36. StVO-Novelle, Änderung (79/SN-62/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden (36. StVO-Novelle)

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Inhalt

Im Rahmen Überarbeitung der StVO hinsichtlich der DSGVO-konformen Überwachung durch bildverarbeitende technische Mittel von Ein- und Zufahrten stellt sich für die Berufsgruppe der Bestatter als problematisch dar, dass bei Arbeitsfahrten (Abholung von Verstorbenen vom Sterbeort) eine Zufahrt in Fußgängerzonen, das Parken in Halte- und Parkverboten oder sonstige Übertretungen von Verkehrsregeln unerlässlich ist um, insbesondere auch bei der Bergung von Verstorbenen am Unfallort, die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Ein Abtransport durch die Rettung ist bei Verstorbenen nicht zulässig und wird auch nicht durchgeführt, weshalb die Ausnahmen des § 26 StVO nicht greifen.

Bisher wurde die Wahrnehmung von derartigen Rechtsübertretungen in der Wahrnehmung von Exekutivbeamten bzw. -beamtinnen aufgrund der Notwendigkeit des Abtransportes von Verstorbenen geduldet bzw. allenfalls per Absehen von der Strafe gem. § 50 Abs. 5a VStG ermöglicht werden. Dieses "menschliche Ermessen" der Exekutive entfällt im Falle der automatisierten Überwachung und würde zu erheblichen Problemen in der Durchführung der Abholung verstorbener Personen führen.

Die Beantragung eines Bescheides zur Befahrung einer Fußgängerzone, Halten und Parken in entsprechenden Verboten, etc. ist unverhältnismäßig, oftmals sogar unmöglich, angesichts der Tatsache, dass Sterbefälle unplanbar und auch außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde auftreten, der Abtransport jedoch aus hygienischen, sanitätspolizeilichen Notwendigkeiten bzw. bestattungsgesetzlichen Vorgaben oder zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung ehestmöglich durchzuführen ist.

Lösungsvorschlag:
Eine mögliche Lösung wäre die Aufnahme von Bestattungsfahrzeugen in § 27 StVO, neben Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr. In § 27 wird bereits auf die "Arbeitsfahrt" verwiesen, was Fahrten ohne konkrete Abholung Verstorbener ausschließen würde. In § 2 Z 28d ist ein Leichenwagen definiert als KFZ zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist. Abschließend sind Bestattungsfahrzeuge durch des BMF von der Nova befreit uns somit als eigene Kategorie auch dort definiert.

Abschließend sei erwähnt, dass Bestattungsunternehmen behördliche Aufträge nach den Standesregeln der Bestatter (Verordnung zu § 101 GewO) nicht ablehnen dürfen und somit einem Kontrahierungszwang unterliegen. Der Aufforderung durch Polizei oder Sanitätsbehörde ist somit Folge zu leisten, gleichzeitig gelten jedoch für die Abholung Verstorbener keine Ausnahmen in der StVO hinsichtlich Ein- und Befahren sowie Halten und Parken. Eine gesetzeskonforme Verrichtung dieser notwendigen Arbeit ist somit nur durch eine Aufnahme der Leichenwägen bzw. Bestattungsfahrzeuge in § 27 StVO möglich.

Stellungnahme von

Wirtschaftskammer Österreich; Bundesinnung der Bestatter

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