Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Second Circuit (SCAI) – Verein für digitale Gedankenfreiheit – nimmt zum vorliegenden Ministerialentwurf wie folgt Stellung. Wir sind ein österreichischer Verein, der sich für digitale Gedankenfreiheit, offene Modelle, europäische digitale Souveränität und AI-Literacy einsetzt.
1. Grundsätzliche Bewertung
Wir anerkennen das legitime Ziel des Jugendschutzes und die zentralen Sicherungen, die im Verhandlungsprozess erreicht wurden:
- eine klare Schutzschwelle für unter 14-Jährige bei Plattformen mit suchtfördernden Designmerkmalen;
- das Bekenntnis zu **privacy-preserving age assurance** und die ausdrückliche Ablehnung einer Klarnamenpflicht;
- die parallele Stärkung der Medienkompetenz durch das Pflichtfach „Medien und Demokratie“.
Diese Richtung ist richtig. Unsere Anmerkungen zielen darauf, die Prinzipien zu vertiefen und abzusichern, damit die entstehende Infrastruktur der Zugangskontrolle nicht zu einer allgemeinen Identitäts- und Zugangsschicht wird und damit unverhältnismäßige Kollateralschäden für das offene, vielfältige Netz vermieden werden.
2. Age Assurance ist nicht Identitätsprüfung
Der Schutzzweck erfordert nur den Nachweis einer minimalen Tatsache (z. B. „über 14“). Er erfordert keine vollständige Identität, keine dauerhafte Verknüpfung zwischen Person und Online-Verhalten und kein bleibendes Verzeichnis bei Plattformen oder Intermediären.
Systeme, die Age Assurance mit Identitätsprüfung gleichsetzen, überschreiten den Schutzzweck. Privacy-preserving Verfahren (einschließlich Zero-Knowledge-Ansätze) sind notwendig und zu begrüßen – sie lösen jedoch nicht das größere strukturelle Problem, das wir im Folgenden ansprechen.
3. Das eigentliche Risiko: Verarmung des Angebots und Ausschluss
Das schwerwiegendste Problem liegt nicht in der technischen Ausgestaltung der Verifikation allein, sondern in den strukturellen Folgen flächendeckender Compliance-Pflichten:
a) Sterben kleiner und internationaler Nischenangebote
Viele kleinere internationale Dienste werden die österreichischen bzw. späteren europäischen Compliance-Anforderungen weder erfüllen können noch wollen. Die Folge ist nicht nur Unannehmlichkeit, sondern die Verarmung an Nischenangeboten: spezialisierte, kulturelle, bildungsbezogene und community-getriebene Angebote verschwinden für Nutzerinnen und Nutzer in Österreich und perspektivisch in der EU. Was bleibt, sind vor allem die großen, kapitalstarken Plattformen.
b) VPN als faktische Zugangsbedingung
Wenn internationale und kleinere Angebote den österreichischen Markt einfach aufgeben, bleibt Nutzerinnen und Nutzern oft nur der Weg über VPN oder vergleichbare Umgehungen, um „das Internet normal zu nutzen“. In einem liberalen demokratischen Rechtsstaat ist es nicht akzeptabel, dass die reguläre, rechtmäßige Nutzung großer Teile des offenen Internets dauerhaft von technischen Umgehungsstrategien abhängt, weil Compliance-Anforderungen Optionen systematisch eliminieren.
c) Existenzielle Belastung für Non-Profit-, Creative-Commons- und Community-Projekte
Gemeinnützige, ehrenamtliche und Creative-Commons-Projekte (einschließlich bildungs- und forschungsnaher Initiativen) tragen eine doppelte Last:
1. Direkte Compliance-Kosten pro Altersverifikation und laufender Anpassung – Kosten, die große Plattformen absorbieren können, kleine Projekte jedoch nicht.
2. Zusätzliche Reibung auf Nutzerseite: Viele Menschen sind nicht bereit, einen bürokratischen Identitäts- oder Verifikationsprozess zu durchlaufen, nur um „etwas Neues auszuprobieren“. Für Projekte, deren Existenz von niederschwelligem Erstkontakt abhängt, ist diese Hürde oft entscheidender als die direkten Kosten.
Das absehbare Ergebnis ist eine weitere Konzentration digitaler Öffentlichkeit in den Händen gut kapitalisierter kommerzieller Anbieter und eine Schwächung des community-getriebenen, nicht-kommerziellen Netzes.
4. Was wir für erforderlich halten
Wir bitten darum, im weiteren Gesetzgebungsprozess und in der Vollziehung ausdrücklich vorzusehen:
1. Klare Unterscheidung zwischen Age Assurance (minimaler Fakt) und Identitätsprüfung; privacy-preserving Verfahren verbindlich absichern.
2. Zweckbindung, Befristung und Evaluierung der gesamten Zugangskontroll-Infrastruktur – einschließlich der Frage, wer künftige Kriterien setzt und wie erweiterte Auslegungen verhindert werden.
3. Verhältnismäßige Pfade oder Ausnahmen für kleine, nicht-kommerzielle, gemeinnützige und bildungsbezogene Angebote, damit Compliance nicht faktisch zum Ausschlussmechanismus wird.
4. Berücksichtigung der Angebotsvielfalt: Regelungen so gestalten, dass sie nicht systematisch zur Aufgabe internationaler und nischenhafter Dienste für österreichische Nutzerinnen und Nutzer führen.
5. Keine automatische Übertragung des Social-Media-Rahmens auf KI-Systeme und kognitive Werkzeuge (Lern-, Denk- und Schreibwerkzeuge). Hier greift die Verhältnismäßigkeit anders; die gleichen privacy-preserving und minimal-faktischen Grundsätze müssen vor einer Ausweitung erst recht gelten.
5. Schluss
Second Circuit unterstützt wirksamen Jugendschutz und die Kernprinzipien des vorliegenden Entwurfs (Schutzschwelle, privacy-preserving verification, keine Klarnamenpflicht, Medienkompetenz).
Wir wenden uns gegen eine Ausgestaltung, die:
- Nischen- und Non-Profit-Angebote strukturell aushungert,
- Nutzerinnen und Nutzer in eine VPN-Abhängigkeit für die normale Internetnutzung drängt,
- und aus einer Schutzinfrastruktur schleichend eine allgemeine Identitäts- und Zugangsschicht macht.
Jugendschutz und ein offenes, vielfältiges, demokratisch eingebettetes Netz müssen vereinbar bleiben. Dafür braucht es neben technischen Mindeststandards vor allem die bewusste Begrenzung von Compliance-Lasten und die Absicherung gegen langfristige Ausweitung der Kontrollarchitektur.
Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Anmerkungen im weiteren Verfahren.