Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

VI. Enqueten

§§ 66 bis 67 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Beschluss auf Abhaltung einer Enquete

§ 66 (1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefasst.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.

(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.

Durchführung der Enquete

§ 67 (1) Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Präsidenten, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Im Übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.

(3) Über die Verhandlungen werden Stenographische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben. Allfällige weitere, die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten des Bundesrates.

(4) Sachverständige oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Enquete geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.