Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

VII. Ordnungsbestimmungen

§§ 68 bis 71 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten

§ 68 Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

Ruf "zur Sache"

§ 69 (1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten "zur Sache" nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf "zur Sache" kann der Präsident das Wort entziehen.

Ruf "zur Ordnung"

§ 70 (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.

(2) In schwer wiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.

(3) Der Ruf "zur Ordnung" kann vom Präsidenten auch am Schluss der Sitzung, in der der Anlass gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

Ersuchen nach dem Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung"

§ 71 Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.