LETZTES UPDATE: 24.04.2013; 14:58
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Aktuelle Fragen

Viele BürgerInnen richten sich mit ihren Fragen an das Parlament. Fragen, die ihnen zurzeit besonders am Herzen liegen, stellt das Parlament hier für Sie zusammen.

Unterpunkte anzeigen Was sind die Aufgaben des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion?

Wozu braucht das Parlament einen eigenen Budgetdienst?

Die Bewilligung des jährlichen Staatshaushalts (Budgets) und die Kontrolle über den Budgetvollzug stellen ein zentrales Recht der Parlamente in einer Demokratie dar. In Österreich übt der Nationalrat die Budgethoheit aus.

Die Entscheidung darüber, wofür die Geldmittel ausgegeben werden, hat großen Einfluss auf die gesellschaftliche Entwicklung. Man sagt daher auch immer, das Budget sei die in Zahlen gegossene Politik der Bundesregierung.

Bei der Budgeterstellung sind demnach wesentliche wirtschaftliche, konjunkturelle und soziale Faktoren ausschlaggebend, deren Ursachen und Auswirkungen nicht allein innerstaatlich beeinflussbar sind, sodass die Erstellung eines Bundeshaushalts einen sehr komplexen Vorgang darstellt. Die Beschlussfassung eines Budgets bedeutet demnach eine große Verantwortung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier, ebenso die Kontrolle des Budgetvollzugs durch die Ministerien. Beides erfordert auch großes Fachwissen.

Da die Reform des Haushaltsrechts (203 d.B. und 204 d.B., XXIII. GP sowie 480 d.B., XXIV. GP) den einzelnen Ressorts mehr Flexibilität und Spielraum bei finanziellen Detailentscheidungen ermöglicht, indem es nunmehr rund 70 nach sachlichen Verwaltungsbereichen gegliederte Globalbudgets anstelle der bisherigen mehr als 1000 Voranschlagssätze gibt, ist die budgetpolitische Steuerungs- und Kontrollfunktion des Nationalrats umso mehr gefragt.

Der Budgetdienst soll dafür eine fundierte fachliche Unterstützung leisten und damit auch zur Stärkung des Parlaments gegenüber der Bundesregierung beitragen.

Welche Aufgaben hat der Budgetdienst?

Der Budgetdienst der Parlamentsdirektion ist eine Art "ökonomischer Think Tank", der objektiv und (regierungs-) unabhängig die Abgeordneten in ihrer budgetpolitischen Steuerungs- und Kontrollfunktion unterstützt. Dabei stellen Gleichbehandlung und Äquidistanz einen unabdingbaren Grundsatz dar.

Nachdem der Nationalrat in Bezug auf das Budgetrecht Kompetenzen abgegeben hat, indem nicht mehr über rund 1000 gesetzlich bindenden Budgetansätze, sondern nur noch über rund 70 Globalbudgets abgestimmt wird, ist im Gegenzug dazu eine strengere Budgetkontrolle erforderlich. Das bedarf verbesserter Informationsgrundlagen und –möglichkeiten für die Abgeordneten durch eine unabhängige Expertise. Der Budgetdienst ist somit eine notwendige Ergänzung zur Haushaltsreform (203 d.B. und 204 d.B., XXIII. GP sowie 480 d.B., XXIV. GP). Konkret berät der Budgetdienst den Budgetausschuss insbesondere durch schriftliche Expertisen, Analysen und Kurzstudien, etwa hinsichtlich der vorgelegten Entwürfe zum Bundesfinanzgesetz und zum Bundesfinanzrahmengesetz. Ebenso stehen der Budgetvollzug und das Controlling sowie die Wirkungsorientierung und das Gender Budgetings im Fokus des Aufgabengebiets. Der Budgetdienst nimmt auch zu Fragen der Folgenabschätzung von Gesetzen Stellung. Vom Fachwissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können selbstverständlich auch andere Ausschüsse profitieren. Die Abgeordneten können auch Fragen an den Budgetdienst richten.

Zur Bewältigung dieser umfangreichen Aufgaben sind insgesamt sechs Akademikerinnen und Akademiker sowie zwei Assistenzkräfte vorgesehen.

Weitere Informationen: siehe FAQs zum Thema Budget

Unterpunkte anzeigen Wo erfahre ich Näheres zum Ergebnis der Volksbefragung 2013?

Am 20. Jänner 2013 fand in Österreich erstmals eine Volksbefragung auf Bundesebene statt. Die Fragestellung lautete:

a) Sind Sie für die Einführung eines Berufsheeres und eines bezahlten freiwilligen Sozialjahres

oder

b) sind Sie für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes? 

Laut dem von der Bundeswahlbehörde am 21. Jänner 2013 festgestellten vorläufigen Ergebnis (inklusive Stimmen aus Stimmkarten, die zur Briefwahl verwendet worden sind) entfielen, bei einer Stimmbeteiligung von 52,4 Prozent, 40,3 Prozent der gültigen Stimmen auf die Lösungsvariante a), 59,7 Prozent auf die Lösungsvariante b).

Ist das Ergebnis einer Volksbefragung bindend?

Rein rechtlich ist das Ergebnis einer Volksbefragung (im Gegensatz zum Ergebnis einer Volksabstimmung) nicht bindend. Die Bundesregierung hat jedoch erklärt, dass sie das Ergebnis der Volksbefragung vom 20. Jänner 2013 verbindlich umsetzen wird (siehe auch die Begründung des Antrags der Bundesregierung auf Durchführung der Volksbefragung 1909 d.B.)

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Volksabstimmung und Volksbefragung?

Außer in ihrer rechtlichen Bindungswirkung unterscheidet sich eine Volksabstimmung von der Volksbefragung dadurch, dass der Gegenstand einer Volksabstimmung ein vom Parlament bereits beschlossenen Gesetz ist, über dessen Inkrafttreten oder Nicht-Inkrafttreten die Volksabstimmung zu entscheiden hat. Bei einer Volksbefragung hingegen wird die Haltung der österreichischen Bevölkerung zu einer Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung erforscht, wobei eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage gestellt wird oder zwei alternative Lösungsvorschläge zur Auswahl vorgegeben werden. (Siehe dazu auch die Tabelle des BMI betr. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Volksabstimmung und Volksbefragung.)

Rechtsgrundlagen für die Volksbefragung:

Artikel 49b Bundes-Verfassungsgesetz, Volksbefragungsgesetz 1989, Wählerevidenzgesetz 1973.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Wehrpflicht und für den Zivildienst finden sich in Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes. Weitere Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Wehrgesetz 2001 und das Zivildienstgesetz 1986. Eine Zusammenstellung von für das österreichische Bundesheer relevanten Gesetzen und Verordnungen findet sich unter http://www.bundesheer.at/facts/gesetze/index.shtml.

Parlamentarische Materialien zur Volksbefragung am 20. Jänner 2013:

Antrag der Bundesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG (1909 d.B.)

Bericht des Hauptausschusses (1918 d.B.) über den Antrag der Bundesregierung

Vorläufiges Stenographisches Protokoll zur Debatte im Plenum des Nationalrats (siehe Tagesordnungspunkt 14)

Meldungen des Pressediensts: Nr. 682/2012, 722/2012, 784/2012

Informationen des Bundesministeriums für Inneres zur Volksbefragung 2013

Unterpunkte anzeigen Wie wird ein Klub gegründet und wer kann dies tun?

Parlamentarische Klubs sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten, an die zahlreiche parlamentarische Rechte und die gesetzlich vorgesehene Finanzierung geknüpft ist. Um einen Klub zu gründen, bedarf es laut Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR, §7) mindestens fünf Abgeordneter. Gehören diese derselben Wahlpartei an, wurden sie also unter dem gleichen Parteinamen und am selben Wahlvorschlag bei einer Nationalratswahl gewählt, so sind für die Gründung eines gemeinsamen Klubs keine weiteren Voraussetzung zu erfüllen. Wollen sich Mandatarinnen oder Mandatare zu einem Klub zusammenschließen, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, so bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des Nationalrates. In jedem Fall muss die Bildung eines Klubs der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates umgehend gemeldet werden.

In der Regel werden Klubgründungen am Beginn einer Gesetzgebungsperiode vorgenommen. Unter Umständen kann die Bildung neuer Klubs aber auch während einer Gesetzgebungsperiode vorgenommen werden. So geschehen nun im Falle des "Parlamentsklub Team Stronach", da sich fünf Abgeordnete der gleichen wahlwerbenden Partei (BZÖ) nach ihrem Austritt aus ihrem "alten" Klub für die Gründung eines neuen entschieden.

Fall "Liberales Forum" stützt Entscheidung

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Gründung stützt sich unter anderem auf den Fall des Liberalen Forums aus dem Jahr 1993. Damals spalteten sich fünf Abgeordnete vom FPÖ-Klub ab und gründeten einen eigenen Klub. Da das GOG-NR nichts über den zulässigen Zeitpunkt einer Klubgründung aussagt, wurde damals ein Gutachten des Verfassungsdiensts des Bundeskanzleramts eingeholt. Dieser erklärte die Bildung von Klubs auch während einer Gesetzgebungsperiode für zulässig, sofern die betroffenen Abgeordneten nicht mehr ihrem alten Klub angehören. Ansonsten gelten für Klubgründungen die Regeln des §7 GOG-NR.

Im Fall der Klubbildung des "Parlamentsklub Team Stronach" lagen jedoch andere Umstände vor, weshalb weitere Gutachten des Verfassungsdiensts im BKA und der Parlamentsdirektion eingeholt wurden. Diese sollten prüfen, ob es sich möglicherweise um eine Umgehung des GOG-NR handle. Es schienen nämlich nur die ehemaligen fünf BZÖ-Abgeordneten auf dem Antrag zur Klubgründung auf, nicht jedoch ein weiterer Abgeordneter einer anderen Wahlpartei (SPÖ), der zur politischen Partei "Team Stronach für Österreich" gezählt wird. Die beiden Gutachten kamen zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall sei und rechtfertigten dies unter anderem mit dem freien Mandat der Abgeordneten.

Unterpunkte anzeigen Warum darf ein Abgeordneter, der aus seinem Klub/aus seiner Partei austritt, sein Mandat behalten?

Der Grundsatz des freien Mandats garantiert Abgeordneten das Recht der weiteren Ausübung ihres Mandats auch dann, wenn sie aus ihrem Klub bzw. aus ihrer (politischen) Partei aus- und allenfalls einem anderen Klub/einer anderen Partei beitreten. Abgeordnete, die aus einem Klub/einer politischen Partei austreten, gehören immer noch der wahlwerbenden Partei an und behalten ihr Mandat, solange sie sich nicht von der Wahlliste streichen lassen oder ihr Mandat aus einem anderen Grund gemäß § 2 GOG-NR erlischt.

Das „freie Mandat“

Gemäß Artikel 56 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates „bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden“. Es handelt sich dabei um den Grundsatz des sogenannten freien Mandats. Dieser bedeutet unter anderem, dass Abgeordnete an keinen Auftrag ihrer Partei, aber auch an keinen Auftrag ihrer Wähler/innen gebunden sind. Das freie Mandat garantiert Abgeordneten das Recht der weiteren Ausübung ihres Mandats auch dann, wenn sie aus ihrem Klub bzw. aus ihrer (politischen) Partei aus- und allenfalls einem anderen Klub/einer anderen Partei beitreten.

Geschichtlicher Exkurs: Der Wortlaut des heutigen Artikels 56 Abs. 1 B-VG war wortgleich bereits in der Erstfassung des 1920 beschlossenen Bundes-Verfassungsgesetzes enthalten (BGBl. 1/1920, siehe Artikel 56). Auch für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates war bereits die Weisungsfreiheit festgeschrieben. § 15 des Grundgesetzes der Reichsvertretung aus 1861 (RGBl. 20) lautete: „Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen.“ (Zumal straff organisierte und einflussreiche Parteien erst später in Erscheinung traten, beschränkte sich die Formulierung damals auf Instruktionen vonseiten der Wähler.)

Drei Parteibegriffe – rechtlich unterschiedlich, politisch meist identisch

In Österreich sind rechtlich drei Parteienbegriffe zu unterscheiden:

- Politische Parteien werden auf der Grundlage des Parteiengesetzes (Parteiengesetz 2012 (PartG); zuvor Parteiengesetz 1975) gebildet. Eine politische Partei ist eine „dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen … abzielt“ (§ 1 PartG). Die Voraussetzungen für die Gründung einer politischen Partei sind einfach zu erfüllen. Es erfolgten daher seit 1975 bereits über 900 Parteigründungen.

- Wahlwerbende Parteien (ein Begriff aus der Nationalrats-Wahlordnung) sind Wähler/innengruppen, die sich mit einem eindeutigen Parteinamen und einem Wahlvorschlag zur Wahl stellen. Eine wahlwerbende Partei wird meist von einer politischen Partei gegründet und ist mit dieser politisch (aber nicht rechtlich) identisch. Es können sich aber z.B. auch mehrere Parteien zu einer Wahlplattform zusammenschließen und gemeinsam zur Wahl antreten, um etwa mehr Chancen zu haben.

- Parlamentarische Klubs im Nationalrat: Gemäß § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) haben Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines Klubs sind mindestens 5 Mitglieder erforderlich.

Austritt aus politischer Partei und Klub möglich, aber nicht aus wahlwerbender Partei

In den Nationalrat gewählt wird ein/e Abgeordnete/r als Kandidat/in einer wahlwerbenden Partei. Die Angehörigen einer wahlwerbenden Partei sind meist (aber nicht notwendigerweise immer) auch Mitglieder der entsprechenden politischen Partei. Während Abgeordnete aus der wahlwerbenden Partei – auf deren Liste sie erfolgreich kandidiert haben – im Nachhinein grundsätzlich nicht austreten können (sie könnten sich nur von der Wahlliste streichen lassen, womit aber ein Mandatsverlust verbunden wäre), können sie aus der politischen Partei sehr wohl austreten (allenfalls auch ausgeschlossen werden).

Im Nationalrat schließen sich Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei üblicherweise zu einem Klub zusammen, denn nur als Klub haben sie umfassende Mitwirkungsrechte am parlamentarischen Geschehen (Vertretung in der Präsidialkonferenz, Mitgliedschaft in den Ausschüssen, Anspruch auf Klubförderung). Es kommt aber immer wieder vor, dass Abgeordnete während der Gesetzgebungsperiode aus irgendeinem Grund aus ihrem Klub austreten (in manchen Fällen auch: ausgeschlossen werden). Man spricht dann von Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit oder fraktionslosen Abgeordneten – umgangssprachlich oft als „wilde Abgeordnete“ bezeichnet.

Zwischen „politischer Partei“, „wahlwerbender Partei“ und „Klub“ ist also rechtlich zu unterscheiden, auch wenn sie politisch weitgehend identisch sind.

Klub-/Partei-Austritt daher auch kein Mandatsverlust-Grund nach § 2 GOG-NR

Der verfassungsrechtlich normierte Grundsatz des freien Mandats spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Geschäftsordnung wider: Gemäß § 9 GOG-NR hat jede/r Abgeordnete, dessen/deren Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, „für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist“. Der Austritt aus dem Klub bzw. aus der politischen Partei bzw. der Eintritt in einen anderen Klub/eine andere Partei findet sich – dem Grundsatz des freien Mandats entsprechend – daher auch nicht unter den im § 2 GOG-NR aufgezählten Gründen.

Weiterführende Informationen:

Näheres zu den drei Parteienbegriffen finden Sie unter „Parlament erklärt“ > „Parteien und Klubs“ sowie in der FAQ "Was ist der Unterschied zwischen politischer Partei, wahlwerbender Partei, Klub und Fraktion?

Genaueres über die Mitwirkungsmöglichkeiten klubungebundener Mandatare an der parlamentarischen Arbeit erfahren Sie in der FAQ „Was versteht man unter ‚wilden Abgeordneten’?“

Auf die Fragen „Dürfen Abgeordnete die Partei/den Klub wechseln?“ und „Dürfen ‚Wilde‘ einen neuen Klub bilden?“ wird unter „Wettbewerb der Argumente: Parlament und Parteien“ eingegangen.

Das Verhältnis zwischen Klubdisziplin/“Klubzwang“ und freiem Mandat wird dargestellt in der FAQ „Unterliegen die Abgeordneten einem ,Klubzwang‘, oder gilt das freie Mandat?“ sowie unter „Wettbewerb der Argumente: Parlament und Parteien“ > „,Klubzwang‘ oder freies Mandat?“.

Unterpunkte anzeigen Was versteht man unter "wilden Abgeordneten"?

Wenn, beispielsweise in den Medien, von "wilden Abgeordneten" die Rede ist, dann sind damit fraktionslose Abgeordnete gemeint. Im Sprachgebrauch des österreichischen Parlaments ist "fraktionslose/r Abgeordnete/r" oder "Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit" die korrekte Bezeichnung. Die Bezeichnung "wilde/r Abgeordnete/r" wird nicht verwendet.

Warum gibt es fraktionslose Abgeordnete?

Fraktionslos ist ein/e Abgeordnete/r etwa dann, wenn sie/er aus ihrem/seinem Klub ausgetreten ist oder aus diesem ausgeschlossen wurde und in der Folge keinem anderen Klub beigetreten ist.

Es könnte aber auch sein, dass ein/e Abgeordnete/r von vornherein keinem Klub angehört, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines Klubs (§ 7 GOG-NR) nicht gegeben sind, d. h. die Mindestanzahl von fünf Abgeordneten nicht erreicht wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine wahlwerbende Partei zwar die 4-Prozent-Hürde nicht erreicht, aber durch ein oder wenige Grundmandate (d. h. Mandate in einem Regionalwahlkreis) mit weniger als fünf Abgeordneten im Nationalrat vertreten ist. Dieser Fall ist allerdings sehr unwahrscheinlich.

Rechte, die an den Klubstatus gebunden sind

Viele Rechte, die für die Teilnahme am parlamentarischen Geschehen grundlegend sind, sind allerdings an den Klubstatus gebunden. Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit bleiben diese Mitwirkungsmöglichkeiten damit verschlossen.

So sind sie beispielsweise nicht in der Präsidialkonferenz vertreten, die aus den drei PräsidentInnen des Nationalrates und den Klubobleuten besteht. Die Präsidialkonferenz(§ 8 GOG-NR) ist ein beratendes Organ z. B. bei der Festlegung von Tagesordnungen und Sitzungsterminen und hat auch eine wichtige Rolle als Schlichtungsstelle, vor allem bei Konflikten über die Auslegung der Geschäftsordnung.

Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ist ebenfalls den Klubs vorbehalten. Allerdings dürfen Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit – so wie auch alle anderen Abgeordneten, die nicht Mitglied eines bestimmten Ausschusses sind – bei dessen Verhandlungen als Zuhörer anwesend sein, sofern es sich nicht um vertrauliche Ausschussberatungen handelt.

Auch auf Förderungsmittel aus dem Klubfinanzierungsgesetz haben nur die Klubs Anspruch.

Rechte, die an die "Klubstärke" gebunden sind

Darüber hinaus sind viele Rechte von Abgeordneten an die sogenannte Klubstärke, also die Mindestzahl von fünf Abgeordneten, gebunden. So müssen etwa selbständige Anträge von Abgeordneten (z. B. Gesetzesanträge) von fünf Abgeordneten unterstützt sein. Dasselbe gilt für Abänderungsanträge sowie für Entschließungsanträge, die in einer Plenardebatte eingebracht werden. Auch schriftliche Anfragen bedürfen der Unterstützung von fünf Abgeordneten, ebenso die Einbringung einer Dringlichen Anfrage, das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde oder auf Durchführung einer kurzen Debatte und eine Reihe weiterer Initiativen.

In diesen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, dass die fünf Abgeordneten tatsächlich ein- und demselben Klub angehören. Es kommt sogar sehr häufig vor, dass z. B. Anträge von Abgeordneten verschiedener Klubs gemeinsam getragen werden. Es kann also auch ein/e Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit gemeinsam mit Abgeordneten eines oder mehrerer Klubs solche Initiativen einbringen bzw. unterstützen. Doch kommen in der Praxis Initiativen, die nur von Abgeordneten eines Klubs getragen werden, in der Regel bei weitem häufiger vor.

Rederechte

Allerdings stellen auch die Redezeitbeschränkungen, die die Geschäftsordnung vorsieht, im Wesentlichen auf die einzelnen Klubs ab. Die wichtigste Ausnahme davon ist die grundsätzliche Regelung, dass jede/r RednerIn in jeder einzelnen Debatte zu den Punkten der Tagesordnung nicht öfter als zwei Mal und nicht länger als 20 Minuten sprechen darf. Somit könnte ein/e Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit im Gesamtverlauf einer Sitzung ein Vielfaches der Redezeit in Anspruch nehmen, die einem Mitglied eines Klubs durchschnittlich zukommt.

Wenn aber für die Klubs Redezeitbeschränkungen festgelegt werden, wie das praktisch in jeder Nationalratssitzung geschieht, dann kann auch die Redezeit der fraktionslosen Abgeordneten pro Debatte und Abgeordneten beschränkt werden.

Unterpunkte anzeigen Was versteht man unter dem Euro-Rettungsschirm?

Der Euro-Rettungsschirm – Ursachen und Instrumente

Im Zuge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entwickelte sich auch eine Schuldenkrise einzelner EU-Staaten. Die Maastricht-Kriterien (maximale Gesamtverschuldung eines Staates 60%, maximale Neuverschuldung 3%) konnten nicht nur nicht eingehalten werden, sondern wurden weit überschritten. Infolgedessen stuften die Rating-Agenturen die Bonität von Staaten herunter, was dazu führte, dass die betreffenden Länder neues Geld nur zu wesentlich höheren Zinsen erhielten, dies wiederum erhöhte die Defizite und die Schuldenlast. An den Finanzmärkten entstand große Unsicherheit und ein starkes, unkontrollierbares Auf und Ab der Kurse. Die von Banken gehaltenen Staatsanleihen wurden weniger wert, weil die Rückzahlung unsicher wurde, sodass sich auch der Druck auf das Bankensystem erhöhte, was wiederum Auswirkungen auf die Realwirtschaft hat, da Banken Kapital abschreiben müssen und weniger Kredite vergeben können.

Durch die engen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen entstand ein enormes Ansteckungsrisiko vor allem in der Eurozone. Deshalb entschied man sich innerhalb der EU, gemeinsam vorzugehen, den in Not geratenen Euro-Staaten zu helfen und Schritte in die Wege zu leiten, um wieder Vertrauen und Glaubwürdigkeit bei den Finanzmärkten zu gewinnen.

Der Euro-Rettungsschirm setzt sich derzeit aus drei Elementen zusammen: Aus

• dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (European Financial Stability Mechanism - EFSM),

• der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (European Financial Stability Facility – EFSF) und

• dem Anteil des Internationalen Währungsfonds (IWF).

Dazu kommt die Griechenlandhilfe, die außerhalb der genannten Instrumente abgewickelt wird.

Griechenlandhilfe

Für Griechenland wurde am 2. Mai 2010 ein Finanzierungsinstrument in der Gesamthöhe von ursprünglich 110 Mrd. € geschaffen, wovon 80 Mrd. € die Euroländer und 30 Mrd. € der IWF zu tragen haben. Durch die Nicht-Teilnahme der Slowakei und den Ausfall von Irland und Portugal – die beiden Länder benötigen derzeit ebenfalls Hilfe – sinkt die zur Verfügung stehende Gesamtsumme der Euroländer auf nunmehr 77,26 Mrd. €.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgen über von der Kommission koordinierte bilaterale Darlehen. Die Zinsen für die bisher übermittelten Gelder wurden bislang ausnahmslos bezahlt.

Nachdem das Griechenland auferlegte ambitionierte Spar- und Strukturanpassungsprogramm nicht die erwarteten Erfolge gezeitigt und sich die Finanzlage des Landes weiter verschärft hat, haben sich die Euro-Staaten bei ihrem Gipfel am 26. Oktober 2011 auf einen Schuldenschnitt ("Haircut") von 50% geeinigt. Banken und Versicherungen beteiligen sich an diesem Verzicht auf einen Teil der Rückzahlung freiwillig. Damit steuert nach Angaben der Privatsektor etwa 100 Mrd. € bei, der öffentliche Sektor soll 30 Mrd. € als Absicherung neuer Anleihen beitragen, dazu kommt ein mehrjähriges Programm von EU und IWF von 100 Mrd. € an neuen Krediten.

Der EFSM

Mittels des EFSM ist die EU-Kommission ermächtigt, im Namen der EU Geld auf den Kapitalmärkten in Höhe von bis zu 60 Mrd. Euro aufzunehmen, das in Form von Darlehen oder Kreditlinien an Euro-Staaten, die finanzielle Unterstützung brauchen, weitergegeben wird. Garantien wurden inzwischen für Irland und Portugal übernommen.

Der EFSF

Der EFSF mit einem Finanzmittelvolumen von bis zu 440 Mrd. € ist ein umfassender Unterstützungsmechanismus, der befristet für drei Jahre beschlossen wurde, nachdem das Unterstützungspaket für Griechenland (im Wege bilateraler Darlehen und Darlehen des IWF) nicht zur erwarteten Marktberuhigung innerhalb der Euro-Zone geführt hatte. Die Garantiegeber sind verpflichtet, anteilsmäßige Haftungen von insgesamt bis zu 440 Mrd. € für etwaige Kapitalmarkttransaktionen der EFSF auszustellen.

Zusätzlich hat sich der Internationale Währungsfonds (IWF) bereit erklärt, sich mit einem Volumen von bis zu 250 Mrd. Euro an Finanzierungsmaßnahmen zu beteiligen. Damit wurde - zusätzlich zur "Griechenlandhilfe" - ein Gesamtvolumen von bis zu 750 Mrd. Euro (EU: 500 Mrd. Euro, IWF: 250 Mrd. Euro) für Unterstützungsmaßnahmen mobilisiert.

Der EFSF hat das bestmögliche Rating erhalten und kann somit Kapital zu günstigen Bedingungen aufnehmen.

Irland war das erste Land, das Unterstützungen aus dem EFSF im Zusammenwirken mit dem IWF erhielt. Seit April 2011 steht auch Portugal unter dem Euro-Rettungsschirm.

Neueste Entwicklungen

Bis zum Inkrafttreten des dauerhaften Krisenmechanismus wird die Darlehenskapazität des EFSF in der Höhe von 440 Mrd. € in vollem Umfang bereitgestellt. Um die effektive Vergabekapazität von 440 Mrd. € sicherzustellen, hat die Euro-Gruppe unter anderem Einigung darüber erzielt, dass der Haftungsrahmen auf knapp 780 Mrd. € zuzüglich Zinsen und Kosten sowie die Übergarantie von 120% auf bis zu 165% erhöht wird und analog der Griechenland-Hilfe die Zinsen gesenkt werden sollen. Nachdem Griechenland (21,9 Mrd. €), Portugal (19,5 Mrd. €) und Irland (12,4 Mrd. €), die selber Hilfen erhalten, derzeit als Garantiegeber ausfallen, beläuft sich die Summe der tatsächlich abrufbaren Garantiezusagen auf 726 Mrd. €. Die Übergarantie wurde notwendig, um dem EFSF das beste Rating zu erhalten, denn in der Zwischenzeit haben einige Euro-Staaten ein niedrigeres Rating zuerkannt bekommen. Zusammengefasst bedeutet das, dass de facto, wie bisher, 440 Mrd. € an Hilfen vergeben werden können, obwohl der Haftungsrahmen derzeit 726 Mrd. € (plus Kosten und Zinsen) ausmacht.

Schließlich wurde beschlossen, dass der EFSF künftig in Ausnahmefällen auch auf dem Primärmarkt für Schuldtitel tätig werden darf. Der österreichische Garantieanteil an der EFSF (in Österreich durch das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz) beläuft sich nun - bezogen auf das Darlehensvolumen der EFSF - auf rund 21,6 Mrd. Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Solange jedoch alle 14 Euro-Staaten, die derzeit beim EFSF Garantiegeber sind, ihren Anteil leisten, haftet Österreich für 13,1 Mrd. Euro. Nur wenn weitere Staaten, abgesehen von Irland, Griechenland und Portugal, ihre Haftungen nicht mehr wahrnehmen können, müsste Österreich seine Haftungszusagen erhöhen - auf maximal 21,6 Mrd. Euro (165% von 13,1 Mrd.€).

Im Zuge des" Haircuts" für Griechenland und im Hinblick auf die Notwendigkeit, weitere gefährdete Staaten wie Spanien und Italien aus dem Fokus der Finanzmärkte zu nehmen, beschloss der Europäische Rat am 26. Oktober 2011 eine Art Schutzwall zu errichten.

Der EFSF soll nun die Funktion einer Art Teilkaskoversicherung übertragen bekommen, wenn Schuldenstaaten neue Anleihen ausgeben. Der EFSF wird damit teilweise das Risiko eines Zahlungsausfalls für Schuldtitel gefährdeter Euro-Staaten übernehmen. Damit wird die Wirkung des Fonds finanztechnisch auf bis zu einer Billion Euro vervielfacht ("gehebelt").

Es soll darüber hinaus ein neuer "Sondertopf" geschaffen werden, an dem sich der IWF beteiligt. Dieser Fonds soll in Anleihen investieren, die die EFSF ebenfalls zum Teil absichert. Dabei könnten ausländische Investoren mitmachen.

Der künftige European Stability Mechanism - ESM

Beim Europäischen Rat am 28./29. Oktober 2010 wurde entschieden, die beiden EU-Instrumente (EFSM und EFSF) ab 2013 durch einen permanenten Mechanismus, den European Stability Mechanism (ESM), zu ersetzen.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll im Juli 2012 in Kraft treten und die gleichen Aufgaben haben wie EFSF und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM). Er soll Finanzmittel mobilisieren und ESM-Mitgliedern mit schweren Finanzproblemen unter Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitstellen, wenn dies für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets notwendig ist. Mit einem Stammkapital von 700 Mrd. € und einer Darlehenskapazität von 500 Mrd. € soll der ESM Kredite vergeben, Banken rekapitalisieren sowie auf Primär- und Sekundärmarkt intervenieren können. Die gemeinsame Kreditkapazität von EFSF und ESM wurde mittlerweile auf 700 Mrd. € angehoben. Der ESM-Vertrag enthält auch Bestimmungen zur Einbindung des Privatsektors und für ein Dringlichkeitsverfahren. Gegenüber künftigen neuen Eurozonen-Mitgliedern sprechen die Euroländer die Erwartung aus, dass auch diese dem ESM beitreten werden.

Die ESM-Mitglieder zahlen 80 Mrd. € in das Stammkapital ein und übernehmen darüber hinaus Haftungen bis zu 700 Mrd. €. Der Gesamtanteil Österreichs macht 19,4838 Mrd. € aus, davon sind 2,22672 Mrd. € einzuzahlen. Von den fünf vertraglich festgelegten gleichen Raten (für Österreich jeweils 445,344 Mio. €) soll die erste im Juli 2012, die zweite im Oktober 2012, die dritte und vierte 2013 und die letzte im Jahr 2014 einbezahlt werden.

Die Rechtsgrundlage des Vertrags bildet eine vom Europäischen Rat am 25. März 2011 beschlossene Ergänzung des Lissabonner Vertrags: "Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen." Diese Auflagen reichen von makroökonomischen Anpassungsprogrammen bis zur Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen, die von dem hilfsbedürftigen ESM-Mitglied jeweils mit EU-Kommission, EZB und – nach Möglichkeit – auch mit dem IWF in einem "Memorandum of Understanding" vorab festzulegen sind. Die konsequente Umsetzung der Auflagen ist die Bedingung für die Aufrechterhaltung der Stabilitätshilfe. Die Darlehenskapazität des ESM soll nach Möglichkeit durch die Beteiligung des IWF an Finanzhilfemaßnahmen ergänzt werden; außerdem können sich auch EU-Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, an Hilfsmaßnahmen des ESM beteiligen.

Weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Euro-Zone

Durch den "Haircut" für Griechenland müssen Banken als Gläubiger viel Kapital abschreiben. Um durch weitere Ausfälle einen Zusammenbruch von Banken zu verhindern, müssen die Systembanken rekapitalisiert werden und bis Ende Juni 2012 ihre Kernkapitalquote auf 9% erhöhen. Es ist vorgesehen, dass sich die Banken frisches Geld vom Kapitalmarkt holen, sollte das nicht ausreichend sein, dann soll auch der EFSF und als letzte Lösung die einzelnen Staaten unterstützend eingreifen.

In Zukunft will man die Euro-Zone auch durch eine besser koordinierte Haushalts- und Wirtschaftspolitik sicherstellen. Mittels eines EU-Gesetzespakets ("six pack") soll zunächst die Haushalts- und Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten besser koordiniert und die makroökonomischen Ungleichgewichte unter den Mitgliedstaaten ausgeglichen werden.

Über eine verbesserte Kontrolle der europäischen Statistikbehörde Eurostat will man in Zukunft betrügerischen oder geschönten Angaben über öffentliche Finanzen einen Riegel vorschieben.

Parlamentarische Materialien:

Novellierungen des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes:

BGBl. I Nr. 31/2010 (RV 687 d.B. )

BGBl. I Nr. 90/2011 (RV 1390 d.B.)

Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (RV 1716 d.B.)

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (RV 1731 d.B.)