Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz; KommAustria-Gesetz, Änderung (4/SN-129/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz – ZZF-G erlassen sowie das KommAustria-Gesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ergänzung zur Stellungnahme 2/SN-129/ME

2013 hat der VRM ein Gutachten bei Prof. Öhlinger beauftragt, das sich mit der Frage "ob dieser Ausschluss der Regionalzeitungen aus der Presseförderung des Bundes verfassungskonform ist."
Öhlinger kam zu folgendem Schluss: "Die kostenlose Versendung einer Zeitung kann für sich gesehen den Ausschluss von der Presseförderung nicht sachlich rechtfertigen."

2014 kam Prof. Berka zu einem ähnlichen Ergebnis. Zitat aus der Executive Summary;
"Zusammenfassend kommt daher die vorliegende Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Ausschluss der Gratiszeitungen von den Förderungsmaßnahmen nach den Abschnitten II und III des PresseFG 2004 gegen das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art 10 EMRK), dies auch in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK, verstößt. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung eines bestimmten Vertriebsmodells für Zeitungen verletzt wegen des Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung zugleich das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art 7 B-VG)."

Die mündliche Auskunft eines Verfassungsrechts-Experten bezogen auf das zu begutachtende ZZFG hat ergeben, dass "die damaligen Gutachten erschreckend einfach auf den aktuellen Entwurf des ZZFG anzuwenden" wären. Sowohl die bestehende Vertriebsförderung in der Presseförderung als auch die geplante Zustellförderung sehen ja als Kriterium der Förderwürdigkeit die Unterscheidung nach Kauf- und Gratiszeitungen vor, was gemäß Berka und Öhlinger nicht sachlich zu rechtfertigen ist, sondern eine willkürliche Ungleichbehandlung bedeutet.

Stellungnahme von

Verband der Regionalmedien Österreichs