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Budget
Die Bewilligung und Kontrolle des Staatshaushalts gehört in Demokratien zu den zentralen Rechten der Parlamente. Die wichtigsten Fragen zum Budgetrecht des Parlaments werden hier geklärt.
Was ist ein Budget?
Das Budget (der Bundeshaushalt) ist die in Zahlen gegossene Politik der Bundesregierung. Der jährliche Bundesvoranschlag ist der Plan über alle finanziellen Ausgaben und voraussichtlichen Einnahmen des Staates (Gesamthaushalt) für ein Jahr.
Für die Budgeterstellung gilt der Grundsatz der Einjährigkeit. Bei so genannten Doppelbudgets legt die/der FinanzministerIn getrennt zwei Budgets vor, die gemeinsam beraten, aber getrennt beschlossen werden.
Auswirkungen des Budgets auf die gesellschaftliche Entwicklung
Die Entscheidung, wofür die Geldmittel ausgegeben werden, hat großen Einfluss darauf, wie sich eine Gesellschaft entwickelt. Zum Beispiel im Sozialsystem: Hier geht es darum, ausreichend Mittel und Personal zur Verfügung zu stellen, um die BürgerInnen existentiell abzusichern und ihnen die notwendige Unterstützung anbieten zu können. Die Budgetausgaben bestimmen daher auch die soziale Umverteilung, in welchem Ausmaß also einkommensschwächere oder benachteiligte Schichten unterstützt werden. Oder: Staatliche Investitionen in Technologien und Wirtschaftszweige legen die Basis für eine positive Wirtschaftsentwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherung von Arbeitsplätzen und nachhaltigen Umweltschutz. Oder: Das Angebot an Infrastruktureinrichtungen hängt wesentlich auch von den Budgetausgaben in diesem Bereich ab.
Staatsverschuldung
Die Grenzen für die Ausgaben ergeben sich einerseits aus den Einnahmen (das sind in erster Linie Steuern), andererseits durch die Begrenzung der Neuverschuldung. Schulden müssen mit Zinsen zurückgezahlt werden und belasten damit zukünftige Budgets. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich darauf geeinigt, pro Jahr nicht mehr als drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) an neuen Schulden aufzunehmen. Die Europäische Kommission wacht darüber, dass die Staaten diese Grenze einhalten.
Es ist aber in manchen Fällen durchaus geboten, mehr auszugeben, als man einnimmt: um etwa die Wirtschaft anzukurbeln, in Bildung, Forschung und Technologie und damit in die Zukunft zu investieren oder soziale Sicherheit zu gewährleisten. Eine starke Wirtschaft und niedrige Arbeitslosigkeit bringen schließlich mehr Steuereinnahmen, wodurch sich das Defizit wieder ausgleicht. Als Ziel wird daher dann oft ein "über den Konjunkturzyklus ausgeglichenes Budget" angestrebt.
Auswirkungen von Gesetzen auf das Budget
Neben dem Steuersystem wirken sich vor allem das Verwaltungssystem und die Staatsaufgaben (z. B. Sozial- oder Bildungssystem) auf den Staatshaushalt aus. Sie stellen für das Budget strikte Rahmenbedingungen dar. (Gesetze können freilich auch geändert werden, sodass sich auch für das Budget neue Rahmenbedingungen ergeben). Der Anteil der fixen Ausgaben (zweckgebundene Ausgaben), die durch die Gesetze bestimmt werden, ist sehr hoch. So bleibt der/dem FinanzministerIn oft nur ein kleiner Spielraum, Gelder von einem Bereich in den anderen umzuschichten.
Finanzausgleich: Länder und Gemeinden erhalten Mittel aus den Steuereinnahmen des Bundes
Steuern werden in erster Linie vom Bund eingehoben. Die Bundesländer erhalten für ihre Budgets Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen nach dem Verteilungsschlüssel des sogenannten Finanzausgleichs. Der Finanzausgleich wurde in den letzten beiden Jahrzehnten alle vier Jahre zwischen Bund, Ländern und Gemeinden neu ausgehandelt. Seit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 hat er wieder, wie zuletzt Ende der Siebzigerjahre, sechs Jahre lang Gültigkeit. Die Landesbudgets werden von den einzelnen Landtagen beschlossen.
Die Länder und Gemeinden können laut Finanzausgleichsgesetz auch eigene Landes- und Gemeindeabgaben einheben (
§ 14 FAG und
§ 15 FAG). Innerhalb ihrer Budgets spielen diese Abgaben im Vergleich zu den Anteilen aus dem Finanzausgleich aber nur eine untergeordnete Rolle.
Wie kommt ein Budget zustande?
Das Budgetrecht – das Recht der Genehmigung des Staatshaushalts – ist das alleinige Recht des Nationalrates. Der Nationalrat übt damit die Budgethoheit aus, kontrolliert den Budgetvollzug und kann auch Überschreitungen eines Budgets beschließen. Der Bundesrat hat kein Mitwirkungsrecht.
Das Bundeshaushaltsgesetz
Grundlage für die Budgeterstellung bildet das Bundeshaushaltsgesetz. Es hält fest, dass die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sind (
§ 2 BHG). Weiters sieht das Gesetz ein ausgewogenes Verhältnis zwischen hoher Beschäftigung, stabilem Geldwert, Wirtschaftswachstum und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht vor.
Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz
Anfang 2009 trat die erste Etappe der Reform des Haushaltsrechts des Bundes in Kraft. Seither ist das Bundesfinanzgesetz – also das Budget für das jeweils kommende Finanzjahr – innerhalb der Grenzen eines Bundesfinanzrahmengesetzes zu beschließen. Im
Bundesfinanzrahmengesetz legt der Nationalrat für das folgende und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen für die Ausgaben fest. Der verbindliche Finanzrahmen tritt an die Stelle des bisherigen (unverbindlichen) Budgetprogramms.
In beiden Gesetzen erfolgt die sachliche Einteilung in fünf Rubriken, die weiter in sogenannte Untergliederungen aufgeteilt sind.
Die Finanzministerin/der Finanzminister bereitet das Bundesfinanzgesetz vor
Die einzelnen Ministerien legen der/die FinanzministerIn ihre Vorschläge vor. Die Wünsche der Ministerien liegen meist über den geplanten Ausgaben. Die/Der FinanzministerIn führt daher Verhandlungen mit den jeweiligen MinisterInnen.
Beschluss durch Ministerrat, Vorlage an den Nationalrat
Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes muss – wie jede andere Gesetzesvorlage der Bundesregierung – vom Ministerrat einstimmig angenommen werden. Danach kommt er als Regierungsvorlage in den Nationalrat.
Die Vorlage hat laut Bundesverfassung spätestens 10 Wochen vor Ablauf des Finanzjahrs (also spätestens am 22. Oktober) zu erfolgen (
Art. 51 Abs. 3 B-VG).
Budgetrede, Erste Lesung, Debatte im Ausschuss und im Plenum, Beschluss
Die/Der FinanzministerIn hält daraufhin im Nationalrat in Anwesenheit aller MinisterInnen ihre/seine Budgetrede. Auch die/der BundespräsidentIn besucht aus diesem Anlass den Nationalrat, um die Budgetrede zu verfolgen. Über die Budgetrede wird dann in der Ersten Lesung des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat debattiert.
Im Anschluss daran weist die/der PräsidentIn des Nationalrates die Vorlage dem Budgetausschuss zu, der über die einzelnen Untergliederungen mehrere Tage lang berät. In den letzten Jahren ist es üblich geworden, vor den Detailberatungen im Ausschuss ein Expertenhearing abzuhalten. Im Budgetausschuss kann es noch zu Änderungen kommen. Diese werden in den Ausschussbericht eingearbeitet, der dann an das Plenum des Nationalrates weitergeleitet wird.
Auch im Plenum des Nationalrates werden die Untergliederungen über mehrere Sitzungstage beraten, wobei auch hier noch Änderungen vorgenommen werden können. Für den folgenden Beschluss des Bundesfinanzgesetzes reicht eine einfache Mehrheit im Nationalrat aus.
Budgetprovisorium
Für den Fall, dass der Nationalrat das Bundesfinanzgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet (z. B. auf Grund einer Wahl im Herbst und einer länger dauernden Regierungsbildung), sieht das Bundes-Verfassungsgesetz die Möglichkeit eines automatischen sowie eines bundesgesetzlichen Budgetprovisoriums vor (
Art. 51 a Abs. 4 B-VG).
Fortsetzung der Haushaltsrechtsreform
Die zweite Etappe der Haushaltsrechtsreform tritt 2013 in Kraft. Sie führt eine wirkungsorientierte Haushaltsführung mit mehr Flexibilität und Eigenverantwortung haushaltsführender Stellen ein. Die Budgetierung erfolgt dann nicht mehr bloß ausgabenorientiert und ansatzgebunden, sondern ergebnisorientiert und über Globalbudgets.
Was ist eine Budgetrede
Zu den wichtigsten Rechten des Nationalrates gehört die Genehmigung des jährlichen Bundeshaushalts. Dieser wird von ihm in Form des Bundesfinanzgesetzes beschlossen, dessen Entwurf von der Bundesregierung jeweils spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres, für das das Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll – also bis spätestens 22. Oktober – dem Nationalrat vorgelegt werden muss(
Artikel 51 Abs. 3 B-VG).
Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes durchläuft dann im Nationalrat (der Bundesrat hat gemäß
Artikel 42 Abs. 5 B-VG beim Bundesfinanzgesetz kein Mitwirkungsrecht) das Verfahren, das das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates für die Behandlung von Gesetzesvorschlägen vorsieht(§§ 69 - 74 GOG-NR). Dennoch weist die Behandlung des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat einige Besonderheiten auf. Dazu zählt neben dem Umstand, dass regelmäßig die Abhaltung einer Ersten Lesung über die Vorlage (also einer Besprechung der allgemeinen Grundsätze des Gesetzentwurfs) beschlossen wird, und der besonderen Ausführlichkeit der Beratungen (die auf Ausschussebene sowie auf Plenarebene jeweils mehrere Tage in Anspruch nehmen) die Abhaltung der sogenannten Budgetrede durch den/die BundesministerIn für Finanzen.
In der Budgetrede, die den Beratungen des Bundesfinanzgesetzes vorangeht, stellt der/die BundesministerIn für Finanzen seinen/ihren Budgetentwurf dem Nationalrat vor, üblicherweise in Anwesenheit aller Regierungsmitglieder. Dass auch der Bundespräsident aus diesem Anlass den Nationalrat besucht, um die Budgetrede zu verfolgen, unterstreicht die Bedeutung dieses Gesetzes.
Es handelt sich bei der Budgetrede um eine Erklärung von Regierungsmitgliedern gemäß § 19 Abs. 2 GOG-NR (sog. „Regierungserklärung“).
Das Stenographische Protokoll der Erklärung der Bundesministerin für Finanzen betr. Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2012 ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/RGER/RGER_00018/index.shtml
Stenographische Protokolle zu früheren Budgetreden finden Sie unter www.parlament.gv.at > Parlament Aktiv > alle Verhandlungsgegenstände > Regierungserklärungen (Suchbegriff: „Bundesfinanzgesetz“).
Wie sieht ein Budget aus?
Das Bundesfinanzgesetz (das Budget) ist ein besonderes Gesetz: Es richtet sich nicht an die BürgerInnen, sondern an die Bundesregierung. Es ermächtigt die Bundesregierung, die im Budget dargestellten Finanzmittel gesetzeskonform zu verwalten.
Textteil des Bundesfinanzgesetzes
Das Bundesfinanzgesetz enthält in seinem Textteil zunächst den Umfang der geplanten Ausgaben und der geschätzten Einnahmen und somit auch die Höhe des zu erwartenden Defizits. Weiters werden Ermächtigungen für den Finanzminister ausgesprochen, bis zu einer gewissen Höhe Kreditoperationen durchzuführen. Es ist auch festgelegt, in welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen von Budgetansätzen zulässig sind. Darüber hinaus umfasst das Bundesfinanzgesetz Bestimmungen über Haftungen und darüber, in welchem Ausmaß über Bundesvermögen verfügt werden kann.
Die wichtigsten Anlagen zum Bundesfinanzgesetz sind der Bundesvoranschlag und der Personalplan.
Bundesvoranschlag
Der Bundesvoranschlag ist seit der Haushaltsrechtsreform neu strukturiert: Es gibt fünf Bereiche, sogenannte Rubriken:
- Recht und Sicherheit
- Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
- Bildung, Forschung, Kunst und Kultur
- Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt
- Kassa und Zinsen
Die fünf Rubriken sind weiter aufgeteilt in sogenannte Untergliederungen. Diese entsprechen etwa den früheren Budgetkapiteln (z. B. Inneres, Äußeres, Justiz, Gesundheit, Umwelt, Pensionen).
Innerhalb der einzelnen Untergliederungen erfolgt eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und eine Aufgliederung der Sachausgaben. Dabei werden auch immer die Unterschiede zum Vorjahr dargestellt.
Die Teilhefte zu den einzelnen Untergliederungen enthalten die genaue Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Ausgabenansätze. Dazu gibt es Arbeitsbehelfe und Erläuterungen.
Die Unterlagen zu den einzelnen Budgets sind auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
Wer kontrolliert den Budgetvollzug?
Ist ein Bundesfinanzgesetz, ein Budget, in Kraft getreten – in der Regel mit Beginn des Kalenderjahres –, beginnt sogleich auch die Kontrolle seiner Umsetzung (Budgetvollzug) durch Nationalrat und Budgetausschuss.
Berichte an den Nationalrat oder an den Budgetausschuss
In Form von Berichten muss die/der FinanzministerIn den Nationalrat oder den Budgetausschuss über wichtige Eckdaten des Budgetvollzugs informieren. So kontrolliert der Budgetausschuss vierteljährlich, ob sie/er bei der Genehmigung über- sowie außerplanmäßiger Ausgaben und bei der Vorbelastung künftiger Budgets innerhalb der jeweiligen finanzgesetzlichen Grenzen bleibt. Über den Verkauf von Bundesvermögen, die Entwicklung der Finanzschulden und der Bundeshaftungen sowie über die Förderungen gibt die/der FinanzministerIn in Jahresberichten Auskunft.
Seit Inkrafttreten der Haushaltsrechtsreform 2009 erhalten die Abgeordneten auch monatliche Berichte mit den aktuellen Budgetdaten. Außerdem hat die/der FinanzministerIn zweimal jährlich dem Nationalrat über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
Bundesrechnungsabschluss
Die Grundlage für die endgültige Budgetkontrolle bildet der Bundesrechnungsabschluss. Die "Bilanz der Republik" wird vom Rechnungshof erstellt und dem Nationalrat alljährlich im Herbst vorgelegt. Seiner Form nach stellt der Bundesrechnungsabschluss einen Bericht dar, genehmigt wird er vom Nationalrat aber als ein Gesetz. Durch die Genehmigung spricht der Nationalrat der/dem FinanzministerIn für das betreffende Finanzjahr die "Entlastung" aus.
Der Bundesrat hat – wie bei der Genehmigung des Budgets – auch bei der Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses kein Einspruchsrecht.
