Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Der SENAT DER WIRTSCHAFT unterstützt die geplante Überarbeitung des §114 zweiter Satz der Gewerbeordnung, womit Rechtssicherheit für den Verkauf von altersbeschränkten Produkten über Automaten, die eine Altersprüfung voraussetzen, geschaffen wird.
Allerdings sollte auch der § 52 Abs. 2 der Gewerbeordnung dahingehend ergänzt werden, dass der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten gestattet werden soll, sofern die Jugendschutzbestimmungen gemäß der geplanten Überarbeitung des § 114, zweiter Satz eingehalten werden.
Änderungsvorschlag:
§ 52 Abs. 2
Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten ist verboten. Der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist gestattet, sofern eine Prüfung des Alters der Kunden entweder durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, oder durch eine Authentifizierung mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-Government-Gesetz – E-GovG) erfolgt (vgl. § 114 des Änderungsvorschlags).
Begründung:
Zum einen sind die technischen Möglichkeiten zur Überprüfung des Alters so weit fortgeschritten, dass bei entsprechender Umsetzung keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung beim Verkauf von alkoholischen Getränken durch Automaten mehr bestehen.
Andererseits beseitigt die vorgeschlagene Änderung die Bevorzugung von Automatensupermärkten, die ja nur einen kleinen Teil der Automatenbetreiber darstellen. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung beim Automatenbetrieb durch Gewerbetreibende und nicht-Gewerbetreibenden wie z.B. Landwirte ausgeräumt.