Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft beschlossen und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Stellungnahme
des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (127/ME) sowie zum Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft (BuStAG)
Der Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Als unverzichtbare Akteure der Rechtspflege, die durch ihre Gutachten in Strafverfahren die notwendige fachliche Basis für die Wahrheitsfindung und gerichtliche Entscheidungen liefern, betrachten wir die geplante Reform primär unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie, der Qualitätssicherung und des Schutzes der Integrität des Ermittlungsverfahrens.
In Abgrenzung zu den allgemein rechtspolitischen Debatten konzentriert sich der Hauptverband auf folgende Punkte, die die Tätigkeit der Sachverständigen unmittelbar oder mittelbar betreffen:
1. Entlastung der Ressourcen durch Neuregelung der Berichtspflichten
Der Hauptverband begrüßt ausdrücklich die geplante Fokussierung der Berichtspflichten im Staatsanwaltschaftsgesetz (§§ 8 bis 8b StAG neu).
• Verfahrensbeschleunigung: Die bisher als zu umfassend und ressourcenintensiv kritisierten Berichtspflichten banden erhebliche Kapazitäten der Staatsanwaltschaften. Eine Reduktion auf niederschwellige Anfallsberichte und die Konzentration von Vorhabensberichten auf sensible Kernbereiche setzt Ressourcen frei, die künftig verstärkt für die eigentliche Ermittlungsarbeit genutzt werden können.
• Effiziente Zusammenarbeit: Für Sachverständige ist eine zügige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft essenziell. Wenn Staatsanwälte durch den Entfall bürokratischer Berichtswege schneller über Ermittlungsschritte entscheiden können, verkürzen sich die Wartezeiten für Sachverständige (z.B. bei notwendigen Ergänzungsaufträgen oder der Freigabe von Untersuchungsmaterialien), was die Gesamtdauer von Großverfahren massiv reduzieren kann.
2. Gefährdung des Ermittlungsgeheimnisses durch parlamentarische Kontrolle
Mit großer Sorge sieht der Hauptverband das geplante Interpellationsrecht des Nationalrats und des Bundesrats gemäß Art. 52a B-VG, das sich ausdrücklich auch auf laufende Ermittlungsverfahren erstreckt.
• Schutz der Gutachtertätigkeit: Gemäß § 12 Abs. 1 StPO sind Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, um die Unschuldsvermutung und die Privatsphäre zu schützen. Wenn Details aus laufenden Verfahren – und damit potenziell auch noch nicht finalisierte oder sensible Zwischenergebnisse von Sachverständigengutachten – Gegenstand parlamentarischer Anfragen werden, droht eine massive Beeinträchtigung des gesetzlich normierten Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens.
• Gefahr der Vorverurteilung: Die öffentliche Diskussion von Befunden und Gutachten allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einem politischen Gremium, bevor diese im gerichtlichen Verfahren geprüft werden konnten, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und kann die Objektivität der Sachverständigen unter Druck setzen. Der Entwurf bietet hier keinen ausreichenden Schutz für die Vertraulichkeit der Ermittlungsarbeit und der damit verbundenen Gutachten.
3. Sicherstellung der administrativen Handlungsfähigkeit
Die Errichtung der Bundesstaatsanwaltschaft als neue Behörde erfordert eine funktionierende administrative Infrastruktur (Verwaltungsdirektion gemäß § 9 BuStAG).
• Gebührenabrechnung und Kommunikation: Sachverständige sind auf eine effiziente Justizverwaltung angewiesen, insbesondere was die zeitnahe Abwicklung von Gebührennoten und die Bereitstellung von Aktenmaterial betrifft. Eine unterdotierte Personalstruktur der neuen Behörde – wie von der Generalprokuratur mit Hinweis auf nur zehn staatsanwaltschaftliche Planstellen befürchtet – könnte hier zu neuen Engpässen führen.
• Kontinuität der Fachaufsicht: Die fachliche Leitung durch die Bundesstaatsanwaltschaft muss sicherstellen, dass die Standards der Beweissicherung und die Qualität der Beauftragung von Sachverständigen österreichweit einheitlich und auf hohem Niveau bleiben.
4. Ausbau des Rechtsschutzes
Die geplante Stärkung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) wird positiv zur Kenntnis genommen. Da Sachverständigengutachten oft die Basis für weitreichende Zwangsmaßnahmen bilden, ist eine fachkundige Kontrolle dieser Maßnahmen im Sinne des Grundrechtsschutzes der Betroffenen zu begrüßen, sofern dies nicht zu einer weiteren Verzögerung der Verfahren führt.
Fazit
Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen unterstützt Bestrebungen, die die Effizienz der Strafverfolgung durch den Abbau von Bürokratie erhöhen. Wir mahnen jedoch dringend an, die Vertraulichkeit laufender Ermittlungen strikt zu wahren, um Sachverständige vor politischer Instrumentalisierung zu schützen und die Unvoreingenommenheit ihrer Gutachten zu garantieren. Eine Gefährdung des Ermittlungsgeheimnisses durch parlamentarische Einsicht in laufende Fälle ist aus Sicht der Sachverständigen strikt abzulehnen.