36. StVO-Novelle, Änderung (20/SN-62/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum nun vorliegenden Begutachtungsentwurf der 36. StVO-Novelle habe ich betreffend des neu hinzugekommenen Art. § 68a eine Reihe von Anmerkungen. Ich beziehe mich dabei vorwiegend auf eigene Erfahrung als Technikjournalist, der sich seit 2018 mit E-Scootern auseinandersetzt und regelmäßig rezensiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit bin ich auch immer wieder im Austausch mit Händlern und Herstellern, sowohl betreffend der technischen Anforderungen als auch der Gesetzeslage.

Hinweis: Die in diesem Schreiben verwendeten Begriffe beziehen sich ausschließlich auf “einspurige elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h”, wie in § 68a definiert.

Sicherheitsausstattung

Grundsätzlich ist die Erhebung von E-Scootern zu einem Fahrzeug begrüßenswert. Ebenso halte ich die Vorgaben für die Sicherheitsausstattung - insbesondere in Bezug auf Blinker - für sehr sinnvoll und notwendig. Hierzu könnte man als Zusatz auch noch eine Mindestvorgabe für den Reifendurchmesser andenken.

Hier erscheint mir ein Mindest-Reifendurchmesser von 8 Zoll ein alltagstauglicher und sicherheitsrelevanter Wert zu sein. Kleinere Reifen stellen selbst im urbanen Umfeld ein signifikantes Risiko durch erhöhte Sturzgefahr schon bei kleineren Straßenunebenheiten oder Schienen (z.B. Straßenbahn) dar.

Verständlichere Leistungsvorgaben

Hinsichtlich der Leistungsvorgaben empfehle ich eine besser verständliche Definition. Während etwa für E-Bikes und Pedelecs explizit eine Begrenzung der Nenndauerleistung genannt wird, wird in § 68a nur eine “höchste zulässige Leistung” beschrieben. Das hat sich in der bisherigen Gesetzgebung bereits als Problem erwiesen, da diese Bezeichnung sich sowohl als Nenndauerleistung, als auch als Spitzenleistung bzw. Peakleistung auslegen lässt. Daher wäre in diesem Falle die Verwendung eines gebräuchlicheren Begriffs (Spitzenleistung, Peakleistung) sinnvoll.

Die aktuelle Formulierung sorgt nicht nur Verwirrung bei den Händlern, die teilweise E-Scooter mit einer Peakleistung über 600W als für den Straßenverkehr zugelassen ausschildern. Es führt auch dazu, dass solche Geräte mitunter an staatliche Stellen verkauft werden. Hierzu sind mir Beispiele bekannt.

Höhere Leistungsgrenzen für alltagstaugliche Scooter

Sollte mit der “höchsten zulässigen Leistung” die Peakleistung gemeint sein, so halte ich dies als Höchstgrenze für nicht zielführend. Da E-Scooter aufgrund ihrer Bauart mit relativ kleinen Rädern und Nabenmotoren ausgestattet sind und zusätzlich auch keine Muskelkraft unterstützend eingebracht werden kann, benötigen sie für alltagstaugliches und sicheres Fortkommen höhere Leistung.

Dies wäre auch im Sinne für jene Nutzer, die auf ihren Wegen auch Abschnitte mit etwas stärkerer Steigung bewältigen. Das trifft etwa häufig auf E-Scooter-Besitzer zu, die aus dem Umland mit öffentlichen Verkehrsmitteln in eine Stadt pendeln und für die Fahrt von und zum Bahnhof/Haltestelle den E-Scooter nutzen. Hier die Verwendung alltagstauglicher Roller zu ermöglichen, wäre daher auch eine Maßnahme zur CO2-Reduktion, da diese Geräte hier faktisch als Autoersatz dienen.

Gleichzeitig würde diese Maßnahme für jenen Teil der Nutzer, die einen Scooter mit maximal 600W Nenndauerleistung, aber höherer Peakleistung besitzen, Rechtssicherheit schaffen (bzw. Elektroschrott vermeiden).

Ich plädiere daher für eine Festlegung einer expliziten Begrenzung der Nenndauerleistung auf 600 Watt, analog zur Formulierung für E-Bikes und Pedelecs. Die anzunehmende Peakleistung solcher Roller liegt üblicherweise unter 1000 Watt. Für zusätzliche Klarheit und Maßnahme gegen übertriebenes Tuning könnte auch eine explizite Begrenzung der Peakleistung - beispielsweise auf besagte 1000 Watt - vorgenommen werden.

Auch mit Blick auf die Regelung in Deutschland, wo man mit wesentlich höheren Leistungsgrenzen gute Erfahrungen gemacht hat, wäre das ein praktikabler Weg, um hohe Verständlichkeit und Alltagstauglichkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits zu gewährleisten. Der Exekutive würde dies die Arbeit ebenfalls erleichtern, da ein Scooter durchaus 600 Watt Nenndauer- und Peakleistung besitzen kann, aber nur erstere, wenn überhaupt, am Typenschild ausgeschildert ist.

Sicherheitsaspekt

Höhere Leistungsgrenzen erscheinen mir aber auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine bessere Lösung zu sein. E-Scooter, die nur langsam beschleunigen oder bereits bei geringer Steigung deutlich an Tempo verlieren, sind meiner Erfahrung nach gerade auf den stark frequentierten städtischen Radwegen ein Hindernis für den Verkehrsfluss. Viele Fahrrad- und E-Bike-Fahrer:innen sind meiner Beobachtung nach im Mittel ohnehin schon schneller unterwegs als jene mit E-Scooter.

Geschwindigkeitsverlust wegen mangelnder Leistung begünstigt Überholmanöver, die bekanntlich zu den risikoreicheren Handlungen im Straßenverkehr gehören. Daher ist es auf Radwegen und Radstreifen vorteilhaft, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf geraden, aber leicht ansteigenden Streckenabschnitten zuverlässig halten zu können. Das ist mit 600W Peakleistung schon mit einem durchschnittlichen Nutzergewicht von 70-75 Kilogramm kaum zu gewährleisten, noch weniger für größere oder schwerere Personen.

Hiermit verbleibe ich mit freundlichem Dank für die Evaluierung meiner Stellungnahme sowie freundlichen Grüßen,

Georg Pichler

Stellungnahme von

Pichler, Georg (1150 Wien)

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