Öffentlich bedienstete Mandatar:innen

Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. 

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge. Kann eine bzw. ein öffentlich Bedienstete:r wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandats an ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige – mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr – Lehrer:innen für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 bzw. § 29i Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948 im Dienstwege einzubringen. Gemäß § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist für Richter:innen, Staatsanwält:innen, Beamt:innen im Exekutivdienst (Wachebeamt:innen) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamt:innen im militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist. Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Bedienstete diesen ab, so ist sie bzw. er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder bzw. jedem Präsident:in des Nationalrats namhaft gemachten Vertreter:in, zwei von der bzw. vom Präsident:in des Bundesrats mit Zustimmung der Vizepräsident:innen namhaft gemachten Vertreter:innen, zwei Vertreter:innen der Länder, zwei Vertreter:innen der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder sind von der bzw. vom Bundespräsident:in zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreter:innen an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der Gemeindevertreter:innen an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitglieds.

Mitglieder der Kommission

Aufgrund der Nominierungen des Präsidenten, der Zweiten Präsidentin und des Dritten Präsidenten des Nationalrats und des Präsidenten des Bundesrats sowie der Ernennungen des Bundespräsidenten gehören der Kommission in der XXVII. Gesetzgebungsperiode an:

  • Ludwig BIERINGER (Bürgermeister und Präsident des Bundesrat a.D.)
  • Eleonore HOSTASCH (Bundesministerin a.D.)
  • Dipl.-Ing. Dr. Helmut KRÜNES (Bundesminister a.D.)
  • Edgar MAYER (Präsident des Bundesrats a.D.)
  • Johann PENZ (Landtagspräsident a.D.)
  • Dr. Wolfgang PÖSCHL (Vizepräsident des OLG i.R.)
  • Dr. Josef PÜHRINGER (Landeshauptmann a.D.)
  • Bernd ROSENBERGER (Bürgermeister a.D.)
  • Dipl.-Ing. Rudolf SCHICKER (amtsfürender Stadtrat a.D.)
  • Mag.a Gisela WURM (Abgeordnete zum Nationalrat a.D.)

Dr. Josef PÜHRINGER wurde in der XXVII. Gesetzgebungsperiode zum Vorsitzenden und Otto PENDL zum Vorsitzenden-Stellvertreter der Kommission gewählt. Nach dessen Ableben wurde an seiner Stelle Mag.a Gisela WURM zur Vorsitzenden-Stellvertreterin der Kommission gewählt.

Aufgaben der Kommission

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats, das öffentlich Bedienstete:r ist, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a B-VG getroffen hat, und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats ist, oder auf Antrag ihrer bzw. seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einer bzw. einem Richter:in und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B-VG sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats und dem Präsidenten des Nationalrats in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Berichtspflicht

Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat betreffend die Mitglieder des Nationalrats einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Meldungen für das Jahr 2021 bzw. für das Schuljahr 2020/2021

Für das Kalenderjahr 2021 sowie das Schuljahr 2020/2021 langten Meldungen von 36 Mitgliedern des Nationalrats, die öffentlich Bedienstete sind, ein. Danach waren 22 Mitglieder des Nationalrats als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 85 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 82,65 v.H., 3 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 75 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 72,73 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 70 v.H., 5 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 47,62 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 46,67 v.H., 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 v.H. sowie 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 25 v.H. gemeldet.
Durch Änderungen im Berichtszeitraum kann es zu einer höheren Anzahl von Meldungen als von Abgeordneten kommen.

Beamt:innen des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Eine Zusammenfassung der Meldungen hinsichtlich der Außerdienststellungen und des Ausmaßes der Dienstfreistellungen ist dem Bericht angeschlossen.

Ersuchen um Stellungnahme

Es wurden im Berichtsjahr keine Ersuchen um Stellungnahme eingebracht.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des Nationalrats

Die Tabelle listet die Anzahl der Mitglieder des Nationalrats, welche im Berichtszeitraum nach ihrer Meldung öffentlich bedienstet waren.

Berichtsjahr Anzahl der Nationalratsmitglieder
1996 60
1997 62
1998 61
1999 62
2000 55
2001 52
2002 48
2003 50
2004 47
2005 47
2006, XXII. GP 45
2006, XXIII. GP 50
2007 53
2008, XXIII. GP 51
2008, XXIV. GP 48
2009 47
2010 46
2011 43
2012 36
2013, XXIV. GP 38
2013, XXV. GP 32
2014 30
2015 33
2016 32
2017, XXV. GP 31
2017, XXVI. GP 37
2018 41
2019, XXVI. GP 39
2019, XXVII. GP 35
2020 35
2021 36

Wien, am 5. Juli 2022

Dr. Josef Pühringer

Vorsitzender

XXVII. GP - Außerdienststellungen und aufgrund von Dienstfreistellungen zu erbringende Arbeitsleistungen gemäß Artikel 59b B-VG

Meldungen für das Kalenderjahr 2021 bzw. für das Schuljahr 2020/2021

Die Tabelle listet alle Arbeitsleistungen sowie Dienstbezüge (im Ausmaß von) bzw. Außerdienststellungen.*

Nationalratsmitglied Arbeitsleistung, Dienstbezüge (im Ausmaß von) bzw. Außerdienststellung*
AMESBAUER Hannes, BA Außerdienststellung
BECHER Ruth Mag. Außerdienststellung
BLIMLINGER Eva Mag. Außerdienststellung
BÖSCH Reinhard Eugen Dr. Außerdienststellung
BRÜCKL Hermann Außerdienststellung
DECKENBACHER Romana Mag. Außerdienststellung
GERSTL Wolfgang Mag. 50 % Arbeitsleistung**
GREINER Karin Mag. 25 % Arbeitsleistung (bis 14.2.) 50 % Arbeitsleistung (ab 15.2.)
GRÜNBERG Kira 75 % Arbeitsleistung
HAMMER Michael Mag. Außerdienststellung
HAUSER Gerald Mag. Außerdienststellung
HEINISCH-HOSEK Gabriele 27,27 % Arbeitsleistung
HOFINGER Manfred Ing. Außerdienststellung
JACHS Johanna Mag. Außerdienststellung
KAINZ Alois 25 % Arbeitsleistung**
KÖCHL Klaus Außerdienststellung
KÖLLNER Maximilian, MA Außerdienststellung
LAUSCH Christian 25 % Arbeitsleistung**
LEICHTFRIED Jörg Mag. Außerdienststellung
LOPATKA Reinhold Dr. Außerdienststellung
OFENAUER Friedrich Mag. Außerdienststellung
PRAMMER Agnes Sirkka Mag. Außerdienststellung
RAUCH Walter Außerdienststellung
RIES Christian 15 % Arbeitsleistung***
SALZMANN Gertraud MMMag. 53,33 % Arbeitsleistung
SCHARZENBERGER Corinna Mag. 60 % Arbeitsleistung (bis 31.10.) Außerdienststellung (ab 1.11.)
SINGER Johann Außerdienststellung
SMOLLE Josef Dr. 50 % Arbeitsleistung
STARK Christoph Außerdienststellung
TOTTER Agnes Dr. MMag, BEd 50 % Arbeitsleistung
TROCH Harald Dr. 50 % Arbeitsleistung
VORDERWINKLER Petra Außerdienststellung
WEBER Johann Ing. 17,35 % Arbeitsleistung
WERNER Katharina MMag., Bakk. 52,38 % Arbeitsleistung
YILDIRIM Selma Mag. 30% Arbeitsleistung**
ZOPF Bettina Außerdienststellung

*Außerdienststellung: d. h. die Dienstbezüge werden eingestellt. Im Fall der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der Arbeitsleistung, max. jedoch im Ausmaß von 75 %.

**Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 22.01.2020: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig.

***Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 14.10.2021: weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig.

Anmerkungen: Angeführte Mitglieder des Nationalrats müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums dem Nationalrat angehört haben. Beamt:innen des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht des Artikel 59b B-VG erfasst.