Für das Jahr 2024 gelten folgende Höchstgrenzen: Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats gebührt die Vergütung der Aufwendungen bis höchstens 8.479,04 € jährlich. Dieser Wert wird gemäß § 10 Abs. 1 BBezG berechnet.
Höhere Obergrenzen gelten für jene Mandatar:innen, deren durchschnittliche Anreisedauer vom Wohnsitz zum Parlament mit dem zeitlich günstigsten Verkehrsmittel länger als 1 Stunde ist (§ 10 Abs. 2 BBezG). So erhöht sich der Höchstvergütungsanspruch für jede angefangene halbe Stunde der Anreisedauer um jährlich 4.239,51 €. Bei Mandatar:innen mit einer durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament von 3 Stunden beträgt der Höchstvergütungsanspruch jährlich 25.437,11 €. Insofern sind die Obergrenzen bei Mandatar:innen, die eine lange Anreisedauer haben, weil sie aus weiter von Wien entfernten Gegenden anreisen, am höchsten.
Für jene Mandatar:innen, die auch Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um den Betrag von 8.479,04 € (§ 10 Abs. 8 BBezG). Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bewirkt einen höheren finanziellen Aufwand, dem so Rechnung getragen wird.
Für Mandatar:innen, die eine im Behindertenpass ausgewiesene Behinderung von 50 bis 100 % aufweisen, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um 7.065,87 bis 28.263,46 € (§ 10 Abs. 9 BBezG). Damit können die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, wie z. B. Reisekosten für Assistenzpersonen und Kosten für Gebärdensprachdolmetschung, im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemacht werden.