Geschäftsordnung des Nationalrates
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
§ 28a [Verfahren ohne Ausschussvorberatung]
(1) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
§ 28b [Enderledigung von Berichten durch Ausschüsse]
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
(2) Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.
VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen
§ 30 Wahl des Hauptausschusses
§ 31 Ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses
§ 31a Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g
§ 31e Ständiger Unterausschuss in EU-Angelegenheiten; Delegationsbeschluss; Komitee
§ 31g Liste der Bewerber zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten
§ 32a Budgetausschuß und dessen Ständiger Unterausschuß
§ 32c Auskunftserteilung durch die Bundesregierung
§ 32d Einberufung und Verfahren der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32 b
§ 32e Ständiger Unterausschuß des Rechnungshofausschusses
§ 32f Ständige Unterausschüsse des Budgetausschusses in Angelegenheiten des ESM
§ 32i Stellungnahmerechte des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten
§ 32j Verfahrensbestimmungen für den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten
§ 34 Konstituierung der Ausschüsse, Aufgaben der Obmänner, Aussprache über aktuelle Fragen
§ 35 Einsetzung und Verfahren der Unterausschüsse
§ 35a Berichterstattung der Unterausschüsse; Fristsetzung für die Berichterstattung an den Ausschuß
§ 37 Teilnahme an den Ausschuss-/Unterausschussverhandlungen
§ 37a Öffentlichkeitsbestimmungen für Ausschüsse
§ 38 Ausschuss-/Unterausschussprotokolle
§ 41 Verfahrensbestimmungen für Ausschüsse und Unterausschüsse