Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Änderung (14/SN-71/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Meine Position zu diesem Vorhaben:
Die Novelle geht grundsätzlich in die richtige Richtung, bleibt jedoch aus Public-Health- und Jugendschutzsicht unter dem erforderlichen Schutzniveau. Erforderlich ist eine kohärente, nikotinzentrierte Regulierung, die sämtliche nikotinhaltigen sowie nikotinanalogen Produkte (einschließlich synthetischer Nikotine) unabhängig vom Tabakgehalt einheitlich erfasst und regulatorisch gleichbehandelt. Ziel ist die nachhaltige Reduktion von Initiation, Fortgebrauch und Normalisierung nikotinführender Produkte bei jungen Menschen, begleitet durch ein systematisches Monitoring von Konsumtrends und Maßnahmenwirkungen.
Aus Sicht des Jugendschutzes sollte bei allen nikotinhaltigen Produkten ausschließlich Tabakgeschmack zulässig sein; sämtliche weiteren Aromen sollten produktübergreifend untersagt werden.


Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
Die Gleichstellung erhitzter Tabakerzeugnisse hinsichtlich Kennzeichnung und Aromenverbot ist evidenzbasiert und zeitgemäß. Ergänzend ist jedoch eine nikotinzentrierte, produktübergreifende Regulierung erforderlich, da eine Vielzahl wissenschaftlicher Befunde zeigt, dass Aromen sowie sogenannte Harm-Reduction-Narrative insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene in nikotinhaltige Produktwelten hineinführen. Ohne kohärente Werbe-, Verpackungs- und Inhaltsstoffregelungen bleiben erhebliche Regellücken bestehen, etwa bei Nikotinbeuteln, E-Liquids oder aromatisierendem Zubehör.

Meine Verbesserungsvorschläge:

1. Langtitel und Regelungssystematik (Langtitel TNRSG)
Der Langtitel des Gesetzes sollte um den Begriff ‚Nikotin‘ ergänzt werden. Nikotin stellt das suchtbestimmende Agens in allen relevanten Produktkategorien dar. Ein nikotinzentrierter Regelungsrahmen reduziert Produktverlagerungen auf tabakfreie, aber nikotinhaltige Erzeugnisse und erhöht die regulatorische Zukunftsfestigkeit, insbesondere im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes bei vergleichbarem Sucht- und Gefährdungspotenzial.

2. Begriffsbestimmungen – Nikotin und tabakfreie Nikotinerzeugnisse (§ 1)
Die vorgesehenen Klarstellungen der Begriffsbestimmungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Die Definition von Nikotin greift jedoch fachlich zu kurz, da sie ausschließlich auf den Stoffgehalt abstellt. Ergänzend sollte der Begriff des sogenannten ‚freien Nikotins‘ berücksichtigt werden, da das tatsächliche Abhängigkeitspotenzial wesentlich durch pH-abhängige Bioverfügbarkeit bestimmt wird. Dies ist zumindest für behördliche Prüf‑, Bewertungs- und Verordnungskompetenzen sachgerecht.

3. Inhaltsstoffe und Aromen (§ 8b)
Die Einschränkung charakteristischer Aromen stellt einen wichtigen Präventionsansatz dar. Diese Regelung sollte jedoch konsequent auf alle nikotinhaltigen Produkte ausgedehnt werden. Zusätzlich sollten Zusatzstoffe untersagt werden, die die Nikotinaufnahme erleichtern oder sensorisch verstärken, etwa pH-erhöhende Substanzen oder Cooling-Additive. Ergänzend erscheint es sachgerecht, aromatisierende Zubehörprodukte (‚Flavour-Accessories‘ wie Kapseln, Sprays oder Karten) als Umgehungsprodukte zu definieren und vom Inverkehrbringen auszuschließen.

4. Neuartige Tabak- und Nikotinprodukte – Meldung versus Zulassung (§ 10a)
Die Umstellung des bisherigen Zulassungsverfahrens auf ein bloßes Melderegime ist aus gesundheitspolitischer Sicht kritisch zu bewerten. Ein Melderegime ermöglicht keine präventive Prüfung hinsichtlich Inhaltsstoffen, Emissionen, Verpackungsgestaltung oder gesundheitsbezogener Aussagen. Für neuartige Tabak- und Nikotinprodukte erscheint daher eine verpflichtende Zulassung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erforderlich, um ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

5. Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und Nikotinersatzerzeugnisse (§§ 10h, 10i)
Die Aufnahme dieser Produktgruppen in den Regelungsbereich des TNRSG schließt eine bestehende Regulierungslücke. Aus fachlicher Sicht sollte jedoch eine strenge Übergangsregelung vorgesehen werden. Diese sollte insbesondere ein umfassendes Aromaverbot, begrenzte Nikotinmengen pro Konsumeinheit, kindersichere Verpackungen sowie ein vollständiges Werbe- und Sponsoringverbot umfassen. Die vorgesehenen Übergangsfristen erscheinen aus Jugendschutzsicht zu lang und sollten an klar definierte Evaluations und Monitoringkriterien (z. B. Prävalenzdaten bei Jugendlichen, Produktvielfalt, Marktpenetration) geknüpft werden.

6. Kennzeichnung und Warnhinweise (§§ 5, 5e, 10h)
Die vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften gewährleisten derzeit keine ausreichende Information über das tatsächliche Suchtpotenzial nikotinhaltiger Produkte. Neben dem Gesamtnikotingehalt sollten daher auch Angaben zum pH-Wert sowie – soweit analytisch standardisierbar und verhältnismäßig umsetzbar – zum Anteil freien Nikotins vorgesehen werden. Ergänzend sollte geprüft werden, für gesundheitsbezogene Warnhinweise einen Mindestflächenanteil von zumindest 50 Prozent, analog zu bestehenden tabakrechtlichen Warnhinweisen, festzulegen.

7. Irreführungs- und ‚Gesund/harmlos‘-Marketing (§ 11)
Die bestehenden Werbebeschränkungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl besteht außerhalb der Packung weiterhin Interpretationsspielraum, einen Mindestflächenanteil von zumindest 50 Prozent, analog zu bestehenden tabakrechtlichen Warnhinweisen. Es sollte daher klargestellt werden, dass gesundheitsbezogene, risikovergleichende oder entharmlosende Aussagen (z. B. ‚gesünder‘, ‚harmloser‘, ‚safer‘ oder ‚zur Entwöhnung geeignet‘) für Tabak- und Nikotinprodukte unzulässig sind.

8. Werbung, Sponsoring und Gratisabgaben (§ 11)
Aus suchtpräventiver Sicht sollte auch die Abgabe kostenloser Produktproben ausnahmslos untersagt werden, da diese primär der Erstexposition und Neukundengewinnung dienen.

9. Nichtraucher:innen- und Emissionsschutz (§§ 12, 13)
Die Erweiterung des Nichtraucher:innen- und Nichtraucherschutzes ist ein wichtiger Schritt. Ergänzend sollte aus Kinderschutz- und Präventionssicht geprüft werden, ob ein generelles Konsumverbot von Rauch- und Dampfprodukten auf Spielplätzen und vergleichbaren Aufenthaltsorten von Kindern vorgesehen werden kann, um sowohl gesundheitlich relevante Passivexpositionen als auch normalisierende Vorbildwirkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zu reduzieren.

Schlussfolgerung
Der vorliegende Entwurf enthält wesentliche Verbesserungen, verfehlt jedoch weiterhin ein kohärentes, am Suchtsubstrat Nikotin ausgerichtetes Schutzniveau. Erforderlich sind insbesondere eine nikotinzentrierte Regelungssystematik, präventive Zulassungsverfahren, konsequente Aromeneinschränkungen, eine verbesserte Kennzeichnung sowie ein wirksamer Schutz vor Passiv- und Vorbildexposition, um den gesundheitspolitischen und jugendschutzbezogenen Zielsetzungen sowie einem zeitgemäßen, evidenzbasierten Gesundheitsschutz gerecht zu werden.

Stellungnahme von

Rosendahl Huber, Sebastian (4040 Linz)

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