Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG (5/SN-5/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz zur Regelung von Tabak-, verwandten und sonstigen Erzeugnissen sowie zum Schutz von Personen vor Emissionen dieser Erzeugnisse und vor Nikotinsucht (Tabak- und Nikotinsucht-Gesetz – TNSG)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Begriffsbestimmungen
8. „Hersteller bzw. Herstellerin“:
Laut EUCEG Register kann es nur einen Hersteller oder Importeur geben, da das Unternehmen welches das Produkt auch wirklich Herstellt automatisch der Hersteller ist kann ein Auftraggeber welcher ein Produkt produzieren lässt kein Hersteller im Sinne der EUCEG sein. Dadurch würde eine Doppelmeldung zwingend notwendig sein und dadurch auch eine doppelte Mengenmeldung und was zu einer doppelten Gebühr führt.
15. „Liquid“:
Man muss beachten das Einzelkomponenten ausgenommen Nikotin alle im freien Lebensmittelhandel und sonstigen Drogeriemärkten frei erhältlich sind. Werden die einzelnen Komponeten wie oben genannt als Liquid definiert würde sich der Produktpreis durch die AGES Gebühr deutlich verteuern wodurch die Konsumenten auf NICHT geprüfte oder NICHT geeignete Varianten aus dem Internet zurückgreifen würden oder den Schwarzmarkt anfeuern würde (siehe Deutschland). Dadurch würde die Gesundheit der Konsument Enormen Risiken ausgesetzt werden.
z.B. Basisflüssigkeit
= Glycerin: In der E-Zigaretten ist laut TPD Pharma Qualität zu verwenden.
Jedoch was die Konsumenten nicht wissen oder Ignorieren in der Lebensmittel Branche wird Lebensmittel Qualität verwendet wo auch Blei enthalten sein darf. Was aber nicht ersichtlich ist.
Glycerin wird verwendet in: Seifen, Kerzen, Lebensmittel ( zb.Nutella), Waschmittel
= Proylenglycol: In der E-Zigaretten ist laut TPD Pharma Qualität zu verwenden.
Am Schwarzmarkt und im Internet wird Propylenglycol mit Technischer Reinheit meistens angeboten da es am Günstigsten ist. Was jedoch zu einem Enormen Risiko führt.
Aromen und Farbstoffe:
In der E-Zigarette dürfen nur Stoffe verwendet werden auf Basis Propylenglycol und OHNE Öle.
Diese Informationen haben Konsumenten meistens nicht daher ist das Risikio, dass nicht geeignete Aromen und Zusatzstoffe verwendet werden massiv erhöht.
Diese Geprüften Zusatzstoffe können nur vom Fachhandel Sichergestellt werden und müssen daher im Verkauf in einer Relation zum restlichen Markt vertretbar bleiben.
Daher würden Unternehmen die Nicht dem Fachhandel für E-Zigaretten zugeordnet sind einen Wirtschaftlichen Vorteil bekommen und die Risiken für die Konsumenten Enorm steigern.
§ 3.
(2) Verwandte und sonstige Erzeugnisse dürfen nur im Wege von Trafiken oder in Verkaufslokalen
des darauf spezialisierten und registrierten Fachhandels in Verkehr gebracht werden.
Wer ist der registrierte Fachhandel ? Welche Anforderung? Ist es eine Eigene Fachgruppe ?
Wer Entscheidet über die Zulassung?
Beiräte
Es ist nicht sinnvoll auf die Expertise von Branchenexperten zu verzichten, denn nur wenn man alle Seiten kennt kann man vernünftige Entscheidungen treffen. Und selbst die AGES und Regierung sind nicht frei von wirtschaftlicher Interesse. ( Ages Gebühr, Steuer)
Meldepflichten
Wie soll ein Produkt von einem Händler mit EUCEG Nummer an die AGES gemeldet werden, wenn die öffentliche Datenbank der AGES diese Information nicht wieder spiegelt. Derzeit ist mit dieser Datenbank nicht ersichtlich wann angemeldet wurde und mit welcher Nummer.
Daher entweder muss die Datenbank erweitert werden damit Händler diese Information abrufen können oder es muss auf die einzelnen Meldungen der Händler verzichtet werden.
§ 8.
(3) Jedes Tabak-, oder verwandte Erzeugnis ist unter einer eigenen Produktnummer (Product-ID) zumelden.
Diese Anforderung widerspricht der EUCEG Datenbank da zu jedem Produkt eine weitere Produktpräsentation hinzugefügt werden kann. Die ist dafür eingerichtet worden damit wenn identische Produkte nur unter einer anderen Markennamen vermarket werden keine neue Registrierung notwendig ist und damit die Datenbank mit unnötigen Doppelregistrierungen überlastet wird.
Diese Produkte bekommen eine Produkt Number Type.

(4) Die Meldung muss bei elektronischen Zigaretten, Nachfüllbehältern sowie neuartigen Tabakerzeugnissen, mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen, bei Tabakerzeugnissen und anderen verwandten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen vollständig erfolgen.
Schon seit TPD Einführung eine Sinnlose Beschränkung da die Registrierungsdaten ohnehin nicht überprüft werden.
§ 23. (1) Für elektronische Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehälter gilt, dass
1. nikotinhältige Liquids nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,
9. nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigarette eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a. der Nachfüllbehälter über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt, oder
Durch die neue Regulierung der Nachfüllbehälter würden auch 1000ml Veral Flaschen mit dem Rohstoff Glycerin und Propylenglycol unter die Definition Nachfüllbehälter fallen, wobei
1. Niemand eine E-Zigarette mit einer 1000ml Flasche zu Befüllen versucht.
2. Schlichtweg es keine Ausgießer mit 9mm Länge für Großgebinde Flaschen existieren..

12. elektronische Zigaretten keine Zusatzfunktionen (z. B. Uhr, elektronische Spiele) enthalten dürfen.
Wir befürworten das Verbot von elektronischen Spielen in E-Zigaretten jedoch ein Verbot einer Uhr ist für uns nicht nachvollziehbar das sie definitiv keine Jugendlichen zum Konsum verleitet.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 24. (1) Elektronische Zigaretten, Liquids oder Nachfüllbehälter müssen in einer Packung in Verkehr gebracht werden. Dieser Packung ist ein Beipackzettel in deutscher Sprache mit folgender Gliederung und insbesondere folgenden Informationen beizulegen:
Es ist nicht sinnvoll das Nikotinfreie Produkte eine Umverpackung haben müssen da alle geforderten Informationen am Etikett angebracht werden kann. Hinsichtlich des Umweltschutzes ist davon abzusehen die gleichen Informationen nochmals auf eine Überverpackung zu drucken. Beispiel bei Waschmitteln etc ist dies ebenfalls nicht gefordert.
1. „Gebrauchsanweisung“
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern hat
1. bei nikotinfreien Liquids
a. eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei die Aromen unter dem Begriff “Aroma“ zusammengefasst angegeben werden dürfen, jedoch Inhaltsstoffe, die mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung, auf jeden Fall anzugeben sind,
Die Hersteller müssen Nikotinhaltige Produkte in 10ml Flaschen abfüllen und alle Texte in lesbarer Größe angeben, wobei mit dieser Gesetzesänderung ( Punkt 1.) alle Stoffe ab 0,1% aufgelistet werden muss. Durch diese Änderung ist nicht nachvollziehbar da
1. Das Produkt dadurch Gefährlicher dargestellt wird als es tatsächlich ist.
2. Es mussten bisher alle Stoffe aufgelistet werden die laut CLP Verordnung als Kennzeichnungspflichtig anzugeben waren.
3. Schlichtweg das Produkt zu klein ist um alle diese Angaben aufzulisten.
4. Alle diese geforderten Informationen sind im EUCEG gemeldet und für die Behörden ersichtlich.
Wir würden Empfehlen die Grenze auf 1% zu setzen.
d. das Mindesthaltbarkeitsdatum, jedenfalls nach Monat und Jahr,
Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist für uns nicht Nachvollziehbar da diese Produkte keine Lebensmittel sind und nicht zum Verzehr geeignet sind. Durch diese Gesetzes Novelle müssten Händler größere Mengen Produzieren lassen, da kein anderes EU Land ähnliche Regulierungen hat. Durch diese Größeren Mengen ist zu Empfehlen wie in anderen EU Länder auf Produktionsdatum mit dem Verweis „ Ab öffnen 12 Monate haltbar“ zu wechseln.
Weiters ist in diesem Gesetzes Entwurf keine Übergangsfrist berücksichtigt, welche aber zwingend notwendig wäre da ansonst dieser Änderungen die Händler und Produzenten fast 90% ihres Sortiment vernichten müssten was nicht mit dem Gedanken der Kosten und Müllproduktion vereinbar wäre.
Weiters müssten die Produzenten und Importeure alle Verpackungen und Produkte neu Produzieren und eventuell neu Registrieren was mit einer 6 Monats Sperre defacto Unmöglich ist. Wir würden eine Übergangsfrist ab Inkrafttreten von Mindestens 36 Monaten empfehlen. Da viele Händler Großhändler und Produzenten Produkte mit einem MHD von 2 Jahren lagernd haben.



Stellungnahme von

ROPA Liegenschaftsverwertung Gmbh

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