Öffentlich Bedienstete Mandatar:innen

Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. 

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge. Kann eine öffentlich Bedienstete bzw. ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandates an ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige – mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr – Lehrer:innen für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 bzw. § 29i Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948 im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist für Richter:innen, Staatsanwält:innen, Beamt:innen im Exekutivdienst (Wachebeamt:innen) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamt:innen im militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist. Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Bedienstete diesen ab, so ist sie bzw. er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder bzw. jedem Präsident:in des Nationalrates namhaft gemachten Vertreter:in, zwei von der bzw. vom Präsident:in des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsident:innen namhaft gemachten Vertreter:innen, zwei Vertre­ter:innen der Länder, zwei Vertreter:innen der Gemeinden und einem Mit­glied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bun­desregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreter:innen an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der Gemeinde­vertreter:innen an einen Vorschlag des Öster­reichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städte­bundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetz­gebungs­periode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.

Mitglieder der Kommission

Aufgrund der Nominierungen des Präsidenten, der Zweiten Präsidentin und des Dritten Präsidenten des Nationalrates und der bzw. des Präsident:in des Bundesrates sowie der Ernennungen der bzw. des Bundespräsident:in gehören der Kommission in der XXVII. Gesetzgebungsperiode an:

  • Ludwig BIERINGER (Bürgermeister und Präsident des Bundesrates a.D.)
  • Eleonora HOSTASCH (Bundesministerin a.D.)
  • Dipl.-Ing. Dr. Helmut KRÜNES (Bundesminister a.D.)
  • Edgar MAYER (Präsident des Bundesrates a.D.)
  • Johann PENZ (Landtagspräsident a.D.)
  • Dr. Wolfgang PÖSCHL (Vizepräsident des OLG i.R.)
  • Dr. Josef PÜHRINGER (Landeshauptmann a.D.)
  • Bernd ROSENBERGER (Bürgermeister a.D.)
  • Dipl.-Ing. Rudolf SCHICKER (amtsführender Stadtrat a.D.)
  • Mag.a Gisela WURM (Abgeordnete zum Nationalrat a.D.)

Dr. Josef PÜHRINGER wurde in der XXVII. Gesetzgebungsperiode zum Vorsitzenden und Otto PENDL zum Vorsitzenden-Stellvertreter der Kommission gewählt. Nach dessen Ableben wurde an seiner Stelle Mag.a Gisela WURM zur Vorsitzenden-Stellvertreterin der Kommission gewählt.

Aufgaben der Kommission

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bedienstete:r ist, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a B-VG getroffen hat, und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. 

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag ihrer bzw. seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer bzw. einem Richter:in und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B-VG sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Berichtspflicht

Die Kommission hat jährlich dem Bundesrat betreffend die Mitglieder des Bundesrates einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Meldungen für das Jahr 2021 bzw. für das Schuljahr 2020/2021

Für das Kalenderjahr 2021 sowie das Schuljahr 2020/2021 langten die Meldungen von 14 Bundesrät:innen, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren Mitglieder des Bundesrates als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 95 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 87,5 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 50 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 45 v.H.,1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 42,86 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 25 v.H. und 1 Kürzung der Dienstbezüge im Ausmaß von 25 v.H. gemeldet. Durch Änderungen im Berichtszeitraum kann es zu einer höheren Anzahl von Meldungen als von Bundesrät:innen kommen.

Beamt:innen des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Eine Übersicht über die Meldungen betreffend die Außerdienststellungen und das Ausmaß der Dienstfreistellungen ist dem Bericht angeschlossen.

Ersuchen um Stellungnahme

Es wurden im Berichtsjahr keine Ersuchen um Stellungnahme eingebracht.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des Bundesrates

Berichtsjahr Anzahl der Mitglieder
1996 21
1997 21
1998 21
1999 25
2000 21
2001 21
2002 23
2003 24
2004 26
2005 28
2006 23
2007 23
2008 25
2009 24
2010 21
2011 18
2012 18
2013 22
2014 16
2015 18
2016 13
2017 14
2018 19
2019 15
2020 13
2021 14

Wien, 5. Juli 2022

Dr. Josef Pühringer

Vorsitzender

Außerdienststellungen und aufgrund von Dienstfreistellungen zu erbringende Arbeitsleistungen gemäß Artikel 59b B-VG

Mitglied des Bundesrats Arbeitsleistung, Dienstbezüge (im Ausmaß von) bzw. Außerdienststellung*
APPE Ingo Außerdienststellung
BADER Karl Außerdienststellung
GERDENITSCH Sandra Mag. Außerdienststellung
GROSS Adi Dipl-Ing. Dr. 50 % Arbeitsleistung
HAHN Doris MEd MA 57,14 % Arbeitsleistung
KORNHÄUSL Karlheinz Dr. 75% Arbeitsleistung
KRUMBÖCK Florian,BA 55% Arbeitsleistung
LEINFELLNER Markus Außerdienststellung
PRISCHL Eva 75 % Dienstbezüge**
PRÖLLER Günter 25 % Arbeitsleistung***
REISINGER Dominik 5 % Arbeitsleistung***
SCHUMANN Korinna Außerdienststellung
SPANRING Andreas Arthur Außerdienststellung
TAUSCH Barbara Außerdienststellung

*Außerdienststellung: d.h. die Dienstbezüge werden eingestellt. Im Fall der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der Arbeitsleistung, max. jedoch im Ausmaß von 75 %

**75 % Dienstbezüge: Mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a Abs. 2 B-VG nur 75 % der Dienstbezüge

***Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 20. Dezember 2021: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig

Anmerkungen: Angeführte Bundesrät:innen müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Bundesrat angehört haben. Beamt:innen des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.