Eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren ist eine schriftliche Meinung. Privatpersonen und Organisationen können darin Vorschläge zu einem Ministerialentwurf, einer Gesetzesinitiative, einer Petition oder einer Bürgerinitiative äußern. Sie können ihre Positionen darlegen und Änderungen vorschlagen.
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Hier finden Sie häufige Fragen zu verschiedenen Formen der Beteiligung (z. B. Volksbegehren) und wie Sie aktiv werden können.
Stellungnahmen
Was ist eine Stellungnahme?
Wer kann eine Stellungnahme abgeben?
Jede Person, die über 14 Jahre alt ist, kann eine Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen (z. B. Regierungsvorlagen oder Gesetzesanträgen von Abgeordneten) und zu Ministerialentwürfen einbringen.
Das Mindestalter für die Abgabe von Stellungnahmen zu Bürgerinitiativen und Petitionen liegt bei 16 Jahren, außerdem muss man hierfür die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Eine Stellungnahme kann auch als Vertreterin bzw. Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z. B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.
Wie kann ich eine Stellungnahme abgeben?
Sie können Ihre Stellungnahme elektronisch über ein Webformular abgeben. Dieses ist direkt beim betreffenden Verhandlungsgegenstand abrufbar.
Die Stellungnahme kann als Gast oder als registrierte Benutzerin bzw. registrierter Benutzer abgegeben werden.
Die Eingabe der Stellungnahme erfolgt direkt in ein Textfeld (max. 10.000 Zeichen).
Für Anlagen oder falls das Textfeld für Ihre Stellungnahme ungeeignet ist (Tabellen, Grafiken etc.), steht ein Dateiupload zur Verfügung. Bitte beachten Sie dabei das Dateiformat PDF, eine maximale Dateigröße von 10 MB und die Beschränkung auf drei Anlagen.
Anzugeben sind außerdem: Zu- und Vorname, Postleitzahl, Ort sowie eine gültige E‑Mail‑Adresse. Darüber hinaus ist aus Sicherheitsgründen ein auf dem Formular angegebener Code in ein Eingabefeld zu übertragen.
Als Gast erhalten Sie einen Bestätigungslink zur Verifizierung Ihrer E‑Mail‑Adresse. Bitte klicken Sie auf diesen Link, erst dann gilt Ihre Stellungnahme als abgegeben.
Was ist der Vorteil, wenn ich mich registriere?
Wenn Sie sich registrieren, ist die Abgabe einer weiteren Stellungnahme einfacher und schneller möglich, weil die neuerliche Eingabe der erforderlichen Daten entfällt.
Was muss ich bei der Formulierung einer Stellungnahme beachten?
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens kann es durchaus zu scharfer Kritik kommen. Wir ersuchen Sie jedoch, Ihre Stellungnahme in respektvoller Sprache zu formulieren und keine Namen oder sonstige Daten anderer Personen zu verwenden. Ansonsten wird diese nicht veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass Stellungnahmen auch nicht gegen das geltende Recht, insbesondere das Strafgesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz und das Datenschutzrecht, verstoßen dürfen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie zu einem Gegenstand nicht mehrere gleichlautende Stellungnahmen abgeben.
Wozu kann ich eine Stellungnahme abgeben?
Sie können zu folgenden Verhandlungsgegenständen eine Stellungnahme abgeben:
- Regierungsvorlagen (Gesetzesvorlagen der Bundesregierung),
- Selbständige Anträge von Abgeordneten (Initiativanträge) oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen,
- Gesetzesanträge des Bundesrats,
- Volksbegehren,
- Bürgerinitiativen,
- Petitionen
- sowie im Zuge des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens zu Ministerialentwürfen.
Ab wann kann eine Stellungnahme abgegeben werden?
Sobald der jeweilige Gegenstand auf der Website des Parlaments veröffentlicht ist, können Stellungnahmen dazu abgegeben werden.
Bis wann kann eine Stellungnahme abgegeben werden?
Bei Gesetzesinitiativen ist die Abgabe von Stellungnahmen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens möglich. Das ist in der Regel die Beschlussfassung im Plenum des Bundesrats.
Bei Ministerialentwürfen wird vom zuständigen Bundesministerium eine Begutachtungsfrist festgelegt, bis zu deren Ablauf eine Beteiligung möglich ist.
Bei Bürgerinitiativen und Petitionen können Stellungnahmen bis zu ihrer jeweiligen Erledigung im Plenum des Nationalrats bzw. Bundesrats abgegeben werden.
Was passiert mit meiner Stellungnahme?
Die Parlamentsdirektion prüft alle eingelangten Stellungnahmen auf das Vorliegen der Einbringungsvoraussetzungen. Verletzt eine Stellungnahme etwa die Würde des Hauses oder steht sie mit anderen Rechtsvorschriften (z. B. straf- oder urheberrechtlichen Bestimmungen) in Konflikt, besteht keine Verpflichtung zur Freigabe.
Freigegebene Stellungnahmen werden den parlamentarischen Klubs und dem zuständigen Bundesministerium für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt.
Die Veröffentlichung der Stellungnahmen auf der Website des Parlaments erfolgt beim jeweiligen Gegenstand unter dem Menüpunkt "Stellungnahmen" und auf der Filterseite "Alle Stellungnahmen".
Stellungnahmen von Privatpersonen werden nur veröffentlicht, wenn die Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
Wie kann ich die Veröffentlichung meiner Stellungnahme zurücknehmen?
Nachdem Sie eine Stellungnahme abgegeben haben, erhalten Sie eine automatisch generierte E-Mail mit einem Link. Über diesen können Sie den Veröffentlichungsstatus Ihrer Stellungnahme einsehen und verändern. Bitte beachten Sie, dass Sie hierfür zuvor Ihre E-Mail-Adresse bestätigen müssen, falls Sie nicht bereits auf der Parlamentswebsite angemeldet waren. Sie erhalten für jede abgegebene Stellungnahme jeweils eine eigene E-Mail.
Bei Fragen oder Problemen senden Sie bitte eine E-Mail an info@parlament.gv.at. Wir erledigen die Änderung gerne für Sie.
Wo finde ich meine veröffentlichten Stellungnahmen?
Ihre veröffentlichten Stellungnahmen werden einerseits beim jeweiligen Gegenstand unter dem Menüpunkt "Stellungnahmen", andererseits auf der Filterseite "Alle Stellungnahmen" angezeigt.
Auf beiden Filterseiten können Sie durch Eingabe Ihres Namens gezielt nach Ihren Stellungnahmen suchen.
Darüber hinaus erhalten Sie eine automatisch generierte E-Mail, nachdem Sie eine Stellungnahme abgegeben haben. Diese E-Mail enthält einen Link, über den Sie den Veröffentlichungsstatus Ihrer Stellungnahme einsehen können. Bitte beachten Sie, dass Sie hierfür zuvor Ihre E-Mail-Adresse bestätigen müssen, falls Sie nicht bereits auf der Parlamentswebsite angemeldet waren. Sie erhalten für jede abgegebene Stellungnahme jeweils eine eigene E-Mail.
Stellungnahmen im Rahmen der Ausschussbegutachtung
Im Rahmen einer Ausschussbegutachtung können nur die von einem Ausschuss eingeladenen Organisationen bzw. Privatpersonen Stellungnahmen abgeben. Diese werden auf der Website beim betreffenden Verhandlungsgegenstand veröffentlicht. Sie können diese Stellungnahmen unterstützen oder im Zuge des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens selbst eine Stellungnahme zum Verhandlungsgegenstand einbringen.
Unterstützungen
Wer kann eine Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition unterstützen?
Die Unterstützung einer Stellungnahme ist grundsätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres möglich.
Für die Unterstützung einer Petition oder einer Bürgerinitiative sind die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig. Dies gilt auch für die Unterstützung von Stellungnahmen zu Petitionen und Bürgerinitiativen.
Bei der Unterstützung ist die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch Ankreuzen auf dem elektronischen Formular zu bestätigen.
Pro Person ist nur eine elektronische Unterstützung pro Stellungnahme bzw. pro Petition oder Bürgerinitiative vorgesehen. Die Parlamentsdirektion behält sich vor, weitere Unterstützungen einer Person zu löschen.
Wie kann ich eine Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition unterstützen?
Sie können Ihre Unterstützung elektronisch über ein Webformular abgeben. Dieses ist direkt bei der betreffenden Stellungnahme bzw. Bürgerinitiative oder Petition abrufbar.
Anzugeben sind außerdem: Zu- und Vorname, Postleitzahl, Ort sowie eine gültige E‑Mail‑Adresse, an die ein Link zur Bestätigung der E‑Mail‑Adresse übermittelt wird. Darüber hinaus ist aus Sicherheitsgründen ein auf dem Formular angegebener Code in ein Eingabefeld zu übertragen.
Was kann ich unterstützen?
Unterstützen können Sie:
- veröffentlichte Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen, Gesetzesinitiativen, Bürgerinitiativen und Petitionen,
- eingereichte und auf der Website des Parlaments veröffentlichte Bürgerinitiativen sowie
- Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrats.
Ist meine Unterstützung öffentlich sichtbar?
Personen, die ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Daten erklären, werden beim jeweiligen Gegenstand unter dem Menüpunkt "Unterstützungen" sowie auf der Filterseite "Alle Unterstützungen" bis zum Widerruf der Einwilligung zur Veröffentlichung, längstens aber bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode, in der die Bürgerinitiative, Petition bzw. der einer Stellungnahme zugrundeliegende Verhandlungsgegenstand erledigt wurde, gelistet.
Bei Gegenständen, die gemäß § 21 Abs. 1a GOG-NR zu Gegenständen der Verhandlung des nächst gewählten Nationalrats und der Vorberatung seiner Ausschüsse werden bzw. Stellungnahmen dazu, werden die Unterstützungen bis zum Ende der parlamentarischen Behandlung des Gegenstandes angezeigt.
Darüber hinaus ist es möglich, jeweils die Gesamtzahl der bislang zu einer Stellungnahme bzw. zu einer Bürgerinitiative oder Petition eingelangten Unterstützungen abzurufen. Diese Gesamtzahl umfasst auch die Unterstützungen jener Personen, die einer Veröffentlichung ihrer Daten nicht zugestimmt haben.
Kann ich meine Zustimmung zur Veröffentlichung meiner Unterstützung zurücknehmen?
Nachdem Sie eine Unterstützung abgegeben haben, erhalten Sie eine automatisch generierte E-Mail mit einem Link. Über diesen können Sie den Veröffentlichungsstatus Ihrer Unterstützung einsehen und verändern. Bitte beachten Sie, dass Sie hierfür zuvor Ihre E-Mail-Adresse bestätigen müssen, falls Sie nicht bereits auf der Parlamentswebsite angemeldet waren.
Bei Fragen oder Problemen senden Sie bitte eine E-Mail an info@parlament.gv.at. Wir erledigen die Änderung gerne für Sie.
Wo finde ich meine veröffentlichten Unterstützungen?
Ihre veröffentlichten Unterstützungen werden einerseits beim jeweiligen Gegenstand unter dem Menüpunkt "Unterstützungen", andererseits auf der Filterseite "Alle Unterstützungen" angezeigt.
Auf beiden Filterseiten können Sie durch Eingabe Ihres Namens gezielt nach Ihren aktuellen Unterstützungen suchen.
Darüber hinaus erhalten Sie eine automatisch generierte E-Mail, nachdem Sie eine Unterstützung abgegeben haben. Diese E-Mail enthält einen Link, über den Sie den Veröffentlichungsstatus Ihrer Unterstützung einsehen können. Bitte beachten Sie, dass Sie hierfür zuvor Ihre E-Mail-Adresse bestätigen müssen, falls Sie nicht bereits auf der Parlamentswebsite angemeldet waren.
Warum soll ich eine Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition unterstützen?
Durch die Unterstützung können Sie einfach und schnell Ihre Meinung vertreten, ohne selbst eine Stellungnahme zu verfassen.
Unterstützungen haben (wie Stellungnahmen) für die Beratungen im Nationalrat und im Bundesrat zwar nur informativen Charakter. Sie zeigen jedoch ein noch besseres Stimmungsbild und können der Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition größeres politisches Gewicht verleihen.
Ab wann ist eine Unterstützung möglich?
Sobald eine Stellungnahme, Bürgerinitiative oder Petition veröffentlicht ist, kann diese unterstützt werden.
Bis wann ist eine Unterstützung möglich?
Stellungnahmen können unterstützt werden:
- bei Ministerialentwürfen bis zum Ende der Begutachtungsfrist und
- bei Gesetzesinitiativen bis zum Ende des parlamentarischen Verfahrens – das ist in der Regel die Beschlussfassung im Bundesratsplenum.
Petitionen und Bürgerinitiativen sowie die dazu abgegebenen Stellungnahmen können bis zur Erledigung der jeweiligen Petition bzw. Bürgerinitiative im Plenum unterstützt werden.
Begutachtungsverfahren
Was versteht man unter einem Begutachtungsverfahren?
Bis zum Inkrafttreten des § 23b des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrats (GOG-NR) am 1. August 2021 verstand man unter dem Begutachtungsverfahren im Wesentlichen das sogenannte vorparlamentarische Begutachtungsverfahren. Dabei versendet das fachlich zuständige Bundesministerium, das den Entwurf einer Gesetzesvorlage erarbeitet hat, diesen an andere Bundesministerien, Landesregierungen, Institutionen sowie Organisationen und bittet um die Abgabe von Stellungnahmen. Ein solcher Ministerialentwurf wird daher auch als Begutachtungsentwurf bezeichnet.
Zusätzlich wird seit 2017 im sogenannten erweiterten Begutachtungsverfahren auch nicht dazu eingeladenen Institutionen und Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit geboten, auf der Parlamentswebsite Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen abzugeben sowie eingelangte Stellungnahmen zu unterstützen. Grundlage dafür war die Entschließung 200/E des Nationalrats vom 16. Mai 2017 betreffend "stärkere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bereits im Vorfeld des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses [...] ".
Eine Begutachtung von bereits im Nationalrat eingebrachten Gesetzentwürfen fand vor August 2021 nur dann statt, wenn der vorberatende Fachausschuss des Nationalrats dies beschloss und in der Folge bestimmte Adressatinnen und Adressaten zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einlud. Einer solchen sogenannten Ausschussbegutachtung konnten sowohl Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die bereits ein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren durchlaufen hatten, als auch andere, bei denen keine vorparlamentarische Begutachtung stattfindet, wie z.B. Gesetzesanträge von Abgeordneten, unterzogen werden.
Seit Inkrafttreten des § 23b GOG-NR ist es nun möglich, zu allen im Nationalrat eingebrachten Gesetzesinitiativen Stellungnahmen abzugeben. Die Durchführung dieses sogenannten parlamentarischen Begutachtungsverfahrens wurde also zur Regel.
Wann findet ein vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren statt?
Ein großer Teil der im Nationalrat beschlossenen Gesetze geht auf Regierungsvorlagen zurück. Um als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht werden zu können, muss der Gesetzentwurf zuvor vom Ministerrat – also von der Bundesregierung – einstimmig beschlossen werden.
Dieser Regierungsvorlage liegt ein sogenannter Ministerialentwurf zugrunde, der von dem zuständigen Bundesministerium ausgearbeitet wird. Der Ministerialentwurf wird an verschiedene Stellen und Organisationen mit dem Ersuchen um Stellungnahme versandt. Man spricht daher auch von einem Begutachtungsentwurf.
Inwieweit die erhaltenen Stellungnahmen dann in einer Überarbeitung des Gesetzentwurfs Berücksichtigung finden, bevor dieser letztlich (als sogenannter Ministerratsvortrag) dem Ministerrat zur Annahme vorgelegt wird, hängt von unterschiedlichen – sachlichen, rechtlichen, politischen und rechtsetzungstechnischen – Erwägungen ab und liegt in der Entscheidung des zuständigen Ressorts.
Unter dem Begriff "vorparlamentarisches Begutachtungsverfahren" wird der gesamte Vorgang von der Aussendung des Ministerialentwurfs über die Abgabe der Stellungnahmen und ihre anschließende Auswertung bis hin zur Fertigstellung des Ministerratsvortrags zusammengefasst. Die Abgabe einer Stellungnahme ist bis zum Ende der Begutachtungsfrist möglich. Die Begutachtungsfrist wird vom jeweils zuständigen Ressort festgelegt.
Ministerialentwürfe und die dazu abgegebenen Stellungnahmen werden seit dem Jahr 2000 auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gewährleistet eine frühzeitige Information der Abgeordneten und der Öffentlichkeit über neue Gesetzesvorhaben.
Aktuelle Ministerialenwürfe sind unter "Stellung nehmen zu Ministerialentwürfen" zu finden. Alle Begutachtungsentwürfe sind darüberhinaus im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht.
Bürgerinitiativen
Was ist eine Bürgerinitiative?
Parlamentarische Bürgerinitiativen sind schriftlich unterbreitete Anliegen an den Nationalrat, die von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein müssen. Das jeweilige Anliegen muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist. (§ 100 GOG-NR).
Wer kann eine Bürgerinitiative vorlegen?
Eine parlamentarische Bürgerinitiative kann nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin bzw. den Erstunterzeichner unter gleichzeitigem Nachweis des Hauptwohnsitzes (amtlicher Lichtbildausweis und Meldezettel) bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr.‑Karl‑Renner‑Ring 3, vorgelegt werden. Für die Übergabe ist eine Terminereinbarung notwendig. Richten Sie derartige Anfragen bitte an NR-AUS-PETBI@parlament.gv.at.
Welche Angaben müssen zur Einbringung einer Bürgerinitiative vorliegen?
Unbedingt erforderlich sind:
- eine deutliche Beschreibung des Anliegens
- Angaben zur Person des Erstunterzeichners bzw. der Erstunterzeichnerin: Vor- und Zuname, Post- und Email-Adresse, Geburtsdatum, Datum und eigenhändige Unterschrift, Angabe der Gemeinde, bei welcher die Erstunterzeichnerin bzw. der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, sowie Nummer des vorgelegten Lichtbildausweises
- eigenhändige Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung samt Unterschrift der unterstützenden Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger (einschließlich Erstunterzeichnerin bzw. Erstunterzeichner mindestens 500)
Zweckmäßig ist es auch, darauf hinzuweisen, in welcher Hinsicht das Vorliegen einer Bundeskompetenz angenommen wird.
Welchen parlamentarischen Weg nimmt eine eingebrachte Bürgerinitiative?
Wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, wird die parlamentarische Bürgerinitiative dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen des Nationalrats zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen.
Dort werden die Bürgerinitiativen besprochen. In diesen Sitzungen werden zunächst Beschlüsse über die weitere Vorgangsweise bei der Behandlung der Bürgerinitiativen gefasst. Der Ausschuss kann aber auch von einer Beratung Abstand nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren Behandlung offensichtlich ungeeignet erscheint.
Im Rahmen seiner Beratung kann der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen:
- Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft und sonstiger Stellen oder Expertinnen und Experten einholen
- beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen die Erstunterzeichnerin bzw. der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft bzw. informierte Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können
- die Präsidentin bzw. der Präsident ersuchen, den Gegenstand einem anderen Fachausschuss zuzuweisen oder
- in einem vom Nationalrat zu verhandelnden Bericht beantragen, den Gegenstand an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten, den Gegenstand der Volksanwaltschaft zu übermitteln oder dass der Nationalrat den Gegenstand durch Kenntnisnahme des Ausschussberichts erledigen möge
Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass nicht nur der Nationalrat, sondern auch die Mitglieder der Bundesregierung, die Volksanwaltschaft oder andere Organe über das der parlamentarischen Bürgerinitiative zugrunde liegende Anliegen umfassend informiert werden und weitere Veranlassungen treffen können.
Durch die Zuweisung an einen Fachausschuss wäre es überdies möglich, dass dieser dann aufgrund der parlamentarischen Bürgerinitiative direkt gesetzgeberische Maßnahmen beantragt.
Direkte Demokratie
Was kann ich als Bürgerin bzw. Bürger tun, damit ein Gesetz verändert wird?
Die Demokratie in Österreich ist durch die Bundesverfassung als repräsentative (oder parlamentarische) Demokratie festgelegt. Das bedeutet, dass das Volk Parlamente (Nationalrat und Landtage) wählt, die die Gesetze beschließen, die parlamentarische Kontrolle ausüben und transparent über die parlamentarischen Entscheidungswege informieren.
In einer repräsentativen Demokratie werden die Gesetze von gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertreter erstellt und beschlossen. Dennoch sieht die Verfassung auch verschiedene Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger vor, direkt an der Bundesgesetzgebung mitzuwirken. Unter "Wissenswertes" erhalten Sie einen Überblick über diese Möglichkeiten.
Wie heißen die Instrumente der direkten Demokratie?
Instrumente der direkten Demokratie sind in Österreich eine Ergänzung der repräsentativen Demokratie.
In der Bundesverfassung sind für die Bundesebene drei direktdemokratische Instrumente verankert:
- Volksbegehren: eine politische Initiative oder Gesetzesinitiative in einer Bundesangelegenheit, die von mindestens 100.000 Wahlberechtigten (oder je einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer) unterstützt wird und somit dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen ist
- Volksabstimmung: eine rechtlich verbindliche Abstimmung über einen Gesetzesbeschluss des Parlaments, über dessen Inkrafttreten oder Nichtinkrafttreten die Volksabstimmung zu entscheiden hat
- Volksbefragung: eine rechtlich unverbindliche Befragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung
Das Volksbegehren kann unmittelbar von Bürgerinnen und Bürger eingeleitet werden. Volksabstimmungen über einfache Bundesgesetze werden durchgeführt, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten eine Volksabstimmung verlangt. Auch die Volksbefragung kann nur auf Beschluss des Nationalrats durchgeführt werden.
Volksbegehren
Was ist ein Volksbegehren?
Ein Volksbegehren ist eine österreichweite politische (Gesetzes-)Initiative, die von mindestens 100.000 Wahlberechtigten (oder je einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer) unterstützt wird und damit im Nationalrat behandelt werden muss.
Sind Volksbegehren ein beliebtes Instrument?
Im Vergleich zu Volksbefragung und Volksabstimmung ist das Volksbegehren das zahlenmäßig bedeutendste Instrument: Während bisher nur zwei Volksabstimmungen (1978 über die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Zwentendorf und 1994 über den EU-Beitritt Österreichs) und nur eine einzige Volksbefragung (2013 über die Frage Wehrpflicht oder Berufsheer) stattfanden, sind in der Zweiten Republik bereits 109 Volksbegehren zur Eintragung aufgelegen (siehe Übersicht auf der BMI-Website), von denen 81 auch die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen (also 100.000 bzw. – vor 1.8.1981 – 200.000) erhielten und somit dem Nationalrat (NR) zur Behandlung vorgelegt wurden (Stand: 1.1.2026).
Das erste Volksbegehren war das sogenannte Rundfunkvolksbegehren im Jahr 1964 – mit rund 830.000 gültigen Eintragungen und Unterstützungen eines der erfolgreichsten Volksbegehren der Zweiten Republik. Es führte schließlich – allerdings erst in der darauffolgenden Gesetzgebungsperiode, auf Basis eines Initiativantrags – zum Beschluss des Rundfunkgesetzes 1966. Weitere Beispiele für die Umsetzung von Anliegen aus Volksbegehren finden Sie unter "Wissenswertes zu Volksbegehren".
Die beiden Volksbegehren mit den bisher meisten Eintragungen bzw. Unterstützungen waren das Volksbegehren gegen das Konferenzzentrum (1982) mit über 1.360.000 Unterschriften sowie das Gentechnik-Volksbegehren (1997) mit über 1.225.000 Unterschriften.
Wie startet man ein Volksbegehren?
Siehe dazu auch den Podcast "Wie startet man ein Volksbegehren?" in der Mediathek.
Damit ein Volksbegehren zur Eintragung (also zur Unterschrift in einem Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Tagen) aufgelegt werden kann, ist ein genau festgelegtes Verfahren einzuhalten:
Es beginnt mit der Anmeldung (Registrierung) einer Initiative beim Bundesministerium für Inneres. Dafür braucht es den Text des Begehrens (entweder einen Gesetzesantrag oder eine allgemeine Anregung), eine Kurzbezeichnung, die Bezeichnung einer Bevollmächtigten bzw. einem Bevollmächtigten samt Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die Einzahlung eines Kostenbeitrags.
Mit der Zulassung der Anmeldung beginnt das Einleitungsverfahren, in dem Unterstützungserklärungen für die Einleitung des Volksbegehrens gesammelt werden. Notwendig ist die Unterstützung durch so viele Wahlberechtigte zum Nationalrat, wie sie einem Promille der Wohnbevölkerung entsprechen. Unterstützungserklärungen können in jeder Gemeinde persönlich auf dem entsprechenden Formular oder via Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ("ID Austria") abgegeben werden. Unterstützungserklärungen dürfen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorausgehenden Jahres abgegeben worden sein. Diese zählen bereits für das spätere Eintragungsverfahren (und damit für das Gesamtergebnis).
Wurden im Einleitungsverfahren ausreichend Unterstützungserklärungen abgegeben, können die Bevollmächtigten einen Einleitungsantrag bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres einbringen. Wird diesem Einleitungsantrag stattgegeben, setzt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innereser einen Eintragungszeitraum von acht aufeinanderfolgenden Tagen fest. Die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte hat nun noch einen Druckkostenbeitrag zu entrichten.
Wie können Volksbegehren unterstützt werden?
Die Unterstützung von Volksbegehren (sowohl die Abgabe von Unterstützungserklärungen im Einleitungsverfahren als auch die Zustimmung zum Volksbegehren innerhalb des achttägigen Eintragungszeitraums) kann erfolgen:
- vor jeder beliebigen Gemeinde durch persönliche Unterschrift auf dem entsprechenden Formular;
- via Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ("ID Austria"). (Nicht möglich ist eine Unterstützung via E-Mail.)
Auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher können mit der "ID Austria" ein Volksbegehren unterschreiben.
Wann findet man die Volksbegehren auf der Parlamentswebsite?
Ein ausreichend (also von mindestens 100.000 Wahlberechtigten zum NR) unterstütztes Volksbegehren ist – wenn keine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich war – von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt scheint auf der Website des Parlaments unter Volksbegehren auf.
Das vorangehende Verfahren richtet sich nach dem Volksbegehrengesetz, das von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres zu vollziehen ist. Es wird daher ausschließlich beim Bundesministerium für Inneres geführt. Daher können auf der Parlamentswebsite auch keine Unterschriften für ein Volksbegehren abgegeben werden.
Auf der Parlamentswebsite können im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens jedoch Stellungnahmen zu allen Volksbegehren, die dem Nationalrat vorgelegt wurden, abgegeben sowie Stellungnahmen unterstützt werden.
Wie werden Volksbegehren im Nationalrat behandelt?
Volksbegehren werden im Nationalrat grundsätzlich gleich wie andere Gesetzesinitiativen oder selbständige Entschließungsanträge behandelt. Allerdings gibt es dabei einige Besonderheiten, insbesondere eine zeitliche Vorrangstellung, die ihnen gemäß § 24 GOG-NR zukommt.
So wie über andere Gesetzesinitiativen und die meisten anderen Verhandlungsgegenstände muss auch über Volksbegehren, bevor sie im Plenum debattiert werden, von einem Ausschuss vorberaten werden. Dies kann einer der bestehenden Ausschüsse sein, oder es kann vom Nationalrat dafür ein besonderer Ausschuss gewählt werden. Das ist etwa beim Bildungsvolksbegehren 2012 oder dem Gentechnikvolksbegehren 1997 erfolgt, da die Themen mehr als einen Fachausschuss betrafen.
Einige Besonderheiten, die bei der Behandlung von Volksbegehren gelten:
- Die Ausschussberatungen müssen innerhalb eines Monats nach der Zuweisung beginnen. Nach weiteren vier Monaten muss der Ausschuss seinen Bericht an den Nationalrat erstatten (§ 24 Abs. 2 GOG-NR).
- Die Bevollmächtigte bzw. der Bevollmächtigte des Volksbegehrens und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR das Recht, an den Ausschussberatungen über das Volksbegehren teilzunehmen.
- Die Generaldebatte über das Volksbegehren im Ausschuss und die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu Volksbegehren sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind in diesem Fall zulässig (§ 37a Abs. 1 Z 4 GOG-NR).
- Bei der Festlegung der Tagesordnung des Nationalrats haben Volksbegehren Vorrang gegenüber allen übrigen Gegenständen (§ 24 Abs. 1 GOG-NR).
Eine weitere Besonderheit ist, dass Volksbegehren (so wie Bürgerinitiativen) vom Diskontinuitätsprinzip ausgenommen sind: Wenn der Nationalrat die Behandlung eines Volksbegehrens vor Ende der Gesetzgebungsperiode nicht abschließt, muss die Verhandlung darüber vom neu gewählten Nationalrat von Neuem aufgenommen werden. Die Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren müssen also nicht nochmals gesammelt werden.
Muss der Nationalrat ein Volksbegehren umsetzen?
Aufgrund der Debatte bzw. Meinungsbildung im zuständigen Ausschuss wird ein Ausschussbericht verfasst. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur weiteren Vorgangsweise. Der Ausschuss kann mit seinem Bericht dem Nationalrat die Kenntnisnahme des Volksbegehrens empfehlen.
Diese Terminologie führt manchmal zu Verwirrung, denn Kenntnisnahme bedeutet, dass über die Themen des Volksbegehrens debattiert wurde, signalisiert aber keine Zustimmung zu dessen Forderungen. Der Nationalrat ist nicht verpflichtet, weitere Beschlüsse zu fassen. Damit unterscheidet sich die Behandlung eines Volksbegehrens nicht von jener aller anderen Gesetzes- oder Entschließungsanträge. Eine Regelung, die den Gesetzgeber zur Fassung eines dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses verpflichtet, wäre nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig.
Stimmt der Ausschuss dem Anliegen oder Teilen davon zu, kann er dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bericht einen oder mehrere Gesetzes- bzw. Entschließungsanträge zur Abstimmung vorlegen.