Ständige Unterausschüsse zur Kontrolle der Nachrichtendienste

Zur Kontrolle der Nachrichtendienste setzen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrats je einen Ständigen Unterausschuss ein. 

Ständige Unterausschüsse zur Kontrolle der Nachrichtendienste

Der Ständige Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten kontrolliert die Nachrichtendienste der Polizei, z. B. den Verfassungsschutz. Der Ständige Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses kontrolliert die Nachrichtendienste des Bundesheers, z. B das Abwehramt. Der/Die Innen- und der/die Verteidigungsminister:in haben dem jeweiligen Ausschuss Auskünfte zu erteilen.

Überprüfen der Nachrichtendienste von Polizei und Bundesheer

Zur Kontrolle der Nachrichtendienste von Polizei (z. B. Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst) und Bundesheer (Abwehramt und Heeresnachrichtendienst) müssen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrats je einen Ständigen Unterausschuss einsetzen. Das betrifft den Ausschuss für innere Angelegenheiten und den Landesverteidigungsausschuss.

Zusammensetzung

Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Partei angehören.

Einberufung

Die Ausschussvorsitzenden haben die Unterausschüsse grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Weiters kann ein Viertel der Mitglieder des Unterausschusses oder das zuständige Mitglied der Bundesregierung eine Einberufung verlangen, ebenso wie auch der Rechtsschutzbeauftragte und der Vorsitzende der Kontrollkommission, die für den vom Unterausschuss zu kontrollierenden Aufgabenbereich eingerichtet sind.

Geheimhaltung

Die Sitzungen der Unterausschüsse sind geheim. Die Mitglieder sind vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrats auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten zu vereidigen.