Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)
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Inhalt
Stellungnahme betreffend die geplante Innenstadtüberwachung durch die 36. StVO Novelle
Als Organisation mit langjährigen Engagement im Bereich Meinungs- und Informationsfreiheit, öffentlicher demokratischer Partizipation sowie Datenautonomie und Datenschutz nutzen wir die Gelegenheit der Stellungnahme zur 36. StVO Novelle, um unsere Bedenken gegen die geplante Legalisierung von Videoüberwachung zur Verkehrsberuhigung in den Innenstädten Österreichs mit Fokus auf zwei Punkte des Gesetzentwurfs einzubringen.
1. Echtzeitzugriff der Polizei
Mit dem Sicherheitspaket 2018 wurde mit § 53 Abs 5 3. Satz SPG eine Bestimmung eingeführt, die den Sicherheitsbehörden Echtzeitzugriff auf Kamerasysteme von Städten und privaten Firmen mit Versorgungsauftrag gestattet - ohne Richter:innenvorbehalt und ohne sonstige Sicherheitsvorkehrungen. Ähnlich problematisch ist § 93a Abs 2 SPG, der eine Aufbewahrungspflicht der Aufnahmen von maximal vier Wochen vorsieht.
Um die Anwendung dieser Bestimmungen auf die geplante automationsunterstützte Zufahrtskontrolle zu vermeiden, bedarf es eines expliziten gesetzlich normierten Ausschlusses.
Der Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2024 sah dies vor - der aktuelle Entwurf hingegen nicht. Weder Aufbewahrungspflicht noch Echtzeitzugriff werden behandelt. Dass laut § 98h Abs die Identifizierung „ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens“ erfolgt, stellt keinen expliziten Ausschluss dar. Es ist somit von weitreichenden polizeilichen Überwachungsmaßnahmen auszugehen, die faktisch in einer permanenten Überwachung des öffentlichen Raumes resultieren würden.
Es ist aus unserer Sicht daher dringend geboten, den expliziten Ausschluss der Anwendbarkeit von § 93 Abs. 2 SPG und der Verwendung von Daten nach § 53 Abs. 5 SPG in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
2. Schutz von Demonstrationen – Vermeidung eines Chilling Effects
Die geplante Maßnahme der automationsunterstützten Zufahrtskontrolle soll sich auf stark frequentiertes bzw. dicht besiedeltes Gebiet beziehen. Es ist davon auszugehen, dass vor allem Stadtzentren betroffen sein werden. Bereits im Erkenntnis zur „Section Control“ stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass eine Videoüberwachung auf der Straße nur in engen Grenzen zulässig ist. Im gegenständlichen Gesetzesentwurf sind aber neben Kraftfahrzeugen auch viele andere Verkehrsteilnehmer:innen von der Videoüberwachung mit umfasst, insbesondere Anrainer:innen, Tourist:innen oder Personen, deren Arbeitsplatz sich in einem überwachten Gebiet befindet.
Zwar konstatiert die Datenschutzfolgenabschätzung, dass „besonders sensible Bereiche“ nicht erfasst sein sollen, jedoch werden die Auswirkungen der geplanten Videoüberwachung auf Demonstrationen, Kundgebungen oder sonstige Großveranstaltungen gänzlich außen vor gelassen. Bereiche, in denen etwa Regierungsgebäude angesiedelt sind und die routinemäßig auf den Strecken von Demonstrationszügen liegen, werden nicht als Ausnahmen angeführt. Damit nimmt die Gesetzesvorlage durch einen Überwachungsdruck in den fraglichen Zonen negative Auswirkungen auf die Ausübung des Versammlungsrechts sowie die Meinungsfreiheit im Sinne eines Chilling Effects in Kauf.
Um einen derartigen „Chilling Effect“ - also eine Hemmung der legitimen Ausübung von Rechten und die Gefahr einer Selbstbeschränkung - zu vermeiden, wurde im Entwurf aus dem Jahr 2024 eine Bestimmung aufgenommen, gemäß welcher im Fall von Demonstrationen und Kundgebungen sämtliche Kameras auszuschalten und sichtbar abzudecken sind. Im Interesse einer vitalen demokratischen Beteiligung, zu der auch die öffentliche Versammlung und Meinungsäußerung gehören, erscheint es dringend geboten, eine ähnliche Bestimmung auch in den aktuellen Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Wir hoffen, dass die angeführten Punkten Berücksichtigung finden und so zu einer Wahrung bzw. Stärkung der Grundrechte beitragen.
Dr. Helga Schwarzwald
Geschäftsführung
Wien, 27.11.2025