Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
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Inhalt
Folgende Ergänzung in § 58a AVG wird gefordert:
.... Dabei hat sie in jedem Fall Befristungen von Bewilligungen möglichst einheitlich zu bemessen. Gleiches gilt hinsichtlich allenfalls notwendiger Verlängerungen oder Neuerteilungen von Bewilligungen. Soweit sich diese auf das bereits genehmigte Vorhaben beziehen, ist der Ablauf der Befristung bis zur Entscheidung über die Verlängerung bzw. Neuerteilung gehemmt.
Hintergrund:
Abbauvorhaben für mineralische Rohstoffe in Waldgebieten bedürfen einer Rodungsbewilligung. In einer Rodungsbewilligung gemäß § 18 ForstG wird typischerweise nicht nur der Zweck der Rodung auf die Rohstoffgewinnung beschränkt, sondern – damit zusammenhängend – auch eine Befristung auf eine bestimmte Zeitdauer ausgesprochen (befristete Rodungsbewilligung). Das ForstG schreibt keine maximale Befristungsdauer für Rodungsbewilligungen vor. Die Dauer der Befristung wird im Einzelfall anhand des konkreten Abbauvorhabens von der zuständigen Forstbehörde festgelegt.
Eine Möglichkeit, eine befristete Rodungsbewilligung zu verlängern, sieht das ForstG nicht vor. In der bergbaulichen Praxis stellt diese fehlende Verlängerungsmöglichkeit von befristeten Rodungsbewilligungen vielfach ein Problem dar. Es kommt oft vor, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung einer Rodungsbewilligung die Abbautätigkeit noch voranschreitet. Da das ForstG die Verlängerung von Rodungsbewilligungen nicht kennt, ist im Fall, dass zum Zeitpunkt des Auslaufens der Rodungsbewilligung die Abbautätigkeit einschließlich der Wiederaufforstung der Rodungsfläche noch nicht beendet ist, eine gänzlich neue Rodungsbewilligung gemäß § 18 Abs 4 ForstG zu beantragen. Ein neuerliches Bewilligungsverfahren erfordert wiederholt eine umfassende Prüfung des Vorhabens durch die Forstbehörde. All dies ist mit erheblichem Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden.
Für diese neue Bewilligung bestehen – selbst wenn sie fristgerecht beantragt wurde - auch keine Erleichterungen, wie sie in anderen Gesetzen (zB Regelungen im WRG zur wasserrechtlichen Wiederverleihung) vorgesehen sind, etwa in Form einer Ablaufhemmung der „alten Befristung“ bis zur Entscheidung über die „neue“ Rodungsbewilligung. Dies auch dann nicht, wenn sich die Neuerteilung einer Rodungsbewilligung ohne Verschulden des Abbaubetreibers verzögert.
Mit der o.g. Ergänzung des § 58a AVG wäre sichergestellt, dass alte Rodungsbewilligungen nicht ablaufen, bevor neue Bewilligungen erteilt werden.