Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
als hochqualifiziertes Ingenieurbüro mit langjähriger Erfahrung im Bereich Energieeffizienz, Energieausweiserstellung und Sanierungsberatung erlauben wir uns, zur geplanten Novelle 2026 des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG 2012) wie folgt Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich begrüßen wir die Zielsetzung der Novelle, insbesondere die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie den erklärten Anspruch, durch bessere Information von Käufer und Bestandnehmer einen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors zu leisten. Dieses Ziel wird von uns ausdrücklich unterstützt.
Aus fachlicher Sicht sehen wir jedoch wesentliche Punkte, bei denen die Novelle in der vorliegenden Form hinter ihrem eigenen Anspruch zurückbleibt und in der Praxis nur eingeschränkt wirksam sein wird.
1. Fehlende Klarheit beim Vollzug und bei der Kontrolle
Das Gesetz enthält weiterhin keine klare Regelung, welche Behörde die Einhaltung der Vorgaben – insbesondere der Anzeigenpflichten gemäß § 3 – tatsächlich prüft und wie Verstöße systematisch verfolgt werden. In der Praxis zeigt sich bereits seit Jahren, dass die Vorgaben des EAVG vielfach nicht eingehalten werden. Ohne eindeutige Zuständigkeiten und einen nachvollziehbaren Vollzugsmechanismus bleibt das Gesetz ein reines Informationsinstrument ohne ausreichende Durchsetzungskraft.
2. Unklare Reichweite bei „elektronischen Medien“
Zwar wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass Online-Anzeigen und Immobilienportale erfasst sind, es bleibt jedoch offen, ob auch Social-Media-Plattformen, projektbezogene Webseiten oder sonstige digitale Werbeformen darunterfallen. Gerade diese Kanäle spielen in der heutigen Immobilienvermarktung eine zentrale Rolle. Die fehlende Klarstellung schafft Rechtsunsicherheit und begünstigt Umgehungen.
3. Regelungslücke bei Werbung direkt am Objekt
Nach wie vor sind Angaben zur energetischen Qualität nur in Inseraten vorgesehen, nicht jedoch bei Werbung am Objekt selbst (z. B. Bautafeln, Banner, Aushänge). Aus unserer Sicht wäre es sachgerecht und zielführend, auch bei Objektwerbung zumindest den Heizwärmebedarf (HWB) und den Endenergiebedarf (EEB) verpflichtend anzuführen. Gerade hier erfolgt häufig der erste Kontakt potenzieller Käufer oder Mieter mit dem Objekt.
4. Unveränderte Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 2012
Die maximale Verwaltungsstrafe von EUR 1.450,-- stammt unverändert aus dem Jahr 2012. Angesichts der Inflation, der wirtschaftlichen Bedeutung von Immobilienvermarktung und der klimapolitischen Zielsetzungen ist diese Strafhöhe aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß und entfaltet keine ausreichende Lenkungswirkung.
5. Zusammenhang mit dem Ziel der Gebäudesanierung
Das große Ziel der Gebäudesanierung und der Verbesserung der Energieeffizienz kann nur mit klaren, eindeutigen und vollziehbaren Vorgaben erreicht werden. Transparente Informationen zur energetischen Qualität entfalten nur dann Wirkung, wenn sie flächendeckend, verständlich und tatsächlich eingefordert werden.
Zusammenfassend regen wir daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere:
• klare Zuständigkeiten für Kontrolle und Vollzug festzulegen,
• den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Social Media und neue digitale Werbeformen zu erstrecken,
• Pflichtangaben auch bei Werbung am Objekt vorzusehen und
• die Verwaltungsstrafen an heutige Rahmenbedingungen anzupassen.
Wir ersuchen die Fachgruppe Ingenieurbüros, diese Punkte im Rahmen der Interessenvertretung aufzugreifen und eine entsprechende Stellungnahme einzubringen.
Für Rückfragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.