Öffentlich bedienstete Mitglieder des National­rats

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

Kann eine öffentlich Bedienstete bzw. ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandates an ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige – mit ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr – Lehrerinnen und Lehrer für jedes Schuljahr – im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 bzw. § 29i Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948 im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte im Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamte) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamtinnen und Beamte im militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig ist.

Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Bedienstete diesen ab, so ist sie bzw. er unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder Präsidentin bzw. jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachten Vertreterin bzw. Vertreter, zwei von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten namhaft gemachten Vertreterinnen bzw. Vertretern, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Länder, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.

Die fünf letztgenannten Mitglieder sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreterinnen und Ländervertreter an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.