Geschäftsordnung für die Kommission gemäß Art. 59b B‑VG
Geschäftsordnung für die Kommission gemäß Art. 59b B‑VG in der Fassung vom 25.3.2004
§ 1 Aufgaben
(1) Die Kommission gibt
a) auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a B‑VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen;
b) eine Stellungnahme auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 B‑VG ab.
(2) Die Kommission hat jährlich über ihre Tätigkeit
a) soweit Mitglieder des Nationalrates betroffen sind, dem Nationalrat,
b) soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufung der Kommission obliegt dem Vorsitzenden der Kommission. Der Vorsitzende hat die Kommission einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zu den Sitzungen der Kommission zu laden.
§ 3 Sachverständige und Auskunftspersonen
Die Kommission kann beschließen, Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.
§ 4 Anträge
1) Der Berichterstatter hat der Kommission über den Beratungsgegenstand zu berichten und einen Beschlussantrag zu stellen.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied der Kommission gestellt werden; sie sind dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben und unterliegen der Abstimmung nach den Grundsätzen des § 5.
§ 5 Abstimmung
Der Vorsitzende der Kommission hat eine Abstimmung über den Beratungsgegenstand durchzuführen. Für einen Beschluss ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 6 Vorsitz, Berichterstattung und Schriftführung
(1) Die Kommission hat jeweils für eine Gesetzgebungsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Bei der konstituierenden Sitzung der Kommission führt der Präsident des Nationalrates oder der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter den Vorsitz.
(2) Die Kommission wählt für jede Gesetzgebungsperiode
1.einen Berichterstatter für die Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die öffentlich Bedienstete des Bundes betreffen;
2.einen oder mehrere Berichterstatter für jene Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die öffentlich Bedienstete der Länder betreffen;
3.einen oder mehrere Berichterstatter für jene Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die öffentlich Bedienstete der Städte und Gemeinden betreffen.
Im Fall der Verhinderung des Berichterstatters ernennt der Vorsitzende einen Berichterstatter oder erstattet selbst den Bericht.
(3) Die Kommission wählt für jede Gesetzgebungsperiode einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Schriftführers und dessen Stellvertreters hat die Kommission für die Dauer der Verhinderung einen Schriftführer zu wählen. Die Kommission kann beschließen, einen Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Führung des Beschlussprotokolls zu betrauen.
§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende hat für eine ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte der Kommission zu sorgen.
(2) Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Die Mitglieder können zu Beginn der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Darüber entscheidet die Kommission nach den Grundsätzen des § 5.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen sowie die Beratungen und Abstimmungen.
(4) Der Vorsitzende hat für die rechtzeitige Ausfertigung der Erledigungen Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5) Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(6) Der Vorsitzende bereitet den Beschlussantrag für den Bericht im Sinne des § 1 Abs. 2 vor.
§ 8 Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit
Die Beratung und Abstimmung der Kommission erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung und ist vertraulich, soweit die Kommission nicht anderes beschließt. Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 BVG bzw. den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
§ 9 Beschlussprotokoll
(1) Über die Beratung und Abstimmung in der Kommission ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen. Dieses hat zu enthalten: Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die teilnehmenden Personen, die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.
(2) Das Beschlussprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und von der Geschäftsstelle in Verwahrung zu nehmen. Kopien und Abschriften dürfen nur mit Genehmigung der Kommission angefertigt werden.
(3) Teile des Beschlussprotokolls sowie Auszüge aus dem Beschlussprotokoll können den Mitgliedern der Kommission übermittelt werden.
§ 10 Erledigungen
Die Erledigungen der Kommission sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu genehmigen und den Verfahrensbeteiligten zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 11 Akteneinsicht
Die Akteneinsicht steht nur den Mitgliedern der Kommission zu.
§ 12 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
(1) Bei der Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, der die Geschäftsführung der Kommission obliegt.
(2) Die Geschäftsführung umfasst insbesondere
1.die Kanzlei mäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
2.die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften und die Einholung der eigenhändigen Genehmigung;
3.die Abfertigung von Erledigungen;
4.die Verwahrung der Geschäftsstücke;
5.die Überwachung der Akteneinsicht.
(3) Von mit Funktionen der Geschäftsführung betrauten Bediensteten dürfen Auskünfte über Geschäftsfälle an Dritte nicht erteilt werden.
§ 13 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung können von der Kommission nur aufgrund eines Vorschlages beschlossen werden, der den Mitgliedern der Kommission spätestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung nachweislich zugestellt worden ist.
§ 14 Geltung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates
Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. Nr. 438/1996, sinngemäß.