Außenwirtschaftsgesetz 2011, Änderung (4/SN-81/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Der Entwurf 81/ME nennt zwar ausdrücklich „Erleichterungen für die Wirtschaft“, beschränkt diese aber im Wesentlichen auf elektronische Antragstellung, Aussetzung statt Widerruf, Hinweispflichten, Meldepflichten statt Auflagen und die Überführung der Voranfrage in ein Genehmigungsverfahren.

Eine echte Beschleunigung der Verfahren für innergemeinschaftliche Verbringungen von Verteidigungsgütern ist im Entwurf hingegen nicht erkennbar. Zugleich fallen laut Erläuterungen jährlich im Schnitt rund 600 Anträge für innergemeinschaftliche Verbringungen von Verteidigungsgütern an.

Gerade für Österreich ist das ein Kernproblem: Die Richtlinie 2009/43/EG verfolgt ausdrücklich das Ziel, innergemeinschaftliche Transfers von Verteidigungsgütern zu vereinfachen, und sieht allgemeine Verbringungsgenehmigungen insbesondere für zertifizierte Unternehmen sowie für Transfers zu Wartungs- und Reparaturzwecken vor.
Das bestehende AußWG kennt bereits Ausnahmen für Rücksendungen nach Reparatur/Instandhaltung und erlaubt auch weitere Allgemeingenehmigungen, wenn Unionsrecht das zulässt und keine unionsrechtswidrigen Reexporte zu befürchten sind.

Aus Sicht der österreichischen Industrie bleibt jedoch ein wesentlicher Praxisbereich unzureichend adressiert: innergemeinschaftliche Verbringungen von Verteidigungsgütern und militärischen Komponenten zu Zwecken der arbeitsteiligen Fertigung, Bearbeitung, Veredelung, Prüfung, Wartung, Reparatur und Rücklieferung innerhalb etablierter europäischer Lieferketten.

Österreich verfügt im Verteidigungsbereich überwiegend über Zulieferbetriebe und spezialisierte Bearbeitungsunternehmen.

Gerade bei Wärmebehandlung, Beschichtung, mechanischer Bearbeitung, Prüfung und Integration einzelner Komponenten entstehen erhebliche Verzögerungen, wenn für wiederkehrende, risikoarme Verbringungen innerhalb der Europäischen Union weiterhin Einzel- oder aufwendige Globalgenehmigungen erforderlich sind.

Dies schwächt die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen und steht dem unionsrechtlichen Ziel der Vereinfachung innergemeinschaftlicher Transfers entgegen.

Die Rübig Gruppe regt daher an, den Entwurf in folgenden Punkten zu ergänzen:

1. Erweiterte Erleichterungen für innergemeinschaftliche Zuliefer- und Bearbeitungsvorgänge

Für Verbringungen von Verteidigungsgütern bzw. Komponenten innerhalb der Europäischen Union an zertifizierte oder sonst nachweislich verlässliche Empfänger sollen zusätzliche Allgemeingenehmigungen vorgesehen werden, insbesondere für:

• Bearbeitung und Veredelung, einschließlich Wärmebehandlung, Beschichtung, Oberflächenbehandlung und Prüfung,
• Integration von Komponenten in andere Verteidigungsgüter,
• Rücklieferungen an den ursprünglichen Auftraggeber nach Bearbeitung, Veredelung, Prüfung, Wartung oder Reparatur,
• wiederkehrende Lieferungen innerhalb bestehender, dokumentierter Lieferketten zwischen Unternehmen in Mitgliedstaaten.

Damit würde ein praxisrelevanter Bereich erfasst, der funktional mit Wartung, Reparatur und Komponentenfertigung vergleichbar ist und typischerweise ein geringes zusätzliches Risiko aufweist, sofern Endverbleib, Empfänger und Exportbeschränkungen klar dokumentiert sind.

2. Gesetzliche Entscheidungsfristen für Genehmigungsverfahren

Die derzeitigen Verfahrensdauern sind für arbeitsteilige industrielle Prozesse vielfach nicht tragbar. Es sollten daher verbindliche Entscheidungsfristen vorgesehen werden:
• Vollständigkeitsprüfung binnen 5 Arbeitstagen,
• Entscheidung über Standardfälle binnen 20 Arbeitstagen,
• Entscheidung über komplexe Fälle binnen 40 Arbeitstagen,
• einmalige, begründete Hemmung der Frist nur bei konkretem Nachforderungsbedarf.

Ohne verbindliche Fristen laufen die im Entwurf genannten Erleichterungen ins Leere. Eine planbare Bearbeitungsdauer ist für EU-Lieferketten mindestens ebenso wichtig wie die materielle Genehmigungsfrage selbst.

3. Fast-Track für wiederkehrende und risikoarme Fälle
Für gleichartige Folgeanträge desselben Antragstellers, desselben Empfängers und desselben Produkttyps sollte ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen werden. Bei unveränderter Sachlage sollte eine vereinfachte Prüfung ausreichen. Alternativ sollte bei bereits positiv geprüften Lieferketten eine verlängerte Globalgenehmigung bzw. eine standardisierte Allgemeingenehmigung zur Verfügung stehen.

4. Klare Priorisierung innergemeinschaftlicher Kooperationsvorgänge
Im Gesetz oder zumindest in den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass innergemeinschaftliche Verbringungen innerhalb dokumentierter europäischer Verteidigungs-Lieferketten, insbesondere zwischen zertifizierten Unternehmen, grundsätzlich als niedrigeres Verfahrensrisiko einzustufen und daher bevorzugt in vereinfachten Verfahren abzuwickeln sind. Das entspricht dem Ziel der Richtlinie 2009/43/EG, Kooperation, Versorgungssicherheit und Effizienz innerhalb des Binnenmarkts zu stärken.

5. Bindende Vorabklärung der exportkontrollrechtlichen Einordnung
Ergänzend sollte vorgesehen werden, dass eine einmal erteilte positive Vorabbeurteilung für einen definierten Zeitraum bindend bleibt, solange sich Sachverhalt, Empfänger, Güterkategorie und Endverwendung nicht ändern. Das würde gerade bei spezialisierten Zuliefer- und Veredelungsleistungen die Zahl wiederholter Einzelfallprüfungen reduzieren.


Themen

Stellungnahme von

Rübig Holding GmbH; Geschäftsführung

Ähnliche Gegenstände