Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

§§ 16 bis 27 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Gegenstände der Verhandlungen

§ 16 (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b) Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c) Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f) Berichte der Volksanwaltschaft;

g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

k) Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;

l) Wahlen (Wahlvorschläge);

m) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

n) Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. i bis m angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, dass die im Abs. 1 lit. a bis g angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuss unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, dass auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuss in Verhandlung zu nehmen sind.

(5) Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.

Sachliche Immunität

§ 17 Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B‑VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.

Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

§ 18 (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.

(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als "Restreint UE/EU Restricted" klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.

(4) Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.

(5) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.

Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse

§ 19 (1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuss zu verfügen.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschussmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuss zu betrauen.

(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuss seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuss mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekannt zu geben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

§ 20 (1) Jeder Gesetzesbeschluss (Beschluss) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekannt gegeben.

(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluss (Beschluss) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch muss dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.

(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.

(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Selbständige Anträge von Bundesräten

§ 21 (1) Jeder Bundesrat hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen. Die Einbringung ist nicht an eine Sitzung gebunden.

(2) Der Antrag muss mit der Formel "Der Bundesrat wolle beschließen" versehen sein und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers, zu übermitteln. Der Antrag kann auch einen Vorschlag hinsichtlich der Art seiner Vorberatung enthalten.

(3) Ein Selbständiger Antrag muss mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens drei Bundesräten unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von drei Bundesräten unterfertigt ist, auf die vom Präsidenten im Bundesrat gestellte Unterstützungsfrage durch Handzeichen.

(4) Ein Selbständiger Antrag kann vom Antragsteller bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuss oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuss erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über den Antrag eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekannt zu geben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

(5) Hat ein Ausschuss die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Bundesräten nicht binnen sechs Monaten nach der Zuweisung begonnen, so kann vom Antragsteller binnen weiterer sechs Monate verlangt werden, dass die Vorberatung innerhalb von zehn Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben, der hievon im Bundesrat Mitteilung macht und die Verständigung des Vorsitzenden des Ausschusses veranlasst.

(6) Selbständige Anträge, die einen Gesetzesvorschlag enthalten und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates unterzeichnet sind, sind gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG vom Präsidenten unverzüglich dem Nationalrat zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln, wenn dies von den Unterzeichnern verlangt wird.

Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

§ 21a (1) Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.

(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: "Der Bundesrat wolle beschließen" und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.

(3) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.

(5) Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.

Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder

§ 22 Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuss oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuss erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekannt zu geben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Selbständige Anträge von Ausschüssen

§ 23 (1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbständige Anträge auf Ausübung der Gesetzesinitiative des Bundesrates oder auf Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen, wenn diese Anträge mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß § 32 Abs. 5 Bericht zu erstatten.

(2) Der Selbständige Antrag eines Ausschusses kann, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Wurde bereits ein Ausschussbericht vervielfältigt und verteilt, ist auf Grund einer diesbezüglichen Ausschussmitteilung die Änderung oder Zurückziehung vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekannt zu geben beziehungsweise die Ausschussmitteilung in gleicher Weise wie der Ausschussbericht selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates

§ 24 (1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.

Eingaben an den Bundesrat

§ 25. (1) Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat können nur dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem Bundesrat überreicht werden. Sie werden in der Regel weder verlesen noch in Druck gelegt, doch sind sie in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

(2) Der Präsident weist Eingaben, die von einem Bundesrat überreicht wurden, je nach ihrem Inhalt den Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.

(3) Eingaben, über die die Ausschüsse innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung keinen Bericht erstatten, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeignet erscheinenden Veranlassung weiterzuleiten.

Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes

§ 26 (1) Ein Gesetzesbeschluss (Beschluss) des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes ist zufolge Art. 44 Abs. 3 B‑VG, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird, nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B‑VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen. Wird ein solches Verlangen schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte dem Präsidenten übergeben, so hat dieser unverzüglich für eine Weiterleitung an den Bundeskanzler zu sorgen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B‑VG begehren, dass entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen und ist mit den eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Bundesräte versehen dem Präsidenten des Bundesrates zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu übergeben. Die Mitglieder des Bundesrates, die ein solches Begehren stellen, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Verhandlungssprache

§ 27 (1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.