Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Änderung (19/SN-99/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

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Inhalt

Begutachtungsstellungnahme
des Hauptverbandes der allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband)
zum Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird (Geschäftszahl des BKA: 2026-0.374.898)

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs begrüßt grundsätzlich jedes Vorhaben des Gesetzgebers, das auf eine Beschleunigung verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren abzielt.

Der vorliegende Entwurf verfolgt das Ziel, durch eine verfassungsrechtliche Grundlage die gebietskörperschaftsübergreifende Heranziehung von Amtssachverständigen zu erleichtern. Nach den Erläuterungen soll damit dem in einzelnen Verwaltungsbereichen bestehenden Mangel an Amtssachverständigen begegnet und eine Beschleunigung von Verfahren erreicht werden.

Aus Sicht des Hauptverbandes greift dieser Ansatz jedoch zu kurz. Die vorgeschlagene Regelung beseitigt weder die strukturellen Defizite des bestehenden Systems des Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren noch schafft sie einen wirksamen Anspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit sachverständiger Expertise.

Der Entwurf stellt vielmehr einen weiteren Versuch dar, die bestehende gesetzliche Präferenz für Amtssachverständige aufrechtzuerhalten, anstatt die seit Jahren bestehenden rechtsstaatlichen und praktischen Probleme grundlegend zu lösen.

2. Die vorgeschlagene Regelung bewirkt keine wirksame Verfahrensbeschleunigung

Nach dem Entwurf soll es Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ermöglicht werden, Amtssachverständige anderer Gebietskörperschaften anzufordern.
Gleichzeitig sieht der Entwurf jedoch weder
• einen Rechtsanspruch der ersuchenden Behörde auf Beistellung eines Amtssachverständigen,
• noch eine Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Bereitstellung,
• noch eine Frist für die Entscheidung über ein entsprechendes Ersuchen vor.

Ob und wann ein Amtssachverständiger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, bleibt somit ausschließlich vom Willen und von den personellen Ressourcen der ersuchten Behörde abhängig.

Damit wird das vom Gesetzgeber selbst identifizierte Problem des Mangels an verfügbaren Amtssachverständigen nicht gelöst, sondern lediglich auf eine andere organisatorische Ebene verlagert.

Gerade in komplexen Verfahren ist zu erwarten, dass Behörden ihre ohnehin knappen personellen Ressourcen nur eingeschränkt anderen Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen können. Die Gefahr von Verzögerungen bleibt daher unverändert bestehen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Erläuterungen ausdrücklich davon ausgehen, dass die ersuchende Behörde weiterhin auf § 52 Abs. 2 AVG zurückgreifen kann, wenn trotz Ersuchens kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt wird.

Damit bestätigt der Entwurf selbst, dass die vorgesehene Verfassungsbestimmung keine verlässliche Lösung des Problems darstellt.

3. Vertane Chance zur Modernisierung des Sachverständigenbeweises

Der Hauptverband bedauert ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die gegenständliche Novelle nicht zum Anlass nimmt, die seit Jahrzehnten bestehende Sonderstellung der Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren grundlegend zu überdenken.

Gerade die im Entwurf dargestellten Schwierigkeiten belegen, dass das bestehende System an seine Grenzen gestoßen ist.

Wenn Verwaltungsbehörden aufgrund fehlender personeller Ressourcen nicht in der Lage sind, ausreichend Amtssachverständige bereitzustellen, liegt die sachgerechte Konsequenz nicht darin, diese Ressourcen zwischen den Gebietskörperschaften umzuschichten, sondern darin, den Behörden einen uneingeschränkten Zugriff auf qualifizierte unabhängige Sachverständige zu ermöglichen.

Die in Österreich flächendeckend vorhandenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) stellen hierfür bereits heute eine bewährte und leistungsfähige Infrastruktur bereit.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb Verwaltungsbehörden weiterhin grundsätzlich an das System der Amtssachverständigen gebunden bleiben sollen und auf gerichtlich zertifizierte Sachverständige nur unter den engen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG zurückgreifen dürfen.

4. Fortbestehende rechtsstaatliche Bedenken gegen die Bevorzugung von Amtssachverständigen

Der Hauptverband hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Bevorzugung von Amtssachverständigen mit erheblichen rechtsstaatlichen Problemen verbunden ist.

Das besondere Problem liegt in deren institutioneller Einbindung in die Verwaltung und der daraus resultierenden fehlenden Distanz zu den entscheidenden Behörden.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt auf die besonderen Problemlagen hingewiesen, die sich aus der Stellung von Amtssachverständigen ergeben.

So wurde insbesondere hervorgehoben,
• dass die Möglichkeit einer wirksamen Auseinandersetzung mit den Ausführungen von Amtssachverständigen eingeschränkt sein kann,
• dass die Verbindung zwischen Amtssachverständigen und Amtsparteien unsachliche Näheverhältnisse begründet,
• und dass die Heranziehung behördeninterner Funktionsträger als Gutachter Zweifel an der Unbefangenheit hervorrufen kann.

Die nunmehr vorgeschlagene Verfassungsbestimmung beseitigt keines dieser Probleme.

Sie erweitert lediglich den Kreis jener Behörden, aus denen Amtssachverständige beigezogen werden können.

Die zentrale Frage nach der tatsächlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter bleibt hingegen ungelöst.

5. Anforderungen des Art. 6 EMRK

Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt ein faires Verfahren und gewährleistet nicht nur die Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts, sondern auch die Fairness der Beweisaufnahme.

Gerade Sachverständigengutachten bilden in technisch komplexen Verfahren häufig die maßgebliche Grundlage der Entscheidung.

Daher müssen auch jene Personen, deren Fachmeinungen den Verfahrensausgang wesentlich prägen, höchsten Anforderungen an Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz genügen.

Aus Sicht des Hauptverbandes wäre es daher geboten, die gegenständliche Novelle zum Anlass zu nehmen, die Anforderungen des Art. 6 EMRK ausdrücklich im System des Sachverständigenbeweises abzubilden und den Vorrang unabhängiger Sachverständiger gesetzlich zu verankern.

6. Praktische Auswirkungen auf Großverfahren

Besonders deutlich zeigen sich die Defizite des bestehenden Systems in Großverfahren, insbesondere in umweltrechtlichen Genehmigungs- und Infrastrukturverfahren.

Gerade dort besteht regelmäßig ein hoher Bedarf an spezialisierten Sachverständigen unterschiedlichster Fachrichtungen.

Die Praxis zeigt seit Jahren, dass die Verfügbarkeit von Amtssachverständigen oftmals den entscheidenden Engpass darstellt.

Die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, Amtssachverständige anderer Gebietskörperschaften anzufordern, wird daran nur eingeschränkt etwas ändern können.

Demgegenüber steht mit den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bereits heute ein österreichweit verfügbares Netzwerk hochqualifizierter Experten zur Verfügung, dessen Potential vom Gesetzgeber weiterhin nicht ausreichend genutzt wird.

7. Erforderliche gesetzgeberische Lösung

Der Hauptverband spricht sich daher weiterhin mit Nachdruck für eine grundlegende Reform des § 52 AVG aus.

Den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sollte ausdrücklich ermöglicht werden, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ohne das Vorliegen der derzeitigen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG heranzuziehen.

Darüber hinaus sollte die gesetzliche Vorrangstellung der Amtssachverständigen aufgegeben und durch einen Vorrang unabhängiger, nach dem SDG zertifizierter Sachverständiger ersetzt werden.

Ein solches System würde
• die Verfahrensdauer nachhaltig verkürzen,
• die Verfügbarkeit sachverständiger Expertise erhöhen,
• die Unabhängigkeit der Gutachten stärken,
• die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen verbessern und
• die Anforderungen des Art. 6 EMRK besser erfüllen.

8. Schlussfolgerung

Der Hauptverband anerkennt das Bemühen des Gesetzgebers, bestehende Engpässe bei der Verfügbarkeit von Amtssachverständigen zu entschärfen.

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung vermag dieses Ziel jedoch nur unzureichend zu erreichen. Mangels Rechtsanspruchs auf Beistellung eines Amtssachverständigen, mangels Verpflichtung der ersuchten Behörde und mangels verbindlicher Entscheidungsfristen bleibt ungewiss, ob die angestrebte Verfahrensbeschleunigung tatsächlich eintreten wird.

Vor allem aber verabsäumt es der Entwurf erneut, die eigentliche Ursache vieler Verfahrensverzögerungen zu beseitigen: die gesetzliche Beschränkung des Zugangs zu unabhängigen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Der Hauptverband sieht daher in der gegenständlichen Novelle eine weitere vertane Chance für eine umfassende Modernisierung des Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren und diesen an die Grundsätze der EMRK und die Rechtsstaatlichkeit anzupassen.

Er appelliert an den Gesetzgeber, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu schaffen und die Vorrangstellung der Amtssachverständigen im AVG grundlegend zu überdenken.

Nur eine solche Reform gewährleistet eine nachhaltige Verfahrensbeschleunigung, stärkt das Vertrauen in die Objektivität behördlicher Entscheidungen und entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen eines modernen Verwaltungsverfahrens.

Wien, am 11.6.2026
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen Österreichs

Stellungnahme von

Hauptverband der Gerichtssachverständigen