Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Die WTF Handels GmbH, welche verwandte Erzeugnisse unter der Marke Dampferhütte vertreibt, ist von der geplanten Fassung des TNRSG massiv betroffen. Schon das TNRSG in der aktuellen Fassung hat aufgrund dessen teilweisen Unbestimmtheit zu Rechtsunsicherheit geführt. Diese wird durch die geplante Fassung des TNRSG noch weiter verstärkt.
1. Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen waren schon bisher irreführend und zu ungenau. Das wird durch das geplante TNSG noch massiv verschärft, wie nachstehend gezeigt wird:
1.1. E-Zigarette
Die Definition von elektronischen Zigaretten ist viel zu weitgehend. Sie wird ergänzt, ohne, dass diese Ergänzung eine Relevanz für die Definition hat. Sie wird nämlich darum ergänzt, dass elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, nicht für die Wiederverwendung konzipiert oder vorgesehen werden. Im Anschluss wird dann nochmals dargelegt, wann ein elektronische Zigaretten Einwegprodukte ist. Diese Formulierungen sind für die Definition der elektronischen Zigaretten nicht notwendig und relevant. Sie haben eigentlich in der Definition der elektronischen Zigarette nichts verloren und sollten einen eigenen Punkt bekommen. Beispielsweise „elektronische Einwegzigarette“. So wird Missverständnissen vorgebeugt. Der Rechtsanwender such in den Begriffsbestimmungen pro Ziffer, jeweils an deren Anfang, ob der gesuchte Begriff vorhanden ist. Wenn die Definition der elektronischen Einwegzigarette in einer anderen Begriffsbestimmung enthalten ist, erschwert das den Gebrauch eines ohnehin schon komplizierten Gesetzes.
1.2. Verwandtes Erzeugnis
Die Definition wird insofern erweitert, als auch Nachfüllbehälter zu den Verwandten Erzeugnissen zählen sollen. Das führt dazu, dass sämtliche Bestimmungen über verwandte Erzeugnisse mit einem Schlag auch für Nachfüllbehälter gelten.
1.3. Versandhandel
Die neue Definition von Versandhandel ist verwirrend geschrieben, bietet aber inhaltlich keinen Mehrwert.
2. Verkaufsmengen
Durch die Änderung der Bestimmung § 10b Abs. 7 Z 1 und an weiteren Stellen dieses Absatzes, nämlich das Ersetzen von „nikotinhaltige Flüssigkeiten“ durch „Liquid“, kommt es dazu, dass Liquids generell (also nicht nur Nikotinhaltige) nur noch in kleineren, nämlich 10 ml Flaschen, abgefüllt und verkauft werden dürfen. Vor kurzem erst wurden das Tabakmonopolgesetz und das Tabaksteuergesetz geändert. Es gibt seitdem eine mengenabhängige Steuer für den Verkauf von E-Liquids. Schon diese Gesetzesänderungen haben negative Folgen auf Einzelhändler von E-Liquids. Aufgrund der seit Jahren missverständlichen Definition von Liquids ist unklar, was mit diesem Begriff konkret gemeint ist. Wiederholt wurde von Behörden die Ansicht vertreten, dass Liquids auch Basen und Aromen umfassen. Sollte dies der Fall sein, würde die Beschränkung auf 10ml den Handel mit Basen massiv beeinträchtigen. Er würde gänzlich unwirtschaftlich werden und es gäbe unabhängig davon keinen Mark für den Handel mit Basen. Kaum jemand würde – in Österreich – Basen in 10ml-Fläschchen kaufen. Damit würde eine unverhältnismäßige und nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte erfolgen. Die Definition von Liquids unterscheidet sich außerdem von den Definitionen der E-Liquids im Tabakmonopolgesetz und im Tabaksteuergesetz, in den Fassungen die mit 1. April 2026 in Kraft treten.
3. Übergangsbestimmungen
In § 18 Abs 17 sollen die Übergangs- und Schlussbestimmungen betreffend die neue Rechtslage enthalten sein. Die Übergangsbestimmungen sehen viel zu kurze Fristen für den Abverkauf bereits hergestellter und in Verkehr gebrachter Produkte vor. Zweck der neuen Bestimmungen soll auch der Umweltschutz sein. Wenn aber Produkte vernichtet werden müssen, weil sie nicht mehr verkauft werden dürfen, ist diesem nicht gedient, sondern geschadet.