werden.

Heutiger Text der StVO idgF
"Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden."


Verbesserungsvorschlag und neue Version:

"Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen."

Hinweis: die durch die Polizei nicht exekutierbare Regelung des verminderten seitlichen Abstands ist zu streichen da die Polizei keine Geräte besitzt die gleichzeitig die Fahrgeschwindigkeit und den seitlichen Abstand messen. Weiters ist die Auslegung der Verminderung ungenau und daher ebenso nicht exekutierbar.
Da es sich um einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit handelt empfehle ich die dringende Reparatur dieses Paragraphen und Absatzes.

Folgeabschätzung:

Massiver Sicherheitsgewinn für Radfahrer:innen da diese auf engen Straßen dann nicht mehr überholt werden dürfen.


Schluss und weitere Empfehlung: das Vorbeifahren an Radfahrer:innen auf Mehrzweckstreifen soll auch von der o.g. Regelung umfasst sein sodass innerörtlich immer 1,5 Meter und außerhalb vom Ortsgebiet immer 2,0 Meter Abstand gehalten werden müssen, sowohl beim vorbeifahren als auch beim Überholen.

Stellungnahme von

Marschütz, Benedikt (1210 Wien)

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