Für das Jahr 2025 gelten folgende Höchstgrenzen: Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats gebührt die Vergütung der Aufwendungen bis höchstens 8.755,86 € jährlich. Dieser Wert wird gemäß § 10 Abs. 1 BBezG berechnet.
Höhere Obergrenzen gelten für jene Mandatarinnen und Mandatare, deren durchschnittliche Anreisedauer vom Wohnsitz zum Parlament mit dem zeitlich günstigsten Verkehrsmittel länger als 1 Stunde ist (§ 10 Abs. 2 BBezG). So erhöht sich der Höchstvergütungsanspruch für jede angefangene halbe Stunde der Anreisedauer um jährlich 4.387,93 €. Bei Mandatarinnen und Mandatare mit einer durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament von 3 Stunden beträgt der Höchstvergütungsanspruch jährlich 26.327,59 €. Insofern sind die Obergrenzen bei Mandatar:innen, die eine lange Anreisedauer haben, weil sie aus weiter von Wien entfernten Gegenden anreisen, am höchsten.
Für jene Mandatarinnen und Mandatare, die auch Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um den Betrag von 8.755,86 € (§ 10 Abs. 8 BBezG). Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bewirkt einen höheren finanziellen Aufwand, dem so Rechnung getragen wird.
Für Mandatarinnen und Mandatare, die eine im Behindertenpass ausgewiesene Behinderung von 50 bis 100 % aufweisen, erhöht sich der jährliche Vergütungsanspruch um 7.313,22 bis 29.252,88 € (§ 10 Abs. 9 BBezG). Damit können die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, wie z. B. Reisekosten für Assistenzpersonen und Kosten für Gebärdensprachdolmetschung, im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemacht werden.