Gewerbeordnung 1994, Änderung (32/SN-73/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Stellungnahme zur Änderung des Gewerberechts in Bezug auf die Tätigkeiten von Naturvermittler:innen gemäß § 108 Abs 1 Z1 GewO

Diese Stellungnahme bezieht sich nicht auf die aktuellen Änderungsvorschläge in der Gewerbeordnung, möchte aber diese Novellierung nutzen, um eine weitere Dringlichkeit einzubringen.

Die derzeitige Rechtslage zur Naturvermittlung kann keinerlei Klarheit im Hinblick auf Berufsantritt und Berufsausübung als staatlich geprüfter Naturführer:in bieten. Es existiert kein entwickeltes Berufsbild und es gibt keine gesetzlichen Antrittsvoraussetzungen oder Regelungen zur Berufsausübung.
Gleichzeitig bestehen zu anderen gesetzlich geregelten (Führungs-)Berufen, wie etwa dem Fremdenführerinnen- und Fremdenführergewerbe oder der Berg-, Wander- und Höhlenführerin und -führer, zahlreiche Überlappungsbereiche. Das bringt für Naturführer:innen weitere rechtliche Unsicherheiten mit sich. Somit bewegen sich aktuell Naturvermittler:innen oft in einer gesetzlichen Grauzone.

Es besteht KEIN Wunsch nach einem neuen Gewerbe, sondern der Einführung eines Variantenberufes in Bezug auf das Fremdenführergewerbe.
Ein akkordierter Vorschlag für die Formulierung des Zusatzparagraphen §108a liegt als PDF bei.

Nachfolgend ergänzen wir unsere Stellungnahme mit einem Argumentarium für die Etablierung des Berufsbildes Naturführer:in (Austria Nature Guide)

Darlegung der derzeitigen Situation der Naturvermittler*innen in Österreich:
Naturvermittlerinnen und Naturvermittler (bzw. Austria Nature Guides, zukünftige mögliche Bezeichnung für das Berufsbild) sind in der Durchführung von Angeboten in und über die Natur für naturinteressierte Menschen das Aushängeschild Österreichs. Sie zeichnen sich durch fundiertes Fachwissen über die heimische Fauna und Flora aus und stellen den Bezug zur Natur- und Landschaftsnutzung und fördern einen sorgsamen und freudvollen Umgang mit der Natur.
Um die Arbeit als Naturvermittlerin und Naturvermittler gut leisten zu können, bedarf es auf der Basis eines abgesicherten Berufsbildes (Austria Nature Guide) einer eigenen berufsrechtlichen Regelung. Die derzeitige Rechtslage zur Naturvermittlung bietet keinerlei Klarheit im Hinblick auf Berufsantrittsvoraussetzungen oder Regelungen zur Berufsausübung.

Argumente für ein eigenes Berufsbild als Variantenberuf

- Klarheit durch berufsrechtliche Regelung
Die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Absicherung der Naturvermittlerinnen und Naturvermittler stellt sich insbesondere durch den Fremdenführervorbehalt in § 108 Abs 1 Z1 GewO, wonach, „die Führung von Personen“ einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf, um ihnen „die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna), … zu zeigen und zu erklären.“
Durch die gewerberechtliche Absicherung kann hier Klarheit geschaffen werden und rechtliche Gefährdungen vermieden werden.

- Klare berufliche Identität
Ein eigenes Berufsbild (Austria Nature Guide) trägt zu einer klaren beruflichen Identität (u.a. Bezeichnungsschutz) bei, stärkt das Bewusstsein für die wertvolle Arbeit von Naturvermittlerinnen und Naturvermittler und erleichtert einen gemeinsamen professionellen Auftritt in der Öffentlichkeit.

- Gewerbe schafft Klarheit in sozialversicherungstechnischen Belangen
Durch die Schaffung eines Gewerbes liegt bei zukünftigen Austria Nature Guides eine rechtliche Absicherung der selbstständigen Tätigkeit vor. Somit können Unklarheiten bezüglich abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zwischen Auftraggebern und Naturvermittler*innen und eventuelle sozialversicherungstechnische Nachzahlungen vermieden werden. Die Gewerbelösung hilft somit den zukünftigen Austria Nature Guides sowie auch potenziellen Auftraggebern.

- Qualitätssicherung durch berufsrechtlich geregelte Antrittsvoraussetzungen
Ein berufsrechtlich definierter anerkannter Ausbildungsnachweis schafft Klarheit im Hinblick auf Berufsantrittsvoraussetzungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zukünftige Austria Nature Guides sich durch ein hohes Maß an Fachkompetenz auszeichnen. In spannenden und informativen Angeboten regen die Austria Nature Guides die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit aktuellen, wissenschaftlich basierten Fachwissen zu einem sorgsamen, bewussten und nachhaltigen Umgang mit unserer Natur an.

- Zugehörigkeit Interessensvertretung
Zukünftige Austria Nature Guides werden Teil der gesetzlich beruflichen Interessensvertretung und können u.a. in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen auf eine starke Stimme zählen und treten als große, gemeinsame Gruppe auf.



Stellungnahme von

Plattform Naturvermittlung